— 15 —
deckenden Gebühren für die Tätigkeit der Justizkommisare
fliessen in die Staatskasse.
Ob und in welcher Höhe die Kosten eines Vertreters
der Beistandes der obsiegenden Partei zu erstalten sind,
entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen.
Artikel 23.
Rechtsstreitigkeiten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bei belgischen Gerichten anhängig, aber noch
nicht rechtskräftig entschieden sind, können, soweit die
’Voraussetzungen des Artikels 10 gegeben sind, bei dem
Bezirksgericht erneut anhängig gemacht werden. Die
Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben im übrigen unberührt.
Das Bezirksgericht kann das bisherige Ergebnis
des Prozesses nach seinem Ermessen berücksichtigen.
tr. Hauptquartier, d. 7. April 1918. Brüssel, d. 6. April 1918.
Der Generalquartiermeister. Der Generalgouverneur in Belgien.
HAHNDORFF, FREIHERR VON FALKENHAUSEN,
Generalleutnant. Generaloberst.
C. Fl. VI 4772.
C. W. VI 2540.
4.
Verfügung
über den Sitz und die Bezirke der Kaiserlichen
Bezirksgerichte in Flandern.
Zur Ausführung der Verordnungen vom 6./7. April 1918
über die Einrichtung deutscher Gerichte C. Fl. 4772, 4771
bestimme ich:
Artikel 1.
Es wird errichtet je ein Bezirksgericht:
a) mit dem Sitz in Brüssel für den Kreis Brüssel,
b) mit dem Sitz in Löwen für den Kreis Löwen,