Full text : Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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deckenden  Gebühren  für  die  Tätigkeit  der  Justizkommisare
  fliessen  in  die  Staatskasse.

Ob  und  in  welcher  Höhe  die  Kosten  eines  Vertreters
der  Beistandes  der  obsiegenden  Partei  zu  erstalten  sind,
entscheidet  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.

                                                    Artikel  23.

Rechtsstreitigkeiten,  die  bei  Inkrafttreten  dieser  Verordnung
  bei  belgischen  Gerichten  anhängig,  aber  noch
nicht  rechtskräftig  entschieden  sind,  können,  soweit  die
’Voraussetzungen  des  Artikels  10  gegeben  sind,  bei  dem
Bezirksgericht  erneut  anhängig  gemacht  werden.  Die
Wirkungen  der  Rechtshängigkeit  bleiben  im  übrigen  unberührt.
  Das  Bezirksgericht  kann  das  bisherige  Ergebnis
des  Prozesses  nach  seinem  Ermessen  berücksichtigen.

tr.  Hauptquartier,  d. 7.  April  1918.          Brüssel,  d.  6.  April  1918.
Der  Generalquartiermeister.              Der  Generalgouverneur  in  Belgien.
HAHNDORFF,                                        FREIHERR  VON  FALKENHAUSEN,
Generalleutnant.                                                     Generaloberst.

C.  Fl.  VI  4772.
C.  W.  VI   2540.

 

                                                        4.
                                                Verfügung

über  den  Sitz  und  die  Bezirke  der  Kaiserlichen
Bezirksgerichte  in  Flandern.

Zur  Ausführung  der  Verordnungen  vom  6./7.  April  1918
über  die  Einrichtung  deutscher  Gerichte  C.  Fl.  4772,  4771
bestimme  ich:

                                             Artikel  1.

Es  wird  errichtet  je  ein  Bezirksgericht:
a)  mit  dem  Sitz  in  Brüssel  für  den  Kreis  Brüssel,
b)  mit  dem  Sitz  in  Löwen  für  den  Kreis  Löwen,