e) mit dem Sitz in Charleroi für die Kreise Charleroi,
Nivelles, Thuin und die zum Gebiet des General-
gouvernements gehörenden Teile des Kreises Soi-
gnies.
Artikel 2.
Der Verwaltungschef wird mit der Ausführung dieser
Verfügung beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt, zu
welchem die in Artikel r genannten Bezirksgerichte und
die Staatsanwaltschaften bei ihnen ihre Tätigkeit auf-
nehmen.
Brüssel, den 25. April 1918.
Der Generalgouverneur in Belgien.
P’reruenRr voX FALKENNAUSEN,
(reneraloberst.
G.W. VI 2958.
v.
Erläuterungen zu den Verordnungen
über die Einrichtung deutscher Gerichte.
I. Allgemeines.
B3ei der Besetzung Belgiens durch «die deutschen Truppen
sind die belgischen Gerichte in vollem Umfang in Tätig-
keit beiassen worden. Sie haben unabhängig wie im
Frieden 3 1/2 Jahre laug Recht sprechen können. Im
Februar 1918 hat nun der \\ppellhof Brüssel sein Richter-
amt zu einer politischen Demonstralion missbraucht,
indem er ein Strafverfahren gegen die mit der deutschen
Verwaltung zusammenaärbeitenden llämischen Aktivisten,
insbesondere «lie Mitglieder des Rates von Flandern, wegen
Verbrechens gegen die Staatssicherheit einleitcte, in
dessen Verlauf die Festnahme zweier Flamenführer
erfulgte. Dem Appeilhof ist deshalb durch «den Ilerrn
Generalgouverneur die weitere Amtsansübung untersagt
Vorbemerkung.