Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren ist «lem 
Gericht ziemlich weiter Spielraum gelassen; es wird 
nichts dagegen zu erinnern sein, wenn hierbei auf die 
Verhältnisse unbemittelter deutscher Parteien Rücksicht 
genonmen wird. 
Eine Erstattung von Advokatenkosten an die ob- 
siegende Partei ist der belgischen Praxis unbekannt; die 
Verordnung gibt aber, um deutsche Interessen nach 
deutschen Grundsälzen wahren zu könuen, in Artikel 22 
dem Richter die Befugnis zur Statuierung einer 
Erstattungspflicht. 
Für die Prozesse von Deutschen usw., die bei bel- 
gischen Gerichten in erster oder zweiter Instanz anhängig 
sind, musste der Vebergang an das erstinstanzliche 
Bezirksgericht vorgesehen werden. Dabei ist zu berück- 
sichtigen, dass es Gerichtsakten im deutschen Sinne in 
Belgien nicht gibt, bei den belgischen Gerichten vielmehr 
lediglich die Protokolle über Beweisaufnahmen und die 
Entscheidungen aufbewahrt werden, während sich die 
gewechselten Schriftsätze (conelusions) in den Hancdlakten 
der Parteivertreter befinden. 
Brüssel, den 4. Mai 1918. Namur, den 4. Mai 1918. 
Der Verwaltungsehef für Flandern. Der Verwaltungschef für Wallonien. 
SCHAIBLE. llAnNIEL. 
6. Veberyany 
schwebender Prozesse.
	        
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