Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

ANLAGE 2. 
(zu Seite 9.) 
Verfügung. 
Auf Grund meiner Verordnungen vom 6. April ds. Js. 
ist durch meine Verfügungen vom 25. April ds. Js. die 
Errichtung von deutschen Bezirksgerichten und Staats- 
anwaltschaften angeordnet worden, und zwar für Flan- 
dern in Antwerpen, Brüssel, IHlasselt und löwen, für 
Wallonien in Charleroi, Lüttich, Marche, Namır und 
Verviers. 
Es ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass deutsche 
Zivilprozessparteien und Beschuldigte Schwierigkeiten 
haben werden, geeignete Vertreter und Verteidiger zu 
finden, und es ist deshalb erwünscht, dass deutsche 
Juristen, insbesondere Rechtsan wälle,die sich bei Militär- 
oder Zivilbehörden am Sitz der Gerichte belinden, ihre 
Kenntnisse zur Vertretung der deutschen Interessen zur 
Verfügung stellen. Ich bestinime deshalb : 
JedeamSitzeeinesBezirksgerichtesbelindliche Militär- 
oder Zivilbehörde reicht dem Gericht zum r. Juni ds. 
Js. ein Verzeichnis der bei ihr tätigen, juristisch vor- 
gebildeten ıınd zur Vertretung von Deutschen bereiten 
Personen ein. Diesen ist die Uebernahme deutscher 
Vertretungen nach Möglichkeit zu gestatten; auf 
Wunsch der Bezirksgerichte ist ihnen, soweit der 
Dienstbetrieb nicht darunter leidet, zur \Wahrneh- 
mung gerichtlicher Termine auch während der 
Dienststunden (relegenheit zu geben; die vbrigen 
Arbeiten müssen ausserhalb der Dienststunden er- 
ledigt werden; es ist nichts dagegen einzuwenden, 
dass das Gericht ein IHonorar für die Vertretung 
festsetzt. 
Brüssel, den 2. Mai 1918. 
Des Generalgouverneur in Belgien. 
Freitenn von FALKENUAUSEN, 
Generaloberst. 
G. Fl. V1 6289. 
GC. W. V1 2866. 
 
	        
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