Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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der Wagen und Behälter in Bezug auf Zahl und Art der Kolli zu einer Beanstandung 
keine Veranlassung ergeben, so erfolgt die Erledigung des Ladungsverzeichnisses und Be— 
gleitzettels und die Rücksendung des letzteren an das Grenzzollamt. Dagegen bleibt das 
erledigte Ladungsverzeichniß bei dem Empfangsamte als Registerbeleg zurück. 
Die Vollziehung der Erledigungsnachweise auf dem Begleitzettel erfolgt in der Art, 
daß 
1. der Eingang desselben sowie der dazu gehörigen Ladungsverzeichnisse und Schlüssel 
von dem Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter, 
2. die erfolgte Eintragung im Begleitzettel-Empfangs-Register von dem mit der Führ- 
ung dieses Registers beauftragten Beamten, 
3 der Revisionsbefund bezüglich des Verschlusses der Wagen und bezüglich der Zahl 
und Art der ausgeladenen Kolli von den Revisionsbeamten, 
4. bei ausgehenden Wagen der Ausgang derselben von denjenigen Beamten, welche 
denselben kontrolirt haben, 
vermerkt und durch Unterschrift jedes einzelnen dieser Beamten unter Beifügung seines 
Amtscharakters beglaubigt wird. 
Nach erfolgter Eintragung der Erledigungsnachweise ist das Erledigungsattest am 
Schlusse des Begleitzettels durch den Führer des Begleitzettel= Empfangs-Registers oder 
einen anderen vom Amtsvorstande damit beauftragten Beamten, welcher hierbei von der 
ordnungsmäßigen Erledigung des Begleitzettels Ueberzeugung zu nehmen hat, unter Bei- 
fügung seiner Diensteigenschaft und eines Abdruckes des Amtsstempels zu vollziehen. 
Ebenso ist bei der Erledigung der Ladungsverzeichnisse zu verfahren, doch bedarf es 
hier der Beidrückung des Amtsstempels nicht. 
33. 
Wenn bei der Prüfung der zur Erledigung übergebenen Begleitzettel und Ladungs- 
verzeichnisse oder bei der Revision der Wagen 2c. beziehungsweise der Ladung die Wahr- 
nehmung gemacht wird, daß 
a) die im Ladungsverzeichniß beziehungsweise Begleitzettel vorgeschriebene Frist zur 
Gestellung der Wagen 2c. bei dem Erledigungsamte nicht eingehalten worden ist, 
oder 
b) die Abgabe des Begleitzettels und die Vorführung der Wagen 2c. bei einem ande- 
ren als dem ursprünglich oder nachträglich bezeichneten Amte stattgefunden hat, 
oder 
IC) der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder 
0 die Zahl und Art der Kolli nicht mit den Angaben in den Ladungsverzeichnissen 
übereinstimmt, 
1869. 73 
ee) Verfahren bei sich 
ergebenden Abweich- 
ungen. 
1) Feststellung des 
Sachverhalts.
	        
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