Metadata: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

300 & 112. Die Kriegsleistungen. 
dem Kriegsschauplatz selbst oder in der Nähe desselben sich befinden 
oder nicht. Welche Eisenbahnen als zu der ersteren Kategorie gehö- 
rend anzusehen sind, bestimmt der Kaiser'). Die Grenze der beiden 
Rayons wird für alle in Betracht kommenden Bahnlinien durch eine 
»Uebergangsstation« bezeichnet, auf welcher der Uebergang aus dem 
gewöhnlichen in den Kriegsbetrieb stattfindet ?). Jede Eisenbahnstrecke 
verbleibt so lange im Friedensbetriebe, bis für sie der Kriegsbetrieb 
angeordnet ist. Auf die im Friedensbetriebe befindlichen Eisenbahnen 
finden die in der Militärtransportordnung für den Mobilmachungs- 
und Kriegsfall gegebenen Festsetzungen volle Anwendung; auf die im 
Kriegsbetriebe befindlichen Eisenbahnen dagegen nur so weit, als nicht 
die Militäreisenbahnordnung (II. Teil, Abt. E) anderweitige Bestim- 
mungen enthält oder die Kriegsverhältnisse besondere Anordnungen 
notwendig machen’). 
Für die Ausführung der Militärtransporte tritt sowohl auf seiten 
der Militärbehörden wie auf seiten der Eisenbahnbehörden eine eigen- 
tümliche Organisation ein, durch welche das zweckentsprechende Zu- 
sammenwirken derselben gesichert wird. Die Befugnis des Kaisers, 
die Organisation der Militärbehörden zu ändern, sowie sonstige Be- 
stimmungen über die Mitwirkung der Militärbehörden zu treffen, welche 
in dem militärischen Oberbefehl (der Kommandogewalt) desselben be- 
gründet ist, wird dadurch nicht berührt‘). 
Die militärischen Interessen an der Benutzung der Eisen- 
bahnen werden für die gesamte bewaffnete Macht durch das preu- 
Bische Kriegsministerium vertreten, welches sich erforderlichen Falls 
mit dem Marineamt und den drei anderen Kriegsministerien zu ver- 
ständigen hat. Die Leitung des militärischen Dienstes und die Ord- 
nung des Betriebs für Kriegszwecke liegt an oberster Stelle dem preu- 
Bischen Chef des Generalstabes der Armee, unter diesem dem General- 
inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens, sobald die Einsetzung 
desselben erfolgt ist, und unter dem letzteren dem »Chef des Feld- 
eisenbahnwesens« ob). Dieser leitet und ordnet nach den An- 
weisungen des Generalinspekteurs oder auf unmittelbare Anordnung 
der obersten Heeresleitung den Eisenbahndienst für Kriegszwecke und 
Kriegsleistungsgesetzes in betreff der Benutzung der Eisenbahnen zu Militärtrans- 
porten im Kriege die unter Zustimmung des Bundesrates erlassene kaiserl. Verordnung 
vom 26. Januar 1887 (Reichsgesetzbl. S. 9), die sogenannte Kriegstransportordnung, 
ergangen. An die Stelle derselben ist jetzt die Militärtransportordnung 
vom 18. Januar 1899 (Reichsgesetzbl. S. 15 ff.) getreten, nebst Zusatzbestimmungen 
vom 11. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 207). Dazu die Instruktion, betreffend Kriegs- 
betrieb und Militärbetrieb der Eisenbahnen in der Militäreisenbahnordnung 
Teil II, Abteilung E. 
1) Ausführungsverordnung Art. 15. 
2) Transportordnung $ 6, Ziff. 2; $ 18, Ziff. 6. 
3) Daselbst $ 18, Ziff. 5 u. 8. 
4) Daselbst 8 2. 5) Daselbst $$ 3—6.
	        
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