Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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2. Den Inländern im Allgemeinen wird der Hausirhandel mie Wetzsteinen, wenn 
e sich hierzu mie der erforderlichen Gewerbsteuer-Legitimation versehen, hiermie freigegeben. 
Zur Nachachtung für die berreffenden Behörden und die Betheiligten, wird dies bier- 
mit öffentlich bekannt gemache. 
Dresden, den 24 ten September 1836. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Thbimmig. 
  
G65.) Bekanntmachung, 
einige Rechtssätze betreffend; 
vom 6ten August 1836. 
W Genehmigung des Koͤniglichen Ministeriums der Justiz werden andurch folgende 
Rechtssaͤtze zur oͤffentlichen Kenntnis gebracht, welche das Oberappellationsgericht, in Ge— 
maͤsheit der daruͤber gefaßten Beschluͤsse, seinen Entscheidungen unterlegt: 
I. Zur rechtlichen Begründung eines Gewohnheitsrechts ist, (abgesehen von den son- 
stigen Erfordernissen) der Ablauf eines Zeitraums von wenigstens 31 Jahren 6 Wochen 
und 3 Tagen, ingleichen die Existenz von mindestens drei Fällen, in welchen der behaupte- 
ten Observanz nachgegangen worden, wie bei der Verjährung, darzuthun; es sind aber dazu 
— selbst wenn von einer derogakorischen Gewohnheit die ZRede ist, — keine durch gericht- 
liche Entscheidungen bestätigte Handlungen erforderlich. 
II. Es bedarf von Seiten desjenigen, welcher das Eigenehum an Grundstücken durch 
Verjährung erlangt haben will, nich der Angabe und des Beweises eines besondern Er- 
werbstitels in Ansehung des während der Verjährungszeit fortgesetzten Besitzes. Die Worte 
der ersten Decision vom Jahre 1746. „gestalt denn auch durch dergleichen Posseß“ kön- 
nen nicht für das Gegentheil angezogen werden. 
III. Nur Descendenten, welche in den letzten Willen ibrer Erblasser mie Universal- 
ftideicommissen beschwert sind, dürfen, jedoch lediglich alsdann, wenn letzteren eine Beding- 
ung oder eine Zeitbestimmung beigefügr und der Abzug des Trebellianischen Viertheils niche 
untersage ist, von der, nach Abrechnung der Schulden, verbleibenden reinen Erbmasse zu- 
förderst den ihnen gebührenden Pflichteheil und von der sodann noch übrigen Masse das 
Trebellianische BViertheil, insoweit die Rechte den Abzug des letzkern überhaupt gestatten,
	        
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