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2. Den Inländern im Allgemeinen wird der Hausirhandel mie Wetzsteinen, wenn
e sich hierzu mie der erforderlichen Gewerbsteuer-Legitimation versehen, hiermie freigegeben.
Zur Nachachtung für die berreffenden Behörden und die Betheiligten, wird dies bier-
mit öffentlich bekannt gemache.
Dresden, den 24 ten September 1836.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Thbimmig.
G65.) Bekanntmachung,
einige Rechtssätze betreffend;
vom 6ten August 1836.
W Genehmigung des Koͤniglichen Ministeriums der Justiz werden andurch folgende
Rechtssaͤtze zur oͤffentlichen Kenntnis gebracht, welche das Oberappellationsgericht, in Ge—
maͤsheit der daruͤber gefaßten Beschluͤsse, seinen Entscheidungen unterlegt:
I. Zur rechtlichen Begründung eines Gewohnheitsrechts ist, (abgesehen von den son-
stigen Erfordernissen) der Ablauf eines Zeitraums von wenigstens 31 Jahren 6 Wochen
und 3 Tagen, ingleichen die Existenz von mindestens drei Fällen, in welchen der behaupte-
ten Observanz nachgegangen worden, wie bei der Verjährung, darzuthun; es sind aber dazu
— selbst wenn von einer derogakorischen Gewohnheit die ZRede ist, — keine durch gericht-
liche Entscheidungen bestätigte Handlungen erforderlich.
II. Es bedarf von Seiten desjenigen, welcher das Eigenehum an Grundstücken durch
Verjährung erlangt haben will, nich der Angabe und des Beweises eines besondern Er-
werbstitels in Ansehung des während der Verjährungszeit fortgesetzten Besitzes. Die Worte
der ersten Decision vom Jahre 1746. „gestalt denn auch durch dergleichen Posseß“ kön-
nen nicht für das Gegentheil angezogen werden.
III. Nur Descendenten, welche in den letzten Willen ibrer Erblasser mie Universal-
ftideicommissen beschwert sind, dürfen, jedoch lediglich alsdann, wenn letzteren eine Beding-
ung oder eine Zeitbestimmung beigefügr und der Abzug des Trebellianischen Viertheils niche
untersage ist, von der, nach Abrechnung der Schulden, verbleibenden reinen Erbmasse zu-
förderst den ihnen gebührenden Pflichteheil und von der sodann noch übrigen Masse das
Trebellianische BViertheil, insoweit die Rechte den Abzug des letzkern überhaupt gestatten,