des Fuͤrsten gegolten. Allein sie waren weder in allen
Gegenden des Reiches vorhanden gewesen, noch von
einerlei Gestalt und Befugniß da, wo sie bestanden hat—
ten; saͤmmtlich aber im Laufe der alles verwandelnden
Jahrhunderte veraltet, und ihren urspruͤnglichen Bestim—
mungen fremd geworden. Vermittels des Staats-Grund-
gesetzes wurde dem gesammten Volke von Baiern eine
Stellvertretung durch Abgeordnete zugesichert, in deren
Versammlung die Gesetze berathen, die Beschwerden und
Wünsche der Unterthanen offenbart werden sollten. Diese
staatsbürgerliche Freiheit, verbunden mit der Freiheit
der Gewissen und der dffentlichen Mittheilung der Ge-
danken vermittelst der Presse, die gesetzliche Sicherheit
jedes Eigenthums, jedes Rechtes, und der Gleichheit der
Anspruche von jedem auf dffentliche Aemter, verhieß dem
Staate eine frischere Entfaltung aller ihm inwohnenden
Kräfte.
Ernster bestimmt wurden daneben die Hoheitsrechte
des Kdnigs, das Verhältniß der kèniglichen Familie und
der Kronämter des Reichs. Zu den schon bestandenen
fünf kdniglichen Ministerien fügte das Staatsgrundgesetz
die Bildung eines geheimen Rathes, als höchste berath-
schlagende Behdrde, in drei Abtheilungen für bürgerliche
und peinliche Gesetzgebung, für die der Finanzen und
die der innern Verwaltung. Ebenso ward die Gerichts-
Verfassung des Reiches gleichförmiger geordnet; jedem
Kreise ein Untergericht, als erste Instanz in Rechtssachen,
als Instructions-Behörde in peinlichen Fällen, je zween
Kreisen ein Appellationsgericht, als zweite Instanz in
bürgerlicher, als erste in peinlichen Rechtssachen gege-
ben. Ein Ober-Appellationsgericht zu München ent-
schied als letzte Instanz, in beiderlei. Den mediati-