Contents: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

3218 Geschichtliche Entwicklung des Etats- und Rechnungswesens. 589 
ene brauchbare Grundlage für die Rechnungskontrolle nicht ent- 
ickeln. 
Erst mit der Anerkennung der Tatsache, daß die privatwirt- 
schaftlichen Einnahmen des Landesherren zur Deckung der Staats- 
bedürfnisse dauernd unzureichend sind und deshalb einer fort- 
währenden Ergänzung durch Steuern bedürfen, daß also die 
Steuern nicht mehr bloß außerordentliche Beihilfen sein können, 
ist die Möglichkeit für ein geregeltes Etatswesen gegeben. Die 
Entwickelung der deutschen Gebiete schlägt jedoch verschiedene Wege 
ein, je nachdem das ständische Steuerbewilligungsrecht sich erhält, 
deer der Landesherr in den Besitz eines selbständigen Besteuerungs- 
rechtes gelangt. Im ersteren Falle entwickelt sich durch die 
geriodizität der Steuerbewilligung ein Etatswesen im engsten 
Anschlusse an sie, im letzteren Falle bildet sich zwar auch ein 
tatswesen als Grundlage der staatlichen Finanzwirtschaft aus, 
eber ohne jeglichen rechtlichen oder politischen Zufammenzan 
mit der Steuerausschreibung. Jenes ist die Entwickelung der 
meisten deutschen Mittel- und Kleinstaaten, dieses die des preußi- 
chen Staates. Bei dem Einflusse, welchen das Staatsrecht der 
deutschen Mittelstaaten auf die Lehre des Budgetrechts überhaupt 
ausgeübt hat, erscheint aber auch ein Eingehen auf diese Rechts- 
ildungen notwendig, und zwar um so mehr, als dadurch die 
Eigentümlichkeit des preußischen Budgetrechts nur noch klarer 
ervortritt. 
Im ständischen Patrimonialstaate war den Ständen, wenn 
on ihnen eine Steuerbewilligung verlangt wurde, ein Nach- 
veisung über die staatlichen Einnahmen und Ausgaben vorzu- 
’i um ihnen ein Urteil darüber zu beschaffen, ob und in 
velcher Höhe eine Steuer notwendig sei. Werden die Steuern als 
auernde Einnahmequelle des Staates anerkannt, aber gleichwohl 
beriodisch bewilligt, so ergibt sich auch die periodische Aufstellung 
zuer solchen Nachweisung als Grundlage der Steuerbewilligung 
anz von selbst. Dies ist der Standpunkt verschiedener deutschen 
—e? welche sich eng an das frühere Recht an- 
cht ließen. So sagt die bayrische Verfassungsurkunde von 1818, 
it. VII 88 3—5: 
„Der König erholt die Zustimmung der Stände zur Erhebung 
ler direkten Steuern, sowie zur Erhebung neuer indirekten
	        
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