Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

811. Die Rechte der Unterthanen. 91 
Erkenutnisse des Nichters abhängig istt]). Ausdrücklich ist dann die Bestimmung 
beigefügt, daß die Einziehung von dem Richter selbständig erkannt werden kann, wenn in den 
Fällen, in denen sie nach dem Polizeistrafgesetzbuch mlässianc ist, die Verfolgung oder Verurtheilung 
einer bestimmten Person nicht ausführbar ist. (Art. Abs. 1):). Das gerichtliche Verfahren 
in Fällen, in welchen auf Einziehung, L##. 1,ol oder Unbrauchbarmachung 
selbständig erkannt werden kann, ist in R.-St.-P.-O. 8 177 ff. geregelt. 
Die Beschlagnahme erscheint nach Reicherecht der Hauptsache nach als eine 
prozessuale Maßregel und ist als solche in ihren Voraussetzungen bestimmt für den 
Civilprozeß in der R.-C.-P.-O. (Pfändung, dinglicher Arrest §§ 708 ff. 810 ff.), für das 
LKonkursverfohren in der Konkursordnung, für das Strafver fahren in der 
R.-St.-P.-O. (Über die Beschlagnahme von Gegenständen, welche als Beweismittel für die 
Untersuchung dienen können oder der Einziehung unterliegen 88 94 ff. 108 fl., über die Be- 
schlagnahme im Strafverfahren gegen Abwesende, sei es einzelner zum Vermögen des 
Angeschuldigten gehöriger Gegenstände, eventuell des ganzen, im Deutschen Reiche befindlichen 
Vermögens desselben zur Deckung von Geldstrafe und Kosten, sei es dieses bangen r. 
mögens- um die Stellung des Angeschuldigten vor Gericht berbeizmführen 88 3 
2 ff.)). Dazu kommmen noch die Bestimmungen des Preßßgesetzes v. 7. Mai 1874 8 3 
5 die Beschlagnahme von Preßerzeugniss 8 namentlich die ohne richterliche Auorduung wor- 
zunehmende 5), denen sich die Vorschriften des sog. Sozialistengesetzes vom 878 
14, 15 über die Beschlagnahme auf Grund des Gesetzes verbotener und der !Em— Be- 
fchlagnalnnc von aiiI Grund desselben zu verbietender Druckschriften anreihen. Endlich ist noch 
der Zulässigleit der Beschlagnahme der Gegenstände einer Post= und Portodefraudation 
zur Sicherung der defrandirten Postgefälle, Geldstrafen und Kosten nach § 32 des Postgesetzes 
vom 28. Oktober 1871 zu gedenken. 
Das Landesrecht regelt, auch hier zumeist in Ergänzung des Reichsrechtes, im Ein- 
zelnen die Beschlagnahme unbeweglichen Vermögens zum Zwecke der Vollziehung 
der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und des dinglichen Arrestes in 
solche Vermögen (Ges. vom 23. Febr. 1879 sog. Subhastationsordnung, G.= u. V.-B. 
203 ff. und Ausf.-Ges zur R.-C.-P.-O. vom 23. Febr. 1879 G.= u. V.-B. S. 63 ff. Art. 
B ff), sodann die vorläufige (vorsorgliche) Beschlagnahme (Seaquestration) nach Verschiedenheit 
der Fälle zur Verhinderung der Fortsetzung strafbarer Handlungen, zur Sicherung des Beweises, 
dann von Strafen und Kosten, oder auch von Abgaben in Forststraf sachen (Forstges. vom 
28. März 1852 Art. 130 ff. 137 ff. 181 der neuen Fassung vom 26. Sept. 1879, revid. Forst- 
strasges. f. d. Pfalz Art. 26, Abs. 7, 52 ff.), in Zollstrafsachen und bei Verfehlungen gegen 
die Vorschriften über die Besteuerung des Salzes und des Rübenzuckers, sowie über 
die Erhebung von Uebergangsabgaben (Ausf.-Ges. zur R.-St.-P.O. Art. 89, Abs. 2—5, 
96), sowie bei Zuwiderhandlungen gegen gewisse Lestimmungen über die Wandergew erb- 
steuer (Ges. vom 10. März 1879. G.= u. V.-B. 3 ff. Art. 23). 
Ganz algemein aber wird man aus der in ru 20, Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches 
vom 26. Dez. 1871 der zuständigen Polizeibehörde ertheilten Befugniß zur vortctuoet Ein- 
schreitung in 5% gesetzlich mit Strafe bedrohten Fällen, „soweit nöthig“ und vorbe- 
baltlich der späteren Stesobesolgung auch die Befugniß zu vorläufiger Beschlagnahme 
1) Die Einziehung encheint, zn insoferne als Strafe einer Uebertretung wie in 
den Fällen der §§ 360 Abs. 2, 367 Abs. 2, 369 Abs. 2 des Reichsstrasgesetzbuches und Art. 17 
des Polizeistrafgesenb. als brae von 8 40 des Strasoeekb. Ginzelne Fälle der Einziehung 
normirt das Polizeistrafgesetzb. in Art. 39, 52—54, 67, 75, 125, 126. In einem derselben ist nur 
die Zulässigkeit der Einziehung (der Gesundheit schädlicher Nahrungsmittel) im Straf- 
urtheil auszusprechen (Art. 75 Abs. 3), in den anderen kann oder muß die Einziehung unmittel- 
bar im Strafurtheil selbst verfügt werden. Die Schließung von Anstalten ist in Art. 17 
Abs. 1 der Einziehung einzelner Sachen gleichgeslellt, doch ist im Strafurtheil unter den gesetzlich 
bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 59, 133, Abs. 3) stets nur die Zulässigkeit derselben 
auszusprechen, die Beschlußfassung über die Auwendung der Maßregel und den Vollzug derselben 
steht der Polizeibehörde zu (Art. 17 Abs. 2.) 
2) Art. 18 des Polizeistraf-Ges.-B. entspricht also dem § 42 des Reichsstraf-Ges.-B. Die 
Schließung einer Anstalt ist in dieser Bestimmung der Einziehung ganz Geichgestell. 
3) Dazu über die Beschlagnahme des Vermögens eines der Verletzung der Wehrpflicht 
Angeschuldigten, soweit es zur Deckung von Geldstrafe und Kosten erforderlich ist, Strafgesetzb. 
* 140, R.-St.-P.-O. § 480 und über die Beschlagnahme des Vermögens, welches der wegen 
Hochverrathes oder Landesverrathes Angeschuldigte besitzt oder welches ihm später 
anfält nach Eröffnung der Untersuchung bis zu deren rechtskräftiger Beendigung Strafgesetzb. 
  
-St.-P.= 480. 
4) Val. dazu Art. 13 des Ausf.-Ges. zur R.-St.-P.-O. über die Befugniß der Polizei= 
behörde zu sofortiger Beschlagnahme jeder den Bestimmungen des Art. 12 (s. oben S. 90 Anm. 1 
zuwtder verbreiteten Schrift und über die fortdauernde Anwendbarkeit von § 8 des Ediktes iber 
ie Freiheit der Presse und des Buchhandels auf Beschlagnahmen dieser Art.
	        
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