Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

8 11. Die Rechte der Unterthanen. 103 
sichtsbehörden zugelassen ist. (Sozialistenges. § 22 Abs. 3, Reichsges. vom 31. 
Mai 1880 § 1 Abs. 2.) 
Das Reichsrecht bedroht mit Strafe die Zuwiderhandlungen gegen die in Folge 
der Stellung unter Polizeiaufsicht und gegen die auf Grund des sog. Soz ia- 
listengesetzes (88 22, 28 Ziff. 1) verfügten Aufenthaltsbeschränkungen 
(St.-G.-B. § 361 Ziff. 1, Reichsges. vom 21. Oktober 1878 § 22 Abs. 3 § 28 Abf. 4). 
Fälle sonstiger Zuwiderhandlung gegen die von der zuständigen Polizeibehörde 
auf Grund bestehen der gesetzlicher Bestimmungen ergangenen Anwei- 
sungen „einen gewissen Bezirk zu verlassen oder nicht zu betreten“ fallen unter die 
Strafbestimmung des bayerischen Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 Art. 28. 
Daß den Ausländern in Bayern nach Landesrecht kein gesichertes Recht 
des Aufenthaltes im Staatsgebiet zusteht, wenn schon ihnen unter bestimm- 
ten Voraussetzungen der Aufenthalt im Staatsgebiet gestattet ist, daß 
ihnen insbesondere wegen administrativer Aufenthaltsbeschränkungen regelmäßig kein 
Recht der Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zukommt, und daß allgemein 
die rechtliche Möglichkeit besteht, Ausländern aus Rücksicht auf die öffentliche 
Wohlfahrt den Eintritt in das Staatsgebiet zu versagen oder sie 
aus demselben auszuweisen, ist oben S. 42 ff. bei der allgemeinen Charak- 
terisirung der Rechtsstellung der Ausländer in Bayern schon ausgeführt worden. 
Hier ist im Anschluß an die vorausgegangenen Ausführungen über die den Reichs- 
angehörigen zukommende Freizügigkeit noch darauf hinzuweisen, daß einerseits nach 
der neuesten Rechtsentwickelung eine allgemeine Paßpflichtigkeit für Ausländer 
ebensowenig mehr besteht, als für Reichsangehörige 1, und daß andrerseits das Reichsrecht 
die zuständigen Behörden der Einzelstaaten zur Ausweisung von Ausländern aus 
dem Bundesgebiete in bestimmten Fällen ermächtigt, zum Theile unter denselben 
Voraussetzungen, unter welchen Reichsangehörigen gegenüber Beschränkungen des 
Aufenthaltes innerhalb des Staats= oder Bundesgebietes gerechtfertigt sind ). Ebenso 
8 2 des Bundes-(Neichs-) Ges. vom 12. Oktober 1867. Die früher auch in Bayern 
prinzipiell steis festgehaltene Paßpflichtigkeit der Ausländer im damaligen Sinne des Wortes 
(V.-O. vom 16. März 1809 Ziff. 10 ff., 17. Jan. 1837 Art. XII. ff., dazu Pözl, Verwaltungs- 
recht 1. Aufl. S. 165 ff.) war acchon durch die BO. vom 9. Dez. 1865 aufgehoben worden, wenn 
anch nicht ausnahmslos §§ 2, 1 Abs. 3, „ Abs. 3. Ueber die unter Umständen zulässige 
Augeliin von Pässen an Ausländer. auf welche allerdings kein Recht besteht, vgl. § 8 der 
B.lO. vom 9. Dez. 1865 und Art. VI. der bayr. V.-J. vom 9. Mai 1871 zum Ges. vom 12. 
Okt. 1367. Der allgemeine Vorbehalt der Legitim ationspflicht gilt auch für Ausländer nach 
8 3 dieses Gesetzes und die in & y desselben enthaltene Ermächtigung des Bundeopräsidiums zu 
vorübergehender Einführung der Paßpflichtigkeit unter bestimmten Voraussetzungen wird sich 
namentlich Ausländern gegenüber ier Umständen wirksam zeigen. 
2) Vgl. Reichsstrafgesetzb. 8§ 39 Ziff. 2, 362 Abs. 3, 284 Abs. 2 (Zulässigkeit der Aus- 
weisung der unter Polizeiaufficht gesteliten. der der Landespolizeibehörde über- 
wiesenen und der wegen gewerbsmäßigen Glücksspieles verurtheilten Ausländer). Die 
für die Fälle der §§ 39 Ziff. 2 und 362 Abf. 3 durch die V.-O. vom 4. Jan. 1872 88 1 und 7 
begründete Zuständig keit der Distrirt polizeibe)h örden (ummittelbarer Magistrate, Polizei- 
München) ist wohl auch für den Fall des § 234 Abf. 2 gegeben. Bgl. noch über die 
deeser reichsrechtlichen Bestimmungen die lachweisfe bei Krais, Handb. d. innern 
II. 22 ff. Reger, Polizeistrafgesetzgebung S. 10, 33, 60 und v. „Pechman n, 
der Nftuktsverioaltnscgsbkholden 4. Aufl. von Stadelmann S. 63 ff. und 
1885 S. 28 ff. Vgl. ferner Sozialistenges. vom 21. Okt. 1878 § 22. (Zulässigleit der 
von Ausländern, gegen welche durch richterliches Urtheil wegen Zuwiderhand- 
lung gegen bestimmte Vorschriften (Fs 17—20) des Sozialistengese bes neben 
einer Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit der Einsshränkung ihres Aufenthaltes erkannt wurde. Zu- 
ständig ist die Kr reisregierung K. d. J. nach der V.-J. vom 23. Okt. 1878), endlich die 
Reichsges. vom 4. Juli 1872 § 2 und 4. Mai 1871 S 2. (Zulässigkeit der Ausweifung von aus- 
ländischen Angehör nn des r S . und der ihm verwandten Orden und 
ordensähnlichen Congregationen und der Staatsangehörigkeit verlustig erklärten 
Geistlichen und andern Religionsdienern). 
    
  
	        
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