811. Die Rechte der Unterthanen. 105
jeglicher Eheschließung außer Landes und die Ungiltigkeit aller so im Aus-
lande boschlossener Chen ausgesprochen ist. Die B.-O. vom 17. Nov. 1816 das Armen-
wesen betr. (R.-B 779 ff.) verordnete die vorläufige Vernehmung der damals in jeder
Gemeinde gebildeten h vor der Ertheilung von Heirathsbewilligungen an
unangesesseue Leute, und die Gemeindeordnung vom 17. Mai 1818 (oben S. 17) erklärte
die Magistrate der Städte und Ardßeren Märkte für zuständig zur Ertheilung der
Heirasbewisigungen (8 62))
Das Gesetz vom 11. September 1825 über Ansässigmachung und Vereh
lichung, welches mit den Veränderungen, die es durch das Gesetz vom 1. Juli 183. Fscht,
bis zur neuesten Zeit wirksam geblieben ist, hat (in § 8) im Anschlusse an den bis dahin in
Bayern ausgebildeten Rechtszustand die Eheschließung allgemein als von einer obrig-
keitlichen Erlaubniß abhängig erklärt, welche aber unter gewissen Voraus-)
setzungen nicht sollte verweigert werden. können. Dabei war die Eheschließung
mit der Ansässigmachung im formellen Sinne des Wortes in der Art in Beziehung
esetzt worden, ut die Verehelichung nicht ohne die vorausgegangene oder gleichzeitige An-
olehttcn vorgenommen werden konnte ), und daß, falls letztere der Verehelichung schon
vorausgegangen war, die Erlaubniß zur Eheschließung nicht ohne einen jetzt noch vorhandenen
Rechtslitel der Anäffigmachung gewährt werden konnte. War so die Eheschließung mittel-
bar in weitem Umfange von der Zustimmung der Gemeinde, in der man sich ansässig
machen wollte, abhängig geworden, so war außerdem die Verehelichungserlaubniß zu verweigern
nicht nur bei dem Vorhandensein privat= oder kirchenrechtlicher Hindernisse, sondern auch
mit Rücksicht auf entgegenstehende „außerordenkliche Polizeirücksichten“ die besonderen
Voraussetzungen der Eheschließung für „die im öffentlichen Dienste angestellten Personen“, (dienst-
liche Bewilligung) wurden dabei ebensowohl aufrecht erhalten, wie das Verbot der Ehe-
schließung im Auslande und der kirchlichen Trauung ohne vorgängige obrigkeitliche Heiraths-
bewilligung. In einer bayerischen Gemeinde sich ansässig machende Ausländer sollten in Bezug
auf die Verehelichung den Inländern rechtlich gleichstehen:). Die Pfalz erscheint auch in dieser
Hinsicht als besonderes Rechtsgebiet, insoferne für die sich dort verheirathenden Pfälzer der
Grundsatz voller Verehelichungsfreiheit herrschte"
Das Gesetz über Heimath, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868
hat in seinem II. Titel: Von der Verehelichung die öffentlich-rechtlichen
Voraussetzungen einer rechtsgiltigen Eheschließung neu geregelt, unter Anschluß allerdings
an das besteheude Recht, allein mit tief greifender Beränderung desselben. Ausdrücklich
ist in Art. 32 für jeden Angehörigen der Landestheile diesseits des
Rheines das Recht, sich unter den weiter im Gesetze angegebenen Voraussetzungen
zu verehelichen, anerkannt. Als nächste dieser Voraussehungen erscheint die Ausstel-
lung eines obrigkeitlichen Zeugnisses darüber, daß der Verehelichung keines der im
Gesetze selbst begründeten Hindernisse entgegenstehe, dessen Ausstellung wieder vor Allem
bedingt ist von dem Nichtbestehen eines Einspruches seitens der Heimath-
gemeinde des Mannes. Indem nänmlich die Verehelichung nunmehr von der Verbin-
dung mit der als formales Rechtsinstitut überhaupt ausgehobenen Ansässigmachung gelöst
ist, ist doch andererseits ein Recht der Gemeinde, aus gesetzlich bestimmten Gründen gegen
die Verehelichung eines in ihr Heimathberechtigten hindernden Einspruch zu erheben,
anerkannt mit Rücksicht auf die nach dem Gesetze nothwendiger Weise eintretende Ent-
stehung des Heimathrechts in der Heimathgemeinde des Mannes für die Ehefrau und
die ehelichen Kinder (Art. 3, 4 und 1 Abs. 2 des Ges. vom 16. April 1868) und
auf die mit der Heimath gegebene Unterstützungspflicht der Gemeinde für den
1) VBgl. auch v. Riedel und v. Müller a. a. O. S. 21 ff., wo der wesentliche Inhalt
der V.-O. vom 12. Juli 1808 angegeben ist.
2) So nach der richtigen und auch in der, MVrris festgehaltenen Auslegung des Gesetzes;
vgl. Brater in den Bl. f. adm. Pr. Bd. 4 S. 305 ff.
3) Ueber das bayerische ** der Zeit zwischen 1825 und 1868 pgl. außer
v. Riedel und v. Müller a. a. O. 7 ff. die eingehende Darstellung Brater's in den Bl.
f. adm. Pr. Bd. 4 S. 305 ff., 321 ff., s p
Val. — s. in den Bl. f. adm. Pr. B. 15 S. 119 ff. und v. Riedel und v. Müller
4O. S. 48. Nur die Nothwendigkeit der Erfüllung der Armeepflichtigkeit (§ 13 des Heer-
Freungsorl. vom 15. Aug. 1828) erschien hier als allgemeine öffentlich-rechtliche Beschränkung
des Verehelichungsrechtes.