Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

116 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. L 
sich ziehenden Aenderung des Geschäftsbetriebs an die einschlägige Gemeindebehörde und 
zu gleichzeitiger Abgabe der für die Anlage der Gewerbsteuer gesetzlich vorgeschriebenen 
Erklärung (Art. 6). Eine im Gesetz (Art. 8 ff.) aufgeführte Anzahl von Gewerben 
soll aber nur auf Grund einer Concession betrieben werden dürfen!), während für 
den Betrieb anderer das Erforderniß „amtlicher Bestellung oder polizeilicher 
Bewilligung“ aufgestellt ist (Art. 13—19). 
Einige besondere Bestimmungen enthält das Gesetz über den Gewerbebetrieb im 
Umherziehen und den sog. Hausirhandel insbesondere, überläßt aber die Regelung 
dieser Angelegenheiten im Wahuihschen Königlicher Verordunng (V.-O. vom 28. April 1868 
R.-B. S. 713 ff.) Demgemäß ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen zumeist an polizeiliche 
— geknüpft, der Betrieb des Hausirhandels insbesondere aber nur unter verhälktniß- 
mäßig erschwerten Voraussetzungen zugelassen. 
„Die dingliche Eigenschaft der zu Recht bestehenden realen und radicirten 
Gewerbe bleibt (nach Art. 7 Abs. 1 des Ges.) unverändert,“ doch dürfen (nach Art. 7 
Abs. 2) „in realer oder radicirter Eigenschaft keine Gewerbe mehr verliehen werden ?.“ 
Ist zur Ausübung eines realen oder radicirten Gewerbes eine Concession erforderlich, 
so darf sie dem Inhaber des Gewerbes nicht verweigert werden, wenn er „den vorgeschriebenen 
persönlichen Voraussetzungen“ genügt. Auch können concessionspflichtige reale oder radicirte 
Gewerbe stets „durch Stellvertreter ausgeübt oder verpachtet werden“, falls Stellvertreter oder 
Pächter, die für den selbständigen Betrieb des Gewerbes nöthigen Eigenschaften haben, während bei 
einem concesfionspflichtigen „persönlichen Gewerbe“ die Zulässigkeit von Stellvertretung oder Ver- 
pachtung in obrigkeitliches Ermessen gestellt ist (Art. 11 Abs. 3—6) 
Die bisherigen Gewerbsvereine (Innungen) erklärt das Gesetz für aufge- 
hoben (Art. 26), erkennt aber andererseits den Gewerbetreibenden „das Recht“ zu. 
„vorbehaltlich der Bestimmungen des Vereinsgesetzes zur Förderung gemeinsamer gewerb- 
licher Interessen freie Vereine zu bilden“, welche ihre Angelegenheiten selbständig 
verwalten und mit der Bestätigung ihrer Satzungen durch die Regierung die juristische 
Persönlichkeit erlangen sollen (Art. 25). 
Vervollständigt wurden die Bestimmungen des Gewerbegesetzes vom 30. Jannar 1868 
in wesentlichen Punkten und zwar zumeist in der Richtung von Beschränkung der 
Gewerbefreiheit, theils durch Bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuches. 
namentlich die über Erwerbs= und Gewerbspolizei ?), theils durch eine Reihe von Ver- 
ordnungen, die zumeist auf Grund bestimmter Vorbehalte, sei es im Polizeistraf- 
gesetzbuche, sei es im Gewerbegesetze, erlassen wurden?). 
1) Ob und unter welchen Voraussetzungen und Bedinguugen die Errichung von Filial= 
gewerben oͤber ein vorübergehender Gewerbs eb ohne ession Platz 
greisen kann, bleibt dem Ermessen der zuständigen öeh vorbhatlen! 9 l ) 
2) „Die auf Grund und Boden haftenden oder mit einer Gewerbsrealität verbundenen, 
Ehehaftsverhältnisse- wurden durch Gesetz vom 23. Febr. 1868 (G.-B. S. 333 ff.) 
als auf Verlangen des Berechtigten wie des Pflichtigen für ablösbar erklärt. Das Nähere fiehe 
in dem S. 114 Anm. 4 oben erwähnten Commentar von Stenglein. Vy9gl. ferner Roth, Civil- 
recht III. S. 192 ff., Gengler, d. D. Privatrecht S. 282. Die Ablösung ist munmehr als Ver- 
waltungsßrechtsfache erklärt durch das Ges. vom 8. Ang. 1878 Art. 8 Ziff. 1 
3) Art. 16 des Gewerbegesetzes verweist ausdrücklich auf eine Anzahl von Arnteln des 
Polizeistrafgesetzbuches vom 10. Nov. 1861, das revidirte Polizeistrafgesetzbuch vom 26. Dez. 1871 
enthält einen eigenen Abschnitt über Erwerbs. und Gewerbs--Polizei (XllI. Hauptstück Art. 127—158), 
welcher ausgearbeitet ist mit dem Bestreben der Herstellung möglichster Gleichheit mit den ent- 
sprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund, deren Einführung in 
Bayern schon damals in Aussicht genommen war. Die hier einschlagende Stelle aus den Motiven 
ist auch abgedruckt in dem sofort zu erwähnenden Commentar zur deutschen Gewerbeordnung von 
Wirschinger, Einl. S. XIII. ff. 
4) Außer der schon erwähnten V.-O. vom 28. April 1868 über den Gewerbebetries, im 
Umherziehen mögen hier noch erwähnt werden drei Verordnungen vom 25. April 1868: die 
missions= und Anfragebureaus, das Trödlergewerbe und die Gast. und Schenklpirthschaft damn den 
KleinhandelinitgeiitigenGetkanlenindenLandestheilendiesseitsdesRheingbetiRsB 
689ss693ss)dieB-OvomssiililsssdieSchaniindBorstelluiigeIibetk(RBS 1161
	        
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