Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

8 11. Die Rechte der Unterthanen. 125 
maßgebend, welche die Zuständigkeit zur Genehmigung in gleicher Weise be- 
stimmt, wie sie hinsichtlich der nach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungpflichtigen Anlagen 
arodan ist!'). Die demgemäß zuständigen Behörden haben insbesondere die auf Grund von 
§5 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom Bundesrath erlassenen allgemeinen llieil ichen Be- 
stimmungen (Bekanntmachungen vom 29. Mai 1871 und 18. Juli 1883) zu beachten?:). 
Die „landesgesetzlichen Hestimmungen. enber die staatliche Genehmigung von Stauanlagen 
für Wassertriebwerke und das bei derfelben zu beobachtende Verfahren, welche durch die 
Gewerbeordnung § 23 Abs. 1 neben 7 Bestimmungen in 88 17 bis 22 für — an- 
wendbar erklärt. sind, sind für Bayern im Gesetze über die Benützung des Wassers 
vom 28. Mai 1952 insbesondere in Art. 73—82, 92, 94, 95 enthalten. Zu tändig ist nach Arl- 92 
die Distriktsverwaltungsbehörde in erster, die Kreisregierung K. d. J. in zweiter 
Instanz). 
Die in § 23 Abs. 2 der Gew.-Ordn. „der Landesgesetzgebung“ vorbehaltene Untersagung 
der ferneren Benützung bestehender und der Anlage neuer Privatschlächtereien für solche 
Orte, in welchen öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind, 
ist durch Art. 145 Ziff. 2 des Polizeistrafgesehbuches ortspolizeilicher Vorschrift über- 
lassen). 
Das Erforderniß besonderer persönlicher Zulassung zum Gewerbebetrieb 
erscheint nach der deutschen Gewerbeordnung in verschieden Formen. Vor Allem macht 
sich geltend der Gegensatz von Approbation, welche nach abgelegter Fähigkeits- 
probe zu ertheilen ist und Concession (Erlaubniß), deren Ertheilung nach der 
Gewerbeordnung in den von ihr geregelten Fällen zumeist nur unter gewissen, 
gesetzlich bestimmten Voraussetzungen versagt werden kann?). Dabei ist dem 
Landesrecht in mehrfacher Hinsicht Spielraum gelassen, entweder die Voraussetzungen 
der persönlichen Zulassung dem Reichsrechte gegenüber zu erschweren oder die Noth= 
wendigkeit solcher Zulassung für einzelne Arten des Gewerbebetriebes in der einen oder 
andern Form überhaupt festzusetzen. Dazu ist der Regel nach dem Landesrechte vor- 
behalten, die Zuständigkeit der Behörden zu bestimmen, welche im einzelnen Falle die 
persönliche Zulassung zu ertheilen haben. 
Eine Ausnahme bildet die Zuständigkeit zu der Approbation der Apotheker und der- 
jenigen „Personen, welche sich als Aerzte oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen, oder 
seitens des Staates oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen 
betraut werden sollen.“ (Gew.-Ordn. § 29 Abs. 1 und dazu die Strafbestimmung in § 147 
Ziff. 3), indem diese Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 durch den Bundesrath zu regeln ist. 
1) Die nach §5 24 Abs. 3 der Gewerbeordnung und 8§8 4 ff. 10 der V.-O. vom 14. März 
1874 als weitere Voraussetzung rechtmäßigen Betriebs angeordnete, der Regel nach durch besondere 
von den Kreisregierungen auszustellende 4% mmissäre vorzunehmende Prüfung, „ob die Aus- 
führung den Bestimmungen der ertheilten Genehmigung entspricht“, ist auf Grund der in § 5 
Abs. 4 der erwähnten V.-O. dem Ministerium des Innern ertheilten Ermächtigung dem baye- 
rischen und dem pfälzischen Dampfkesselrevisionsovereine für die Kessel seiner 
Mitglieder übertragen (S. die Nachweisungen bei v. Pechmann-Stadelmann S. 201 und 
Geib, Handb. 2. Aufl. von Graef und Gresbeck Bd. II. S. 572 Anm. ) 577). 
2) Die in § 3 lit. h der V.-O. vom 4. Dezbr. 1872 und § 17 d. V. vom 14. März 1874 
anerkannte Geb n hrenfreiheit! des Verfahreus in erster Iustang u#t aufgehoben durch 
Ziff. 1 und 2 der V-O. vom 20. Sept. 1879 (G.= u . 
3) “ ! Aufsatz von A. Lluthardt) in den Biernl 2 adm. Praxis Bd. 27 
S. 225 ff. 241 
4 mI in den Bl. f. administr. Praxis Bd. 29 S. 126 ff. Von dem ferner 
in § 23 utl 1. n die Landesgesegebung gemachten Vorbehalt, zu verfügen, inwieweit durch 
Ortsstatuten die Verwendung einzelner „Ortstheile" zu Anlagen der in § 16 der 
Gew.-Ordn. erwähnten Art gerggelt werden kann, ist bis jetzt in Bayern kein Gebrauch gemacht 
worden. Vgl. Landmann S. 85.— Die Zuständigkeit zur Erlassung der in § 28 der Gew.-Ordn. 
„den höheren Verwaltungsbehörden! vorbehaltenen Polizeiverordnungen über die 
bei Errichtung von durch Wind bewegten Triebwerken von benachbarten fremden Grund- 
stücken und von öffentlichen Wegen einzuhaltende Entfernung ist durch § 7 der 
V.-O. vom 4. Dez. 1872 gleichfalls den Distriktoverwaltungsbehörden, in München 
der Lokalbaukommission übertragen. 
5) Vgl. hiezu die allgemeine Strafbestimmung in § 147 Ziff. 1 der Gewerbeordnung und 
dazu Landmann S. 444 ff. Ueber den Unterschied von Approbation und C Concession vgl. nam. 
E. Meier, Art. Gewerbefreiheit in Holtzendorff's Rechtslexikon Bd. II. S. 163 ff.
	        
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