811. Die Rechte der Unterthanen. 127
patente als Voraussetzung der Zulassung von Fahrzeugen zum Betriebe er Flußschiffahrt
zwischen allen Donaunferplätzen, deren Erlheilung von einer technischen Untersuchung
des Fahrzeuges bedingt ist und über die von dem Beist ehen einer Prüfung abhängige Er-
theilung von Schiffer= oder Flösserpatenten als Voraussetzung der Befugniß zur
Leitung von Fahrzeugen in der Flußschiffahrt oder Floßfahrt. Daß auch die Bestimmung in
rt. 10 der inte tionn len Schiffahrts= und Hafenordnung für den
Bodensee vom 22. Sept. 1867 (R.-B. 1868 S. 385 ff.), nach welcher „die Befugniß zur
Führung eines Segel= oder Dampfschiffes auf dem Bodensee durch die Ertheilung eines
von dem Fähigkeitsn achweise abhängigen Patentes bedingt ist, von dem allgemeinen
Vorbehalt in § 31 Abs. 3 der Gew.-Ordn. berührt wird, kann nicht zweifelhaft sein!).
Nach aus drücklicher Bestimmung der Gew.-Ordn. (68 30 Abs. 1, 32, 33,
33a, 34, Abs. 1, 2) ist der Betrieb einer Anzahl von Gewerben als von obrig-
keitlicher Erlaubniß abhängig erklärt, indem dem Landesrecht durchweg die
Bezeichnung der Behörden überlassen ist, in deren Zuständigkeit die Ertheilung
der Bewilligung liegt. In Bayern ist diese Zuständigkeit der Regel nach den
Distriktsverwaltungsbehörden (Bezirksämtern und unmittelbaren Magistraten), in
München der Polizeidirection übertragen.
Es ist dies der Fall hinsichtlich der Concessionirung der Unternehmer von P riva tkranken-.
Prhootemntbindung- und Privatirrenanstalten (Gew.-Ordn. § 30 Abs. 1, V.-O. vom
4. Dez. 1872 § 8 Abs. 1), der Ertheilung der Erlaubniß zum Gewerbebetriebe an t
unternehmer (Gew.-Ordn. § 32 V.-O. vom 4. Dez. 1872 §& 9), der Ertheilung der Erlaub-
niß zur gewerbsmößigen öffentlichen Veranstltung von Singspielen, Gesangs-
oder deklamatorischen Vorträgen u. s. w, „ohne daß ein höheres Interesse der Kuust oder
Wissenschaft dabei obwaltet“, in den eigenen Wirthschafts= oder son stigen RNäumen, sowie
zur gewerbsmäßigen Darbietung eigener r- ### deren öffentlicher Veranstaltung“
durch Andere (Gew.-Ordn. § 33a, V.-O. vom 27. Dezbr * 1) endlich der Ersseilung der
Erlanbniß zum Suo &20.3 eines Pfandleihers Fuakn n § 3/4 Abs. 1, 2 V.-O. vom
3. Aug. 1879 den Vollzug der Novelle zur Gew.-Ordn. vom 23. Juli betr. (#. „⅜ u. V. B.
S. 777 ff.) 5 2). Die Erlanbniß zum Betriebe von Gastwirthschaft, Schankwirthschaft
oder Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus wird von den Distriktsverwaltungs-
behörden und auch in München vom Magistrate ertheilt (V-O. vom 8. August 1879
8 1). Dabei ist in Bayern auf Grund der in § 33 Abs. 2 der Gewerbeordnung der Landes-
regierung gegebenen Ermächtigung bestimmt worden, „daß
a) die Erlaubniß zum Ausschänlen von Vranntwein oder Liqueur oder zum
Handel mit diesen Getränken allgemein,
Fol die Erlanbniß zum Betriebe der Gastwirthschaft und zum M## usschänken von
Vier oder andern nicht unter a) sallenden geistigen Getränken in Ortschaften mit
wesiher als 15 000 Einwohnern sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnergahl,
für welche dies burch Ortsstatut (5 142 der Gew-Ordn.) festgesebt wird, nur dann ertheilt
werden darf, wena. *Wlr Bedürfniß biefür vorhanden und nachgewiesen ist.“ (V.-O. vom
8. Aug. 1879 § 1 Abs. 3)2). (Vgl. oben S. 117 Anm.
Eleichzeitig bli Gebrauch gemacht von der (in § 34 Abs. 1 der Gew.-Ordn.) der
Landesregierung ertheilten Befugniß zu bestimmen, daß in Ortschaften, für welche dies
durch Ortsstatut festgesetzt ist, die Erlaubniß zum Betriebe des Pfandlei hergeschäftes
von dem Nachweise eines gvorhandenen Bedürfnisses abhängig sein soll. (V.-O. vom
8. August 1879 § 2 Abfs. 3
Auf Grund des § 34 Abs. 3 der Gew.-O., welcher die landesrechtliche Anordnung vor-
behält, daß zum Handel mit Giften besondere Genehmigung erforderlich ist und auf
Grund der Strafbestimmungen in § 367 Ziff. 3 und 5 des Reichsstrasgesetzbuches und der an diese
letzteren sich auschliehenden Anordnungen in Art. 2 Ziff. 8 und 9 des e ist die
.O. vom 25. April 1877 den Verkehr mit Giften betr. (G.= u. V.-B. S. 250 ff.) er-
hangen, welche zur Zubereitungs) und Abgabe von Giften, vorbehaltlich gewisser (in
1) Vgl. namentlich Seydel a. a. O. S. 643 Anm. 5.
2) Daß die Frage des Bedürfnisses für den Inhaber eines Realrech tes, welcher eine
Concession auf Grund von 8 33 nachsucht, nicht gestellt werden kann, ist vom Verwaltn n gs-
gerichtshofe ausdrücklich anerkannt worden (Samml. d. Entsch. 1II. S. 7 ff.). Bgl.
hierüber und über Fragen, die mit diesem Punkte sammenßen en, nan n S. 134, 210 ff.
3) Diese im Anschluß an die Hirafbestimmung in ie- St.-G.-B. Ziff. 3. Krais
Handb. II. S. 100 nimmt an, daß demnach auch Art. 8 Abs. 1 3 des Gewerbeges. vom
30. Jan 1868, welcher die Bereitung von Eist 1 eden Handel mit demselben als von einer
Concesfion abhängig erklärt, noch fortbestehe