128 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11.
den §§ 2—0 bezeichneter) Ausnahmen eine besondere Genehmigung für erforderlich
erklärt (§ 7), die von dem Nachweise der Zuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug
auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb bedingt ist (§ 8) und zu deren Ertheilung die Distrikts-
verwaltungsbehörden, in München die Voliseidiretion. in erster, die Kreisregie-
rungen K. d. J. in zweiter Instanz zuständig sind.
Von der gleichfalls in § 34 Abs. 3 der Gew.= Ord. vorbehaltenen Möglichkeit, landes-
rechtlich festinsehen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben
werden darf, welche als solche geprüft und eoneesslonin sind, ist in Bayern bis jetzt kein
Gebrauch gemacht worden!).
Beschränkungen der Zulassung zum Gewerbebetriebe wie der Ausübung
desselben sind von der Gewerbeordnung (§ 37) in sehr weitgehender Weise ermöglicht hin-
sichtlich der g. Straßengewerbe (Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte
und Anbieten von Diensten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen), indem diese „der
Regelung durch die Ortspolizeibehörde“ überlassen sind; insbesondere ist die
Möglichkeit gegeben, die Zulassung zu solchem Gewerbebetriebe von der Erlaubniß
der Ortspolizeibehörde abhängig zu machen, die hinwiederum an verschiedene Be-
dingungen, namentlich auch an Cautionsleistung geknüpft werden kann.
Jür -. ünchen ist die Negelung der Straßengewerbe der Polizeidirection übertragen.
(V.-O. vom 4. Dezbr. 1872 § 13 Abs. 1). — Beispiele solcher ortspolizeilicher Negelung, Durch
Stabtmagistrann sind in den #Ilältern s. adm. Praxis mitgetheilt. Bd. 7 fl.
(Memmingen, Packträger betr.) 28 S. 155 ff. (Kempten, e e Pöd 0
Indem weiter die Gewerbeordnung (§ 39) den Landesgesetzen die Einrichtung
von Kehrbezirken für die Schornsteinfeger überläßt und zwar insbesondere auch
die ausschließliche Zuweisung solcher Bezirke (§ 77), war für Bayern die
Möcglichkeit gegeben, die auf Grund von Art. 15 des Gewerbegesetzes vom 30. Jan. 1868
erlassene V. O. vom 27. Febr. 1869 die Regelung der Verhältnisse der Kaminkehrer
betr. (R.-B. S. 289 ff.) als fortdauernd giltig zu betrachten, nach welcher die Zu-
1) Das Berggesetz vom 26. März 1869 enthält aber eine nicht werhebliche Leschränkung
in der Ausübung des Marklscheider-Gewerbes, indem es bei der Muthung (Art. 17 Veb ei der
Vermessung (Art. 38) und bei der Vereinigung von Wergwerlen (Art. 54) die Mit-
wirkung amtlich beselii#ter Ma#sscheide oder Fel dmes ser verlangt. vgl. Stupp,
das Bergese,e s. w. München 1879 S. (Hier ist auch auf S. 418 ff. die vom Ober-
bergamt erla sene ichen 1, für 8 a Markscheider vom 18. 9 1869 abgedruckt).
Diese bei den Bergbehörden erster Instanz (den Deerber gämtern) aufgestellten
Markscheider erscheinen als staa kliche Beamte (V.-O. vom 16. Juni 1869 R.-B.
S. 1049 ff.). Als amtlich bestellte Feldmesser erscheinen er zur „Evidenthaltung des Grundsteuer-
katasters und der bei Besihveränderungen nothwendigen Ummessungen“ aufgestellten sog. Bezirks-
geometer: den ihnen zugewiesenen dienstlichen Funktionen gegenüber erscheint die in § 36 der Gew.=
Ordn. anerkannte Frei n eit des Feldmessergewerbes als praktisch sehr wejentuich beschränkt.
Vgl. Landmann S. 158 Anm. 2 und dan Bl. f. admin. Praxis Bd. 22 ff. und
Hock, Handbuch der Finanzverwaltung Bd. 1. S. 143 ff. — Daß in § 36 der 3. Ordn., wo
für den Betrieb bestimmter, an sich als E erklärter Gewerbe die öffentliche Anstellung
beeidigter, mit besonderer Glaubwürdigkeit für ihre in diesem Gewerbebetriebe vorgenommenen
Handlungen oder mit besonderer Rechtswirksamkeit dieser Handlungen ausgestatteter Personen vor-
gesehen ist, eine Beschränkung nicht sowohl in der Zulassung zu diesen Gewerbebetrieben als
vielmehr in der Ausübung derselben len ist, ist an sich nichl zu bezweifeln. Vgl.
Seydel S. 664 ff., Löning, Verwaltungsrecht S. 506 ff. und über die A#lenenn dieser Be-
stimmungen in Bayern die Commentare von Wirföinger S. 126 ff. und Landmann S. 158 ff..
serner Reger, Erlänterungen zu * Sozialgesetzgebung S. 247 ff. Vgl. auch auch Landmann
S. 156 ff. über das in § 33 Abs. 3 der Gew.-Ordn. enthaltene Verbot der Versteigerung
von Immobilien durch 5 be3 er5 angestellte gewerbsmäßige Auctionatoren,
durch welches die Strafbestimmung in Art. 138 des Polizeistrafgesezuches zum Theile wieder anwendbar
geworden ist. Vgl. ferner noch die in fortdauernder Geltung gebliebene Strafandrohung in Art.
152 Abs. 3 des Polizeistrafgesetzbuches, endlich das Reichsges. über den Feingehalt von Gold= und
Silberwaaren vom 16. Juli 1884, durch dessen Strafbestimmungen in § 9 Art. 135 des Polizei-
krafgeschbn aufgehoben ist.
) 4. noch die Strafbestimmung in Art 152 Abs. 1 des Polizeistrasgesehbuchet weches
neben der inh 8 13 Abs. 1 der Gew.-Ordn. Anwendung findet. Landmann a. a.