Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

Da die Vollendung des „bayerischen Staatsrechtes“ sich unerwartet lange hin- 
zieht, wird · 
die Subscription 
auf das Werk am 31. Dezember 1885 geschlossen. 
Zu dem bisherigen Preise von A. 1. — pro Lieferung erhalten somit die Fort- 
setzung nur diejenigen Käufer des Werkes, welche vor dem 1. Jannar 1886 subscribirt 
haben. 
Der Ladenpreis der Lieferungen 1 u. 2 — beträgt vom 1. Jannar 1886 
an M. 2. —. statt M. 1.—. Der Ladenpreis der folgenden Lieferung wird jeweils 
bei dem Erscheinen bekannt gemacht. 
Die unterzeichnete Verlagshandlung bringt dies hiermit ausdrücklich zur allgemeinen 
Kenntniß, und wird sich in Reclamationsfällen auf diese Bekanntmachung berufen. 
Freiburg i. B., 30. September 1885. 
Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr. 
Nachträge und Berichtigung. 
Zu S. 140 Anm. 1 u. 2: Hier sind ferner noch zu erwähnen die Bundesrathsverordnungen vom 
3. Februar und 12. April 1886 (Reichsgesetzbl. S. 24 ff., 69 ff.), von denen die erstere auf 
Grund von § 139 der Gew.-Ordnung, die letztere außerdem noch auf Grund von § 120 
Abs. 3 dieses Gesetzes erlassen ist. 
Zu S. 141 Z. 7 v. o.: Durch V.-O. vom 8. Juli 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 377 ff.) ist die Zahl der 
Fabrikeninspektoren neuerdings auf vier festgesetzt, mit den Siyen in München, Speyer, 
Regensburg und Nürberg, deren Geschäftsbezirk sich nunmehr auf je zwei Regierungs-= 
bezirke erstreckt (Oberbayern und Schwaben, Pfalz und Unterfranken, Niederbayern und 
Oberpfalz, Oberfranken und Mittelfranken). 
Zu S. 142 Anm. 1: Hier ist ferner zu erwähnen: R. Landmann, das Unfallsversicherungsgeset# 
vom 6. Juli 1884 nebst den Gesetzen vom 28. Mai 1885 — und vom 15. März 1886. — 
Mit den Vollzugsvorschriften herausgegeben und erläutert. Nördl. 1886. 
S. 143 Z. 7 v. u. ist statt „und“ zu lesen: „das Malzaufschlaggesetz durch Gesetz vom“
	        
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