Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

811. Die Rechte der Unterthanen. 129 
weisung von Kehrbezirken an eidlich zu verpflichtende (§ 11 Abs. 3) Bewerber unter 
der Voraussetzung des Nachweises bestimmter Erfordernisse (6 9) mit ausschließender 
Berechtigung (5 1) durch die Distrikts polizeibehörde erfolgt . 
Gegen den ein Gesuch um Verleihung eines neu errichteten oder eines 
erledigten Kehrbezirkes abweisenden Beschluß ist Beschwerde zulässig, über welche die 
Kreisregierung K. d. J. in zweiter und letzter Instanz entscheidet (6§8§ 11. 17), während 
gegen die Versagung der von der Gew.-Ordnung als nothwendige Voraus- 
setzung eines Gewerbetriebs erklärten persönlichen Zulassung zu demselben (nach 
deren Bestimmung in § 40 Abs. 2) in der Regel 2) „Rekurs“ zulässig ist, für welchen 
die Vorschriften der 88 20. 21 gelten 3). 
Zu diesen theils in der Gewerbe-Ordnung selbst angeordneten, theils landesrechtlich 
auf Grund derselben geltenden Beschränkungen der Zulassung zum Gewerbetriebe sind 
neuerdings die in dem Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 enthaltenen hinzugetreten, nach 
welchem „die Herstellung, der Vertrieb und der Absatz von Sprengstoffen, sowie 
die Einführung derselben aus dem Auslande unbeschadet der bestehenden sonstigen 
Beschränkungen nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig ist“ (§ 1 Abs. 1), gegen deren 
Versagung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde innerhalb 14 Tagen, jedoch nicht mit 
aufschiebender Wirkung, geführt werden kann. (§8 3.) 
in Bayern sind nach der zung Grund von #§ 2 des erwähnten Reichsgesetzes erlassenen 
V.-O. „om 17. Vern, r 1884 (G.= u. V.-B. S. 451 ff.) zur Ertheilung der Genehmigung zustän- 
dig die Distrillspelizeibehörken, in München die Polizeidirektion und, sofern es 
sich um die Errichtung von Anlagen zur Herstellung von Sprengstoffen handelt, die Lokalbau= 
kommission. Die zuständige Wonher entscheidet nach der ministeriellen Bekanntmachung vom 
5. Oktober 1884 (G.= u. V.-B. S. 471 ff.) in der Regel nach freiem Ermessen und ist über den 
Grund der Versagung der Genehmigung nur der Aussichtsbehörde Auskunft zu geben verpflichtet. 
Unabhängig von der Gewerbe-Ordnung ist sodann in Bayern die Nothwendig- 
keit staatlicher Erlaubniß zum Betriebe einer Anzahl von Erwerbsarten landes- 
rechtlich festgesetzt worden, welche, obwohl an und für sich als Gewerbe zu betrachten, 
von der Gewerbe-Ordnung ganz oder doch theilweise unberührt geblieben sind. (Vgl. 
#5* 6 der Gew.-O.) 
Zum Theile beruht die Concessionspflichtigkeit dieser Erwerbsarten auf dem baye- 
rischen Gewerbegesetz vom 30. Jannar 1868. Es ist dies zweifellos der Fall 
hinsichtlich der Privateisenbahnunternehmungen und des Apothekergewerbes 
(Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 und 3). Zum Theile ist sie unabhängig von diesem 
Gesetze, wie von der deutschen Gewerbe-Ordnung landesrechtlich begründet. 
Für die nach dem Gewerbegesetz vom 30. Jannar 1868 concessionspflichtigen Gewerbe sind 
die meisten Bestimmungen dieses Gesetzes über die Concessionspflicht (Art. 9 lit. a. 10—12).) 
und die über Zustän digkeit und Verfahren (Art. 30. 31) in Geltung geblieben, inobeson. 
dere die Vorschrift in Art. 30, wonach „die Zuständigkeit und das Verfahren bei Er- 
theilung, Einziehung und zeitlicher Einstellung gewerblicher Concessionen — durch 
1) Inhabern von Realrechten 7 insoferne sie den Voraussehungen des § 9 binnen 
ihnen vorzusetzender besttmmter Frist (§ 12 Abs. 1) genügen, die amtliche Ermächtigung zum Ge- 
schäftsbetriebe nicht versagt werden (6 #e we e haben sie binnen der gleichen Frist einen 
befähigten Geschäftsführer mit distriktspolizeilicher Genehmigung aufzustellen. Geschieht 
aochtdi- dies micht, so ist der Kehrbezirk zur Bewerbung auszuschreiben. Vergl. noch Landmann 
  
) Shegen Versapung der Genchmigung. zum Betriebe eines der in §88 30. 30 a. 32. 33. 
33a. 34 (oben S. 116 27 ff.) geumten Gewer 
3) Vergl. K S. 
4) Hier ist Art. 10 veerrlne, welcher bestimmt: „Ob und unter welchen Voraus- 
sebungen und Bedingungen die Errichtung von Fili algewerben oder ein vorübergehender 
ewerbsetrieb ohne Concession Platz greisen kann, bleibt dem Ermessen der zuständigen 
Behörde überlassen.“ 
Handbuch des Oeffentlichen Rechts. III. 1. 1. 9
	        
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