Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

130 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 5 11. 
Verordnungen festgesetzt“ wird, „die sich auch auf den Umfang des betreffenden Gewerbes 
und die mit demselben verbundenen Rechte und Verpflichtungen zu erstrecken haben." 
Es ist demnach die V.-O. vom 20. Juni 1855 (R.-B. S. 653 f.) die Erbauung von 
Eisenbahnen betr. in Kraft geblieben, welche Bau und Betrieb einer Eisenbahn für den 
öffentlichen Verlehr von der Genehmigung des Königs abhängig macht (8 2 Abs. 2, 5, 6)1). 
Eine solche Concession wird nur auf eine bestimmte Zeit und zwar höchstens auf 99 Jahre 
erkheilt. Nach deren Ablauf geht „das Eigenthum der Eisenbahn sammt ihren Zugehörungen 
ohne Entgelt und umittelbar an den Staat über“ (8 7)2). (Ueber die daneben be- 
liebende Möglichkeit der Concessionirung von Eisenbahnunternehmungen durch die Reichsgewalt 
vgl. oben 
Analog der der Eisenbahnunternehmungen wird auch die GEpnessstonspstichtiglen der 
Dampfschifffahrtsunternehmungen, wie sie in Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 des bayerischen Ge- 
werbegesetzes vom 30. Jannar 1863 ausgesprochen ist, in der bayerischen Praxis als unzweifelhaft 
fortdauernd angenommen, obwohl die Reichs-Gewerbe-Ordnung sie weder selbst ausspricht, noch 
ausdrücklich die Zulässigkeit ihrer lar deörechtlichen Einführung vorbehält. So enthält auch P50 
Lebührengeseh vom 18. August 1879 Art. 182 einen Gebührensatz von gleicher Höhe (50— 
Mark) für die Verl gihng der M*n. zum Betriebe eines Privat= beicher ee (0mnt00 
nehmens wie für die Verleihung der Concession zum Betriebe eines Privateisenbahn= und 
eines Tramwayunternehmens. 
ie Außübung des Apothekergewerbes ist nach bayerischem Recht außer von der reichs- 
rechtlich geregelten Approbation noch von einer persönlichen Concession abhängig, für deren 
Voraussetzungen die in dieser Richtung gleichfalls durch Art. 30 des Gewerbeges. von 1868 auf- 
recht erhaltene Apothekenordnung (V. O. vom 27. Januar 1842. R. B. S. 257 ff. r 2 ff.) 
maßgebend ist. Zuständig zur Ertheilung sind die Kreisregierungen K. d. J. G 6)). 
Für das Verfahren bei Ertheilung der nach dem Gewerbegesetz von 18. noch 
erforderlichen Concessionen ist, soweit sie ihrem Sinne nach auf dasselbe anwendbar ist, also 
jedenfalls wenn es sich um Apotheker-Concessionen handelt, die Vorschrift in Art. 31 dieses Ge- 
setzes maßgebend, wonach „gegen Beschlüsse der ersten Instanz die Betheiligten bei der nächst- 
1) Die Vorprüfung des Gesuches erfolgt durch das Stnatsmi niste rium des lönig- 
lichen Hauses und des Aeußeren, welches nach der V.-O. vom 1. Dezember 1871 (RN.-B. 
S. 1833 ff.) in dieser Beziehung als an die Stelle des in 6 5 und §8 6 henen Ministeriums des 
Handels und der öffentlichen Arbeiten getreten zu betrachten ist, im Einvernehmen mit den Mini- 
sterien des Innern und des Krieges und den sonst noch betheiligten Mmisterien. Dasselbe Mi- 
n asterin im ist auch zuständig zur Erlheilung der nach bayerischem Rechte (V.-O. vom 20. Juni 
855 § 1 f.) Neichfault erforderlichen Bewilligung zu den Vorarbeiten (Projectirungsconcesfion), 
184Sl. mit dem k. Staatsministerium des Innern und dem k. Kriegsministerium, bei 
Betheiligung des Auslandes mit dem k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern und 
bei Vetheiligung des k. Stoatsärars mit dem k. Staalsministerium der Finanzen“ (§2 Abf. 1). 
.Das Mobiliarvermögen, sowie die zum Bahnbekrirbe erforderlichen Inventarstücke“ ver- 
bleiben E Unternehmern. Der Staat hat, „wenn er solche ablösen will“, eine besondere, nöthigen- 
salls schiedsrichterlich festzusezende Vergütung zu leisten. „Eine Ablösung des Eigenthums der 
Bahn und ihrer Zugehörungen gegen Vergütung von Seite des lönigl. Staatsärars — vor Er- 
löschung der Eisenbahnconcession“ kann nur nach freiem ebereinkommen oder auf Grund 
besonderen Vorbehaltes bei Ertheilung der Concession eintrelen (§ 7 Abs. 3. 4). 
3) Soferne es sich nicht um Dampfschiffe als „Uöffentliche Fähren- handelt (s. über diese unten 
S. 132). Vergl. über diese Frage der Concessionspflicht der Dampfschifffahrtsunternehmungen nach 
neoni Met die Commentare zur Gewerbt= Orduung on Wirschinger S. 2)5 ff. und Land- 
mann S. 15 ff., serner Krais, Handbuch III S. 
4) Darüber, daß die „Errichtung In Aplibe= im Sinn des § 6 der Gewerbe-Ord- 
nung (der sie gleich der Verlegung solcher von der Geltung der Gewerbe-Ordnung ausnimmt) 
auch die Uebernahme schon bestehender Apotheken in sich begreift, wsgl. namentlich 
Seydel a. a. O. S. 082 Anm. 4 oben, dazu Wirschinger, Commenlar S. 19 ff. In diesem 
Sinne hat eine M.-E. vom 20. Mai 1873 (aus den Kreisamtsblättern ihnenl Hauptinhalte 
nach abgedruckt in Bd. 23 der Bl. f. administr. Praxis S. 317 ff..) auch den Betrieb einer 
bereits bestehenden Apotheke von der Ertheilung einer persönlichen Concession abhängig 
erklärt. — Ueber die in der Berechtigung zum Betriebe des Apothekergewerbes liegende Befugniß 
zur Zubereitung und zum Verkaufe von Arzneimitteln und den Umfang dieser Befugniß, 
insbesondere die Freigebung des Großhandels mit Arzneien vergl. außer der kaiserlichen 
V.-O. vom 4. Jannar 1875 noch 8§ 31— 33 der Apothekerordnung vom 27. Jannar 1842 und die 
V.-O. vom 25. April 1877 die Zubereitung und Feilhaltung der Asgeeien betr. (G.= - . 
235 ff.) abgeändert durch die V.-O. vom 9. November 1882 (G.= u. V.-B. S 53 fl). Kl r sog. 
Filialapotheken vergl. außer Art. 10 des Gewerbeges. v. . Januar 1868. (oben S. 129, 
Anm. 4) die 88 4. 6 der Upochelerorbnung. 3Zu ihrer Errichtung ist gleichfalls die Esnehm#zung 
der Kreisregierung K. d. J. erforderlich. Veig fermer über dieselben Bl. f. administr. 
Praxis Bd. 23 S. 212 f. (Luthard) und 24, S. 381 ff.
	        
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