Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

136 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 8 11. 
len Voraussetzungen (Auerdnung der -Löberen Verwaltungyb ehörde, in Bayern der Kreis-. 
regierung K. d. J. [V.O. 7. Dezember 1883 § 5] auf Grund eines Gemeinbe- 
beschlusses) für einzelne öan W ainltetenden Erschwerung gewisser Arten des am- 
bulanten Gewerbebetriebes (Feilbieten von Waaren, Ankauf von Waaren zum Wiederver- 
kauf bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder den Producenten der Waaren oder an 
anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen, Aufsuchen von Waarenbestellungen bei Perso- 
nen, in deren Gewerbetriebe Waaren der angebotenen Art keine Verwendung finden, Anbieten ge- 
werblicher Leistungen, Ghinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch ist"), sei es im Ganzen sei es 
unter Beschränkung auf den Geschäftsbetrieb mit gewissen Waaren oder Leistungen durch die 
Nothwendigleit der Erholung obrigkeitlicher Erlaubniß (8 42b Abs. 1)0. Far deren 
Ertheilung und Versagung wie für den gegen die letztere zulässigen „Relurs“ sind die ent- 
sprechenden auf den Wandergewerbeschein sich beziehenden Vorschriften (§§ 57—57b. 63 Abs. 1) 
ausdrücklich als anwendbar erklärt (§ 12b Abs. 2 
Zuständig zur Bescheidung bes hnrüeburse ist in Bayern die Kreisregierung K. d. J. 
(V.-O vom 27. Dezember 1883 § 5 1) 1). 
Aber auch die Flinn in E5 43 Abs. 1. 2 über die Nothwendigkeit der von der 
Polizeibehörde in Form eines sogenannten Legitimationsscheines zu ertheilenden Er- 
laubniß zum gewerbsmäßigen Ausrufen, Verkaufen, Vertheilen, Ande ten oder Anschlagen von 
ruckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken an öffentlichen Orten, über die 
Gründe der Versagung dieses Scheines und den gegen diese Versagung einzulegenden Re- 
kurs sind in diesem Husemmenhnge zu erwähnen, da die sbnczriften über die Erthrilung und 
Versaguug des Wandergewerbescheines zum großen Theil und da ferner die Bestimmung 
(in § 63 Abs. 1) über denP gegen diese Wersagung zulässigen Meks auch auf diesen Gewerbe- 
betrier unmittelbar Anwendung finden 
ndlich ist hier auch der Wdonn ir *5“ 33b der Gewerbe-Ordnung über das Erforderniß 
vorgasaklist, Erlaubniß der Ortspolizeibehörde für die gewerbsmäßige Darbietung von 
Musikauf führungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lust- 
barkeiten ohne höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft von Haus zu Haus oder auf 
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen zu gedenken, welche ihr Gegenbild in der entsprechenden Vor- 
schrift für solchen Gewerbebetrieb im Umherziehen in § 60a der Gewerbe-Ordnung findet. 
Für München ist in den beiden oben erwähnten Richtungen die Polizeidirektion 
als zur Ertheilung der ortspolizeilichen Erlaubniß zuständig erklärt (V.-O. vom 4. Dezember 
1872 § 15 Abf. V.-O. vom 27. Dezember 1883 § 2). „Rekurse gegen Beschlüsse, durch 
welche die orboliniinne Erlaubniß in den Faen des 8 48 versegzt wird, sind von den Kreis- 
regierungen K. d. J. zu bescheiden“ (V.-O. vom 4. Dezember 1872 5 15 Abs. 2) 7. 
  
  
  
Neben dem stehenden Gewerbebetriebe und dem Gewerbetriebe im Umherziehen kann 
auch im Marktverkehr eine eigene Art des Gewerbebetriebs zur Erscheinung kommen, 
wenn schon dieser Verkehr keineswegs auf den gewerbsmäßigen Betrieb beschränkt ist ?. 
Wenn nun die Gewerbe-Ordnung (§ 64 Abs. 1) „den Besuch der Messen, Jahr- 
und Wochenmärkte, sowie den Kauf und Verkauf auf denselben einem Jeden 
mit gleichen Befugnissen frei“ gegeben hat#), so hat sie doch für den von ihr 
im ambulanten Betriebe im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergegend gestatten kann, ist für 
München der Magistrat erklärt (V.-O. vom 27. Dezember 1883 §K 4). 
1) Ueber die Geltung der die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen 
bekreffenden Vorschriften in Gew.-O. 88 60b. 60c. 604 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 (oben S. 133 in den 
Anm.) für die Ausübung eines folchermaßen erschwerten Gewerbebetriebes vgl. ebenfalls § 420 Abs. 2 
und über die Ausnahme gewisser Gewerbebetriebe von der Möglichkeit solcher Er- 
schwerung, die aber doch zum Theile wieder den in § 60b Abs. 2 und § 60e Abs. 2 vorgesehenen 
Beschränkungen unterworfen werden können (Voraussetzung ist doch wohl auch hier eine auf Grund 
Hemeindebeschlusses erlassene Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vgl. Landmann a. a. O. 
iff. 16) vgl. 8 4 
Daß hinsichtlich der sühet. einer Beschwerde gegen die Versagung der ortspolizei- 
lichen Erlaubniß nach § 33b bei dem Schweigen der Gew.-O. in diesem Punkte in Bayern ddie 
allgemeinen Vorschriften über das Verfahren in Polizeisachen“ maßgebend sind, bemerkt mit Necht 
Landmann S. 144 Ann — Vgl. noch über die Gebührenpflicht mit Rücksicht auf die 
nach Gew.-O. §§ 42b. auszustelletten Hrlaupnibt (Legitimations-) Scheine und die nach § 33b 
erforderliche Erlaubniß das Gebührenges. Art. 173 ff. Ziff. 3 und Art. 186 Abs. 1 mit § 34) e) 
er V.-O. vom sn Sept. 1879 (G. u. V. B. 75 1187 
3) Dies ist den Bemerkungen von Engelmann in seinem Commentar zur Gew.-O. S. 196 ff. 
gegenuber dn festzuhalt 
4) Vgl. hiezu noch die Vesimmungen in 8 68 über die durch das Maß „er Vergütung
	        
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