Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

811. Die Rechte der Unterthanen. 137 
behandelten Marktverkehr gewisse Beschränkungen theils selbst festgesetzt, theils als zu- 
lässig erklärt, welche nicht Unnr als Beschränkungen der Ausübung, sondern zum 
Theil auch als Beschränkungen der Zulassung zu einem Gewerbetriebe in Betracht 
kommen können. 
Außer der Beschränkung des auf gewisse von der zuständigen Verwaltungs- 
behärde -estzusetzende Zeiten (Gew.-O. § 65 Abs. 1. In Bayern ist zur Einführung von Messen 
ahrmärkten die Ssehhiishn des Ministeriums des Innern erforderlich. V.-O. vom 
4 Jabe 1872 § 2 1) kommt hier vor Allem die Beschränlung des Wochenmarkt- 
verkehrs (§ 66) und Hab Hahrkon hie (5 67) auf gewisse im Gesetze bezeichnete 
Gegenstände in Betracht, deren Vermehrung „nach Ortsgewohnheit und Bedürfniß für 
ihren Bezirk überhaupt oder gewisse Orte in demselben der zuständigen Verwaltungsbehörde 
(in Bayern Distriktsverwaltungsbehörde, in München Magistrat V.-O. vom 4. Dez. 
1872 8 30) zusteht, während, t1 dem, auf Wochenmärkten gleich jeder anderen Art des Verkehrs mit 
geistigen Ockrnken (§ 66 Abs. 1 Ziff. 2) überhaupt nicht zulässigen, Verkauf von GeMiges. Ga#- 
kränken zum Genusse *“ der Stelle“ au " Jahrmärkten die Benehmig 
noligeibehörde (in München des Mag: strates V.-O. vom 4. Dez 1572 ⅛ "24 g ne du n 
(Gew.-O. § 67 Abs. 2). Weiter ist hier zu erwähnen die in 8 64 2d.#2 r höheren Ver— 
waltungsbehörde (in Bayern Distriktsverwaltungsbehörde, in E— Magistrat 
V.-O. vom 4. Dezember 1872 § 28) vorbehaltene Befugniß, auf Antrag der Gemeindebehörde 
(falls diese von jener verschieden ist) den einheimischen Verkäufern die Fortseßung des (bisher nur 
zu Gunsten von Bewohnern des Marktortes herkömmlichen) Wochenmarktverkehrs mit (zu den in 
8 66 bezeichneten Gegenständen nicht gehörigen) Handwerkerwaaaren zu gestatten, zugleich 
aber auswärtige Verkäufer derselben Waaren von diesem Verkehr auszuschließen. Die 
Zulässigkeit von Beschränkungen des Marktverkehrs ergiebt sich ferner aus der in 8 69 der 
Gewerbe-Ordnung ausgesprochenen Anerkennung der Befugniß der Ortspolizeibehörde (in 
München des Magistrates V.-O. vom 4. Dezember 1872 § 31) im Einverständniß mit der 
Gemeindebehörde (falls sie von jener verschieden ist) die Marktordnung nach dem ört- 
lichen Bedürfniß jedoch unter Beachtung der §§ 65—68 der Gewerbe-Ordnung festzusetzen ½. 
In gewissem Sinne gehört hieher auch die in § 69 der Gewerbe-Ordnung anerkannie Zulässig- 
keit der Gelastung des Marktverkehrs mit Abgaben, hinsichtlich deren im Einzelnen die lan- 
des rechtlichen Vorschriften gelten, in Bayern insbesondere die Bestimmungen in Art. 40 
41, 159 Ziff 6 der diesrheinischen und Art. 31. 32. 91 Ziff. 6 der pfälzischen Gemeinde- 
ordnung über örtliche Abgaben?. 
Der von der Gewerbe-Ordnung in gewissem Umfange anerkannte Grundsatz der 
  
  
für den nerlaienen Raum und den Gebrauch von Buden und Geräthschaften“ geebene Grenze der 
Belastung des Marktverkehrs mit Abgaben und über die Unzulässigkeit der 
Feshegunß eines Unterschiedes „zwischen Einheimischen und Fremden bezüglich der 
Zahlung der Abgaben“ und die Aufhe bung der Beschränkungen des Verkehrs mit 
den zu Messen und Märkten gebrachten, aber unverkauft gebliebenen Gegen ständen (& 71). 
— Daß die in der Gewerbe-Ordnung anerkannte „Marktsreiheit" sich nur auf den Kauf und Ver- 
kauf von Waaren, nicht auch auf gewerbliche #eistungen und Lustbarkeiten bezieht, grgiebt. sich aus der 
Aufzählung der Gegenstände des Wochen= und des Jahrmarktverkehrs in S§ 66. 67 und wird darum 
auch nach der Novelle vom 1. Juli 1883, welche (§55 Abs 3) einen Wandergewerbeschein 
für den Marktverkehr ausdrücklich nur für die Darbietung der in § 55 Ziff. 4 genannten Lustbar- 
keiten (nicht aber für gewerbliche Leistungen) verlangt, „wohl mit Recht festgehalten von Löning, 
Verwaltungsrecht S. 516. Anders Landmann, der S. 283 die Frage für zweifelhaft erklärt, 
S. 242 die Zulassung des Anbietens solcher Leistungen auf dem Markte von der Marktordnung 
abhängig machen will. Daß in dem Umfange der von der Gewerbe-Ordnung anerkannten Markt- 
freiheit wie die Beschränkungen des Gewerbebetriebs im Umherziehen, so auch die des stehenden 
ewerbebetriebs keine Anwendung finden, wird von Seydel a. a. O. S. 679 Anm. 2 ausge- 
führt. Uebereinstimmend G. Meyer, Verwaltungsrecht I S. 395 Anm. 3, Löning, Verwaltungs- 
recht S. 515, Eugelmann, Commentar S. 200. Anders neuerdings wieder Landmann S. 283. 
— Ueber die in Bayern anerkannte B efreiung der meisten sonst der Steuer von dem G ewerbe-- 
betriebe im Umherziehen unterworfenen Gewerbebetriebe, falls sie ausschließlich im Meß- 
und Marktverkehr ausgeübt werden vgl. Art. 2 Ziff. 2 des Ges. vom 10. März 1879, über 
die Befreiung der sog. Wanderlager im Meß= und Marktverkehr von dieser Steuer val. Art. 15 
Ziff. 1 dieses Ges., dazu Hock, Finanzverwaltung II S. 186 ff. Anm. 9 
gl. über Marktordnungen A. F#ntr0 in den Bl. f. adm. Praxis Bd. 28. 
S. 401 ff. und dazu Landmann a. a. O. S. 291 f. 
2) Ueber die Frage, ob zur Einführung und Erhöhung von Marktgebühren in Ba##' rn 
ministerielle Genehmi g ung- erforderlich ist vgl. Bl. f. adm. Praxis Bd. 26 S. 225 f. 
(L. R.) und dagegen Luthardt S. 234 ff., ferner Bd. 32 S. 408 ff. Ueber die diese Sien- in 
gewissem Umfange bejahende Praxis vgl. noch Landnanu- S. 290. 
 
	        
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