8 11. Die Rechte der Unterthanen. 145
Thierärkten) gegenüber (oben S. 125) den Centralbehörden zu; (Gew.-O. 8 80 Abf. 2)
gegenüber Badern und Hebammen wird sie nach Landesrecht Golizeistrafgesezb. Art. 127
Abs. 3) durch Verordnung festgesetzt 1)7.
Dem an die Spitze der Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung gestellten Grundsatze,
daß der Betrieb eines Gewerbes an sich Jedermann gestattet ist, entspricht die Aner-
kennung der Unentziehbarkeit der Berechtigung zum Gewerbebetriebe
durch richterliche oder administrative Entscheidung in § 143 Abs. 1 der
Gew.-O. Doch konnte auch dieser Grundsatz nicht ausnahmslos zur Geltung kommen,
vielmehr ist die rechtliche Zulässigkeit, unter Umständen sogar die rechtl iche Noth-
wendigkeit der Untersagung eines Gewerbebetriebs, insbesondere auch
durch Zurücknahme der zu seinem Beginne erforderlichen Genehmigung, reichs-
rechtlich in verschiedener Nichtung anerkannt. Zum Theile ist dies von der Gewerbe-
ordnung selbst geschehen?).
Abgesehen von der in §§ 51. 52 der Gew.-O. der höheren Verwaltungsbehörde
(in Bayern der Kreisregierung K. d. J. oben S. 74 Anm. 1) ertheilten Befugniß zur
Untersagung der ferneren Benützung jeder gewerblichen Anlage wegen
überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl gegen Er-
satzleistung für den erweislichen Schaden kommt hier in Betracht die Bestimmung in
#*#27 dieses Gesetzes über die rechtliche Zulässigkeit (und Nothwendigleit) der Unter-
sagung oder nur bedingungsweisen Gestattung eines mit ungewöhnlichem
Geräusche verbundenen, die bestimmungsgemäße Benützung von der Betriebsstätte nahe
gelegenen Kirchen, Schulen oder anderen öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern oder
Heilanstalten erheblich störenden Gewerbebetriebs, falls die Errichtung oder Ver-
legung der betreffenden Anlage, welche der Ortspolizeibehörde anzuzeigen ist, nicht
ohnehin (nach Gew.-O. 8§ 16—25) der Genehmigung bedarf.
1) Vgl. über die zur Zeit in Bayern geltenden Taxordnungen für Apotheker und das
höhere und niedere Heilpersonal die Nachweisungen bei Landmann S. 303 ff. 583. Dazu ist
noch 5 erwähnen die Bekanntmachung des Minist. des Innern, dee Revision der Memeeitale für
das Königreich Bayern betr., vom 2. Dez. 1885 (G. u. V.-BV. S. 811 ff.
2) Vgl. noch über Beschränkungen der Uuenbung des 5.S. cellRes durch Auflegung be-
sonderer Berufspflichten Krais, Handbuch III S. 76 ff., Landmann S. 437 ff. Hier mag endlich
noch auf die Strafbestimmung in Art. 136 des P.-St.-G.-B. über die #uoderhandlungen. gegen die
Verordnungen über den Verkauf geschweselten Hopfens (V.-O. vom 6. Juni 1862, R.-B.
S. 1200) hingewiesen werden.
3) Ueber die Zulässigkeit der polizeilichen Verhinderung der Fortsetung eines
ohne die erforderliche Genehmigung begonnenen Gewerbebetriebs vgl. Gew.= O.
8§ 15 Abs. 2 (oben S. 75 Anm. 24. Wuständig sind in Bayern die einschlägigen Distrikte-
verwaltungsbehörden nach § 1 Abs. 4 der V.-J. v. 4. Dez. 1872. Vgl. dazu Seydel a. a. O.
S. 623 ff. Landmann S. 54 ff. Ueber die Zulässigkeit der vorübergehenden U nlersugung
eines ambulanten Gewerbebetriebs oder eines Gewerbebetriebs im Umherziehen bis zur
Herbeischaffung der auf Verlangen der zuständigen Behörden oder Beamten kaisgldan Ge-
nehmigungsurlunde vgl. Gew.-O. 88 42b Abs. 2, 44 a Abs 2, 56 Abf. 3 c Abs. 1 mit den
Strafbestimmungen in 8 9 Ziff. 1. 2. Ueber die „Lesuanisse be (in Bayern der
Distriktspolizeibehörde s. Landmann S. 459 arg. 8§ 1 Abs. 4 der V.-O. vom 4. Dez. 1872
und Art. 92 des eseen nceit vom 28. Ma- 18520 zur Wr den s einer ohne die
erforderliche Genehmigung (§§ 16—24 der Gew.-O.) oder den wesentlichen Bedingungen derselben zu-
wider errichteten oder ohne die erforderliche Genehmigung an sich oder in ihrem Betriebe wesentlich
veränderten Anlage oder zur Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes derselben,
welche Handlungen in Bayern nach Art. 16 des Loligeitrasgesehbuche eventuell auf Kosten des
Besitzers vorgenommen werden können, vgl. Gew.-O. 5 1 Abs. 3 und gegen die Ansicht von
Seydel S. 635, Zorn Staatsr. d. D. R. II S. 150 oben Archiv u. s. w. 1 S. 315
Ziff. 52, daß dem Einschreiten. ber Polizeibehörde steis eine strafgerichtliche Verurtheilung auf
Grund von Gew.-O. § 147 1 Ziff. 2 vorausgehen müsse, G. Meyer Verwaltungsrecht 1,
S. 370 und Landmann S. ß
Handbuch des Oefsfentlichen Rechts. III. 1. 1. 10