Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

8 11. Die Rechte der Unterthanen. 145 
Thierärkten) gegenüber (oben S. 125) den Centralbehörden zu; (Gew.-O. 8 80 Abf. 2) 
gegenüber Badern und Hebammen wird sie nach Landesrecht Golizeistrafgesezb. Art. 127 
Abs. 3) durch Verordnung festgesetzt 1)7. 
Dem an die Spitze der Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung gestellten Grundsatze, 
daß der Betrieb eines Gewerbes an sich Jedermann gestattet ist, entspricht die Aner- 
kennung der Unentziehbarkeit der Berechtigung zum Gewerbebetriebe 
durch richterliche oder administrative Entscheidung in § 143 Abs. 1 der 
Gew.-O. Doch konnte auch dieser Grundsatz nicht ausnahmslos zur Geltung kommen, 
vielmehr ist die rechtliche Zulässigkeit, unter Umständen sogar die rechtl iche Noth- 
wendigkeit der Untersagung eines Gewerbebetriebs, insbesondere auch 
durch Zurücknahme der zu seinem Beginne erforderlichen Genehmigung, reichs- 
rechtlich in verschiedener Nichtung anerkannt. Zum Theile ist dies von der Gewerbe- 
ordnung selbst geschehen?). 
Abgesehen von der in §§ 51. 52 der Gew.-O. der höheren Verwaltungsbehörde 
(in Bayern der Kreisregierung K. d. J. oben S. 74 Anm. 1) ertheilten Befugniß zur 
Untersagung der ferneren Benützung jeder gewerblichen Anlage wegen 
überwiegender Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl gegen Er- 
satzleistung für den erweislichen Schaden kommt hier in Betracht die Bestimmung in 
#*#27 dieses Gesetzes über die rechtliche Zulässigkeit (und Nothwendigleit) der Unter- 
sagung oder nur bedingungsweisen Gestattung eines mit ungewöhnlichem 
Geräusche verbundenen, die bestimmungsgemäße Benützung von der Betriebsstätte nahe 
gelegenen Kirchen, Schulen oder anderen öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern oder 
Heilanstalten erheblich störenden Gewerbebetriebs, falls die Errichtung oder Ver- 
legung der betreffenden Anlage, welche der Ortspolizeibehörde anzuzeigen ist, nicht 
ohnehin (nach Gew.-O. 8§ 16—25) der Genehmigung bedarf. 
  
1) Vgl. über die zur Zeit in Bayern geltenden Taxordnungen für Apotheker und das 
höhere und niedere Heilpersonal die Nachweisungen bei Landmann S. 303 ff. 583. Dazu ist 
noch 5 erwähnen die Bekanntmachung des Minist. des Innern, dee Revision der Memeeitale für 
das Königreich Bayern betr., vom 2. Dez. 1885 (G. u. V.-BV. S. 811 ff. 
2) Vgl. noch über Beschränkungen der Uuenbung des 5.S. cellRes durch Auflegung be- 
sonderer Berufspflichten Krais, Handbuch III S. 76 ff., Landmann S. 437 ff. Hier mag endlich 
noch auf die Strafbestimmung in Art. 136 des P.-St.-G.-B. über die #uoderhandlungen. gegen die 
Verordnungen über den Verkauf geschweselten Hopfens (V.-O. vom 6. Juni 1862, R.-B. 
S. 1200) hingewiesen werden. 
3) Ueber die Zulässigkeit der polizeilichen Verhinderung der Fortsetung eines 
ohne die erforderliche Genehmigung begonnenen Gewerbebetriebs vgl. Gew.= O. 
8§ 15 Abs. 2 (oben S. 75 Anm. 24. Wuständig sind in Bayern die einschlägigen Distrikte- 
verwaltungsbehörden nach § 1 Abs. 4 der V.-J. v. 4. Dez. 1872. Vgl. dazu Seydel a. a. O. 
S. 623 ff. Landmann S. 54 ff. Ueber die Zulässigkeit der vorübergehenden U nlersugung 
eines ambulanten Gewerbebetriebs oder eines Gewerbebetriebs im Umherziehen bis zur 
Herbeischaffung der auf Verlangen der zuständigen Behörden oder Beamten kaisgldan Ge- 
nehmigungsurlunde vgl. Gew.-O. 88 42b Abs. 2, 44 a Abs 2, 56 Abf. 3 c Abs. 1 mit den 
Strafbestimmungen in 8 9 Ziff. 1. 2. Ueber die „Lesuanisse be (in Bayern der 
Distriktspolizeibehörde s. Landmann S. 459 arg. 8§ 1 Abs. 4 der V.-O. vom 4. Dez. 1872 
und Art. 92 des eseen nceit vom 28. Ma- 18520 zur Wr den s einer ohne die 
erforderliche Genehmigung (§§ 16—24 der Gew.-O.) oder den wesentlichen Bedingungen derselben zu- 
wider errichteten oder ohne die erforderliche Genehmigung an sich oder in ihrem Betriebe wesentlich 
veränderten Anlage oder zur Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes derselben, 
welche Handlungen in Bayern nach Art. 16 des Loligeitrasgesehbuche eventuell auf Kosten des 
Besitzers vorgenommen werden können, vgl. Gew.-O. 5 1 Abs. 3 und gegen die Ansicht von 
Seydel S. 635, Zorn Staatsr. d. D. R. II S. 150 oben Archiv u. s. w. 1 S. 315 
Ziff. 52, daß dem Einschreiten. ber Polizeibehörde steis eine strafgerichtliche Verurtheilung auf 
Grund von Gew.-O. § 147 1 Ziff. 2 vorausgehen müsse, G. Meyer Verwaltungsrecht 1, 
S. 370 und Landmann S. ß 
Handbuch des Oefsfentlichen Rechts. III. 1. 1. 10
	        
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