Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

150 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. §W 11. 
Ferner mag in diesem Zusammenhang auch hingewiesen werden auf § 9 Abs. 1 der 
V.-O. vom 24. Juni 1884 (oben S. 132), inhaltlich welcher Badern, welche ihre Befugnisse 
überschreiten oder den ihnen obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandeln. unbeschadet der etwa 
verwirkten Strafe, die Berechtigung zur Führung des Titels „Bader“ entzogen werden 
kann. Ueber die Zurücknahme enscheiden. die einschlägigen Distriktsverwaltungsbehörden 
in erster, die Kreisregierungen d. J. in zweiter und letzter Instanz; binsichtlich des 
Verfahrens sind die Vorschriften “* g8 20 21 der Gew.-Ordn. und des § 5 der V.-O. vom 
4. Dez. 1872 entsprechend anzuwenden. 
Endlich ist hier noch zu erinnern an den in 8 143 Abs. 2 der Gew.-O. ge- 
machten Vorbehalt für Ausnahmen von dem in §8 143 Abs. 1 ausgesprochenen Grund- 
satz der Unentziehbarkeit der Berechtigung zum Gewerbebetriebe durch richterliche oder 
administrative Entscheidung (oben S. 145), welche „durch die Steuergesetze begründet 
sind“ und welche so lange aufrecht bleiben sollen, „als diese Steuergesetze in Kraft bleiben“ 7). 
Für Bayern hommen in diesem nn hauptsächlich in Betracht die Bestime. 
mungen in Art. 58—61, 63 Abs. 5, 67, 73 Abs. 2 des Malzaufschlaggesetzes vom 16. Mai 
(in der Fassung vom 28. 1879)“) und b. 4% geobänlhenne nachgebildeten zsbele 
in Art. 31, 37 Abs. 4, 41. Abs. 5 des Branntweinaufschlaggesetzes vom 25. Febr. 1 
welche 00 regelmäßig Wm**sn nur auf Zeit wirksame, Entziehung der ln- zu e0, 
wissen Arten der Malzbereitung oder des Branntweinbrennereibetriebs als 
ewerbepolizeiliche, im Zusammenhange mit strafrichterlicher Verurtheilung durch das zuständige 
Hauptsollnne zu verhängende Maßregel unter gewissen Voraussetzungen theils als zulässig theils 
als geboten erklären. Dazu kommt noch die wenigstens theilweise (s. oben S. 122) hieher 
gehörige Bestimmung in § 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. November 1867, die Erhebung einer 
Abgabe von Salz betr. (G.-B. S. 217 ff.) über die Befugniß der „einschlägigen Staats- 
ministerien“, nach vorheriger Androhung und nach Anhörung der Bergpolizeibehörde den 
1) Die in der Praxis zumeist bejahte Frage, ob diese Bestimmung der Gewerbeordnung, 
soserne sie von der Einziehung der Befugnisse zum Gewerbebetrieb durch richterliches Erkenntniß 
handelt, gegenüber §§ 5 und 6 des Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuch aufrecht erhalten 
werden könne oder nicht (vgl. hierlber die Nachmesenel aus der Literatur und aus der Recht- 
sprechung bei Kayser im Archiv f. Gesetzgebung im Deutschen Reich u. s. w. Bd. I. S. 307 ff. 
und Landmann S. 435 f.) kann hier nicht untersucht werden. Daß sie durch die unveränderte Auf- 
nahme von 8 143 Abs. 2 in die neue Redaktion der Gewerbeordnung als durch authentische Inter- 
pretation im Sinne der Praxis entschieden anzusehen sei, wie die angeführten Schriftsteller annehmen, 
läßt sich doch nach der Natur der neuen Redaktion und ihrer Bekanntmachung nicht rechtfertigen. 
2) Die Aenderungen im ursprünglichen Texte des Malzaufschlaggesetzes, welche sich in den 
oben angeführten Bestimmungen desselben in der gegenwärtigen Fassung finden, find größtentheils 
schon im Vollzugseinführungsges. zum Reichsstrafgesebbuch Art. 24, Ziff. 9—13, 16, 17 enthalten, 
Diese letzterwähnten Bestimmungen sind dann, allerdings wieder nicht ohne einige Aenderung, in 
das Ausführungsges. zur R.-St.-P.-O. Art. 20 Ziff. 9—183, 16, 17 übergegangen und aus diesem 
in die neue Redaktion des Malzausschlaggeseten übertragen worden. Indem kraft dieser Aenderungen 
die Entziehung der Befugniß zur Malzbereitung nun nicht mehr als „Straffolge“ vom 
Gericht verhängt wird, sondern, allerdings zumeist auf Grund gerichtlicher Erklärung der Zulässig- 
leit dieser Maßregel, von der Finanzbehörde ausgeht, soll, wiederum gegenüber § 5 des Ein- 
führungsges. zum Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870, bestimmt hervortreten, „daß es sich hier nicht 
um eigentliche Straffolgen, sondern un, gewerbspolizeiliche Maßnahmen“ handelt. Vgl. Stau- 
dinger, das Strafgesetzb. S. 92 ff, v. May, Commentar zum Malzaufschlagsges. in Doll- 
manns Gesetzgebung Th. II Bd. 10 e 475 ff. Ueber den Uebergang der Funktionen des im 
Malzausschlagsges. I#nzbefL auch- Art. 58 Abs. 2 und Ar 60) genannten Dberausschlagamtes 
auf das Hauptzollamt val. die V.-O. vom 2. Burtt17 874 (G.= u. 2. .Bl. S. 334 ff.) 5 2 und 
die Minist.-Bekanntmachung vom 23. August 1 zentis u. u 843) und über die Zu- 
ständigkeit des Hauptzollamtes zur arrhen vom arseee die V.-J. zu 
diesem letzteren vom 1. Juni 1880 § 28 (B veil zu Nr. 36 des G.= u. V.= S. — Nach der 
herrschenden Auslegung dongs 143 Abs. 2 der Gew.-O. (val Seyber S. 592. a üser S. 307), 
sind in dieser Gesehesstelle nur die zur Zeit des Inkrafttretens der Gew.-O. geltenden Sieuergesehe 
gemeint und es könnte so die echtegictiglel eit 3 im Texte angeführten Bestimmungen des Brannt- 
weinaufschlaggesetes bezweifelt werden cheint weder der Wortlaut nach die Geschichte von 
143 t Nothwendigkeit auf jene Ss chinzuführen. Vgl. Stenogr. Ber. über die 
S erbi. mit Reiwet ages des nordd. Bundes I S. 736 ff., 1109 ff. S. auch 
Landmann S. 436. Val. ferner über die rg der Genehmigung von Partikular- 
ma Inahrn und QOu etschmaschinen (oben S. 122), Art. 24 des Mahzanfschlayael= (dazu v. May 
a. a. O. S. 276 ff.), Art. Abs. 2 des Branntweinaufsärlaggel Hazt 821 der d. IJ.) und §§ 1 und 9 der 
Maist. S. e r vom 24. Dez. 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 840 ff.). Vgl. noch zu Art. 21 und 
31 des Branntweinaufschlagges. den “ * . München 1881 S. 213 ff., 257 ff. 
 
	        
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