811. Die Rechte der Unterthanen. 151
Betriebeines Salzwerkes oder einer Fabrik, in der Salz als Nebenprodukt gewonnen wir,
so lange zu untersagen, bis die verzögerte oder verweigerte Erfüllung einer nach §§ 6—. bes
Ges. dem Salzwerksbefitzer (Fabrikanten) im Interesse der Controle seines Betriebes und geschäft-
lichen Verkehrs zur Verhütung von Steuerdefraudationen aufzulegenden Verpflichtung erfolgt ist;
und auch die Bestimmung in § 14 dieses Gesetzes über den an die zweimalige rechtskröftige
Verurtheilung eines Salzwerkbesitzers wegen einer von ihm selbst verübten Salzabgaben-
defraudation geknüpften Verlust der Befugniß zur eigenen Verwaltung seines Salzwerkes
gehört in-gewisser Weise hierher 1)7).
Die Befugniß zum Gewerbebetrieb hat in Bayern in umfassender Weise, wenn
auch keineswegs ausnahmslos, verwaltungsgerichtlichen Schutz erhalten. Art. 8
des Gesetzes die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes betr. vom 8. Aug. 1878
nennt unter den als „Verwaltungsrechtssachen im Sinne dieses Gesetzes“ erklärten
„bestrittenen Rechtsansprüchen“ auch die „Befugniß zum Gewerbebetriebe auf
Grund der Gewerbeordnung in jenen Fällen, in welchen das in §§ 20 und 21
der Gewerbeordnung vorgesehene Verfahren nach den jeweils geltenden Bestimmungen
einzutreten hat“ (Ziff. 8).
Daß dieser verwallungsgerichtliche Schutz nur der in der Gewerbeordnung selbst un-
mittelbar begründeten oder auf Grund von Bestimmungen derselben ertheilten Befugniß zum
Gewerbebetriebe gewährt ist, daß er andererseits mur da eintritt, wo ein bestrittenes fub-
jektives Recht in Frage ist, also sich nicht bezieht auf Angelegenheiten und Fragen, in
welchen die Verwaltungsbehörden nach ihrem Ermessen zu aesühen berechtigt
sind“, kann nach der Fassung von Art. 8 Eingang und Ziff. und Art. 1 und
Abs. 2 wie nach dem Erundgedanken des Gesetzes vom 8. Aug. 1878 (oben S. n 8
nicht zweifelhaft seine).
Der Grundsatz der Gewerbefreiheit kommt nach der deutschen Gewerbe-
ordnung, die auch in diesem Punkte mit dem bayerischen Gewerbegesetz vom 30. Jan.
1) Dieser Verlust tritt allerdings nach der Fassung des Gesethes als nothwendige Folge der
Verurtheilung von selbst ein, so daß streng genommen eine Abweichung von dem in § 143 Abs. 1
der Gew.-O. ausgesprochenen Prinzip hier nicht vorliegt.
2) Die sonstigen Gründe des Verlustes der Befugniß zum Gewerbebetrieb, soferne diese durch
staatliche Genehmigung bedingt ist, können hier nicht eingehend besprochen werden. Die in § 49 der
Gew.-O. als solcher Grund in gewissem Umfange anerkannte fruchtlose Ablauf einer zum Beginne
des Gewerbebetriebs durch die genehmigende Behörde oder durch das Gesetz gesetzten
Frint züldet 1h auch im bayerischen Landesrechte, Gewerbeges. vom 30. Jan. 1868 Art. 12
f„ V.-O. vom 17. Febr. 1869 die Regelung der Verhältnisse der Kaminkehrer betr.
7 t 3. i. lon Art. 12 Abs. 1 Ziff. 1 ist auch die länger als zwei Jahre dauernde
Einstellung des Betriebs Grund des Erlöschens einer Concession. Daß auch Verzicht auf
eine erworbene Gewerbebefugniß möglich sei, eine Frage, für deren Bejahung nach Rfichrzöt sich
der bayerische oberste Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat. Samml. d. Entsch. II S. 146, val.
u Landmann S. 218 und dagegen Seydel S. 637 ff., ist in bagerischen Kandesrecht
zuebruchh, auerlannt 8 vom 380. Jan. 1868 Art. 12 Abs. 1 Ziff. 3. V.O. 7. Febr. 1869
8 iff. 8 Möglichkeit der Ausübung einer GEnererberchsiung nah' #on Tode des
i. zür Furh der Wittwe ist (in Uebereinstimmung mit- 46 der Gew.-O. oben S. 143)
in Art. 12 Abs. 2 des Ges. vom 30. Ja 1868 und § 13 Abs. 2 der V.-O. vom 17. Febr. 1869
gewährt. Ueber die Uebertragun n Real — deren Trans * erirung auf
ein anderes Grundstück und a Erlöschen, pdgl. außer § 48 der Gew.-O. Roth,
Civilrecht III S. 185 ff., Landm n S. , 209 ff..
3) Dem von v. Sarwey, das fferul. Recht S. 529 aus „dem Wortlaute des Gesetzes“
gegen den Ausschluß der Ermessensfragen von der in Art. 8 Ziff. 8 des Ges. vom 8. August 1878
begründeten Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes abgeieiteten Bedenken kann demnach nicht
beigetreten werden. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat durchaus die im Texte
angedeutete Abgrenzung seiner Zuständigkeit festgehalten. Zu den Ermessensfragen sind aber vom
Verwaltungsgerichtshofe stets gerechnet worden, „Streitfragen, deren Entscheidung ausschließlich oder
doch vornehmlich nach Rücksichten des öffentlichen Interesses zu treffen ist, ohne da ß
die Voraussetzungen, unter welchen eine Gefährdung des öffentlichen
Interesses soll angenommen werden dürfen, im Gesetze näher bezeichnet wären“
(Samml. der Entscheidungen IV. S. 315 und die dort angeführten Stellen der Sammlung). Eine
Zusammenstellung der vom Verwaltungsgerichtshof in Gewerbesachen gefällten Entscheidungen gibt