152 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. &W 11.
1868 (Art. 2, Abs. 11)) übereinstimmt, auch den Ausländern zu Gute. 8 1,
Abs. 1 gestattet „Jedermann“ den Betrieb eines Gewerbes, ohne die Ausländer aus-
zuschließen:). So ist denn auch der in Art. 8, Ziff. 8 des bayerischen Gesetzes vom
8. August 1878 der Befugniß zum Gewerbbetrieb verliehene Rechtsschutz an sich den
Ausländern gleichfalls gegeben. Doch gilt diese Gleichstellung der Ausländer
mit den Inländern nur für den stehenden Gewerbebetrieb und für den Markt-
verkehr. Wie aber „Beschränkungen des Marktverkehrs der Ausländer
als Erwiederung der im Auslande gegen Reichsangehörige angeordneten Beschränkungen
dem Bundesrathe vorbehalten bleiben“ (Gew.-O. 88 64, Abs. 3), so ist für den Ge-
werbebetrieb im Umherziehen die Rechtsstellung der Ausländer nach den
auf Grund von § 56 d der Gew.-O. erlassenen Anordnungen des Bundesrathes (Be-
kanntm. d. Reichkanzlers vom 31. Okt. 1883 (Centralbl. f. d. D. Reich S. 305 ff. und
darnach G. und V.-Bl. S. 470 ff.]5) an sich eine erheblich ungünstigere als die der
Inländer, sowohl hinsichtlich der Gründe der Versagung und der Zurücknahme des auch
für sie zu diesem Gewerbebetriebe regelmäßig erforderlichen Wandergewerbescheines, auf
dessen Ertheilung ihnen unter keinen Umständen ein Rechtsanspruch zusteht, als
hinsichtlich seiner, an sich auf den Bezirk der ihn ausstellenden Behörde beschränkten
Wirksamkeit — Bestimmungen, welche von der höheren Verwaltungsbehörde (in
Bayern Kreisregierung K. d. J. [M. E. vom 27. Dez. 1883 8 5, Abs. 11)
auch auf die in § 42b, Abs. 1 der Gew.-O. angeführten Arten des ambulanten Ge-
werbebetriebes loben S. 136), sofern er von Ausländern geübt wird, angewendet
werden können (s 42 b Abs. 4.).
Durch Staatsverträge ist aber die Gleichberechtigung von Angehörigen einer
gro b en Anzahl von Staaten mit den Angehörigen des Deutschen Reiches in Bezug
Se„ Rechtsgrundsätze der Ensscheidungen des bayr. Verwaltungsgerichtshofes. Warz 18.
S. 162 fl., ogl. dazn noch Sa mml. Bd. V S. 35 ff., 49 ff., 59 ff., 62 ff., 63 ff., 285 ff., 323 ff., 327 ff.,
347 ff. Bd. VI S. 30 ff., 146 ff., 149 ff., 245 ff., 298 ff. Bd. VII S. 72 ff. Vgl. auch über den h
der auf Grund von Art. —— 8 des Ges. wom 8. Aug. 1873 groebenen Iutändigkeit des Verwaltungs=
gerichtshofes die Commentare zu diesem Gesetz von Krai r, S. 93 ff.
Die hier noch als urrifelhafr r*—“ui Frage ob auf Grund on 8 a 21 der Gew. . eine Zustän-
digkeit des Verwaltungsgerichtshofes i in dritter Instanz angenommen werden könne, ist von diesem
mit ausführlicher Begründung bejaht in der Entscheidung vom 9. Dez. 1879, (Samml. 1 S. 12 fl.)
und diese Zuständigkeit seitdem von ihm stets als gegeben anenome. worden, vgl. hiezu auch
Seydel a. a. O. S. 622 und G. Meyer, Verwaltungsrecht I S.
. Sie Gewerbsbefugnisse eines Inländers kommen auch den -x anderer Staaten
oben
2) Daß #h. Gleichstellung an und für sich nicht auch von den juristischen Per-
sonen des Auslandes gilt, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 der Gew.-O., wo hinsichtlich des
Gewerbebetriebs derselben „die Landesgesetze“ vorbehalten werden. Es ist demnach Art. 2 Abs. 3
des bayer. Gewerbeges. vom 30. Jan. 1868, inhaltlich dessen „Aktiengesellschaften, Commanditgesell-
schaften auf Aktien und andere Erwerbsgesellschaften des Auslandes, soferne nichi durch Staats-
verträge ein Anderes festgesetzt ist, nur mit staatlicher Genehmigung in Bayern
Gewerbe betreiben dürfen“, auf die juristischen Personen, welche in den nicht zum Reiche gehö-
rigen Staatsgebieten ihren Sitz haben, anwendbar geblieben. Vgl. Kayser a. a. O. S. 117,
der mit Recht hervorhebt, daß durch die vom Reiche mit verschiedenen Staaten ab eschlossenen
Uebereinkommen, in welchen die Rechtsfähigkeit solcher Gesellschaften anerkannt ist, an sich
iesen noch nicht die Befugniß zum Gewerbebetrieb eingeräumt ist (A.
Landmann, S. 44). Auch das durch Ministerialerklärung vom 27. Dez. 1870 (V.-Bl. 1871
S. 301 ff.) bekannt gemachte Uebereinkommen Bayerns mit der Schweiz erkennt nur die
Rechtsfähigkeit der in den beiderseitigen Gebieten bestehenden Aktien= und annonymen Gesellschaften an,
macht aber ihre Zulassung zum Gewerbe= oder Geschäftsbetrieb von den Erfordernissen der in dem
Gebiete, wo dieser Betrieb stattfinden soll, geltenden Gesetze abhängig. Es ist also nicht ein Gegensatz
dieser Bestimmung zu der in Art. 19 Abs. 5 des deutsch.österreichischen Handelsvertrages vorhenden,
wie man nach der Darstellung bei Engelmann, Commentar zur Gewerbeordnung S.
annehmen könnte.
3) Vgl. hiezu die Strafbestimmung in Gew.-O. § 148 Ziff. e.