& 11. Die Rechte der Unterthanen. 153
auf den Gewerbebetrieb in mehr oder minder ausgedehntem Maaße anerkannt und damit
die Anwendung der die Ausländer benachtheiligenden Bestimmungen der Gew.-O. den
Angehörigen solcher Staaten gegenüber in mehr oder minder umfassender Weise ausge-
schlossen worden0.
Die zum Betrieb von „Haufsirgewerben, insbesondere zum Halten von Wander-
lagern nach § 124 Abs. 1 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 erforderliche besondere
Erlaubniß darf in Bayern Ausländern uon den Zollbehörden, geringfügige Ausnahme
abgerechnet, nicht ertheilt werden. (§ 13 Abs. 2. 3 der mit M.-E. vom
bekannt gemachten Amweisung zum Vollzuge r Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im
Umherziehen loben S. 122).
III. Preßfreiheit. Der Grundsatz der Preßfreiheit steht in engem Zusam-
menhang mit dem Grundsatze der Gewerbefreiheit, soferne jener auch die
Freiheit der Preßgewerbe in sich begreift?), wenn schon diese hier nicht sowohl
unter dem Gesichtspunkte der Erwerbsfreiheit als vielmehr unter dem der grundsätzlich un-
gehemmten Mittheilung der Ergebnisse geistiger Thätigkeit in Betracht kommt. Soferne
aber die Preßfreiheit unter diesem Gesichtspunkte erscheint, berührt sie sich auf's Innigste
mit der Gewissens- und Bekenntnißfreiheit, wie sie denn mit dieser bis-
weilen unter der Bezeichnung: „Freiheit der geistigen Bewegung“ zusam-
mengefaßt wird.)
1) Dies gilt insbesondere für den 1 sich gleichfalls als Gewerbebetrieb im Umherziehen zu
betrachtenden Geschäftsbetrieb ausländischer Handelsreisender. Vgl. über diesen die
Bundesrathsverordnung vom 31. Okt. 1883 Ziff. II B. und dazu die Bemerkungen von Land-
mann, S. 200 ff. Zur Ausstellung und Zurücknahme der nach den eben erwähnten Bestimmungen
zum Geschäftsbetriebe von Handelsreisenden, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen
wegen der Gewerbelegitimationskarten zwar nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der
Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebs eingeräumt ist, erforderlichen, für das
ganze Reichsgebiet giltigen Gewerbelegitimationskarten sind nach 8 6 Abs. 2 der V.-O. vom
27. Dez. 1883 die Distriktsverwaltungsbehörden (in München der Magistrat
zuständig. Ueber die in der angeführten Bundesrathsverordnung II B. 2, Abs. 2 im Allgemeinen)
vorbehaltene Besteuerung des Geschäftsbetriebes der ausländischen Handels-
reisenden vdgl. Art. 3 des baver-. Lel. vom 10. März 1879 und die V.-J. zu demselben vom
16. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 171 ff.) § 6. Eine Zusammenstellung der hier in Betracht
kommenden, großentheils vom De 4r 6 schen Reiche, zum Theile auch vom Zollvereine
geschlossenen Verträge, welen voch die Verträge des Deutschen Reiches mit Griechenland vom 9. Juli
1884 Geeichsgesebol. 1881 S. 23 ff.) und der südafrikanischen Republik vom 22. Jan. 1885 (a. a. O.
1886 . tznsilgen sind gibt Bodt erdagGewekbercchtdesDentschenRetchöS380ss-
vgl. d n Land nn, S. 20, 196, 200 fi, 254 ff., 285. Die über die gegenseitige Zulassung
von Maeôhte dralpersonen zur u7 in den Grenzbezirken vom Deutschen Reiche abgeschlofenen
Verträge * l aufgeführt bei Bödiker, S. 108 Anm. 1 und Landmann S. 101, 380.
war denn im Vorhergehenden namentlich auch schon von gewissen Beschrä nkun gen
der en n neisn die
von G. Meyer zidehrbuch on kunscsns gicatueche. 2. Aufl. 1885, S. 650 ff. und
v. Sa . diesem sibenge! , welcher noch das Vereins-= und Ver-
sammlungsrecht unter dieser Wt ss Auch die Bezeichnung „Gewissens= und
Meinungsfreiheit“ wird in ähnlicher, wenn auch z Weise gebraucht, so von H. A.
Zachariae, Deutsches Staats- und Bundesrecht I. T Aufl. Göttingen 1865 S. 450 ff., während
sie von Held, System des Verfassungsrechts der *7 Fufl Deutschlands Th. II. Würzb. 1857,
S. 559 ff. in einem das ganze „principiell freie Gebiet menschlicher Handlungen“, also die sämmt-
lichen sogen. Freiheitsrechte umfassenden Sinne angewendet wird.
Ein allgemeines Recht der freien Meinungsäußerung ist in der baperischen
V.-U. nicht, wie es in den „Grundrechten des deutschen Volkes“ vom 27. Dez. 1848 § 13
Abs. 1 (Reichsverf. vom 28. März 1849 § 143 Abs. 1) und sodann in der preußischen
V.-U. Art. 27 Abs. 1 geschehen ist, ausdrücklich anerkannt worden. Wenn der Eingang der bayeri-
schen V.-U. „Freyheit der Meinungen mit gesetzlichen Beschränkungen gegen den Mißbrauch"
als einen der „Grundzüge" der Verfassung aufführt (Abfs. 3), so bezieht sich dies eben, soweit da-
mit etwas Anderes gemeint ist, als die (in Abs. 2 des Einganges genannte) „Freyheit der Gewissen“
auf die in Tit. IV. 8 9 der V.-U. grundsätzlich anerkannte Preßfreiheit. Anders Pözl, Verfassungs-
recht 5. Aufl. S. 79, welcher in der angeführten Stelle des Einganges der V.-U. die Anerkennung
der Freiheit der receptiven und productiven Geistesthätigkeit ausgesprochen findet.