81. II. Die Zeit von 1818—1870. 25
Zukunft als Grundgerechtigkeit nicht bestellbar erklärte, die Ausübung der im Grund-
eigenthum liegenden Jagdberechtigung aber an gang bestimmte Normen band.
Als Ergänzung zu dem Mi itsgesetz erscheint sodann das
Gesetz vom 30. März 1850 den Staatsgerichtshof und das Verfahren bei Anklagen
gegen Minister betreffend (a. a. O. S. 133 ff.). Von großer bleibender Bedeutung wurde die
Regelung des Vereins= und Versammlungsrechts in dem Gefetze vom 26. Februar
1850 die Versammlungen und Vereine betreffend (Vereinsgesetz a. a. O. S. 53 ff.).
Auch des wichtigen, nunmehr freilich aufgehobenen Gesetzes vom 28. Mai 1850, die
Kompetenzkonflikte betreffend (a. a. O. S. 161 ff.) ist hier zu gedenken, welches
Vorschriften über die Entscheidung solcher Konflikte zwischen Gerichten wie zwischen Gerichten
und Verwaltungsbehörden gibt und zur Entscheidung der letzteren einen besonderen Senat
am obersten Gerichtshof, aus Mitgliedern desselben und aus höhern Verwaltungsbeamten
zusammengesetzt, bestimmt.
Wenn durch diese mit dem Jahre 1848 begonnene Gesetzgebung der Zusammen--
hang der Verfassungsurkunde und ihrer Beilagen vielfach durchbrochen war, so mußte
der Gedanle einer Revision derselben, die zu einer Neuredaktion führen konnte, schon
damals als Bedürfniß erscheinen.
Es war denn auch von der Regierung eine eigene Kommission im Jahre 1849
mit Aufgabe dieser Revision betraut worden. Doch sind die damals unternommenen
Arbeiten ohne unmittelbares Ergebniß für das geltende Recht geblieben w.
Ueberhaupt zeigt sich in dem Jahrzehnt von 1851 bis 1860 eine weit langsamere
Bewegung in der staatsrechtlichen Gesetzgebung als in den letztvergangenen Jahren.
Zwar sind unter den Ergebnissen des Landtages von 1851/52 die beiden Gesetze vom
28. Mai 1852 die Landräthe (G. B. 1851/52 S. 269 ff.) und die Distrikts-
räthe (G. B. S. 245 ff.) betreffend als sehr bedeutsam zu nennen, insofern durch sie
die Kreise, bisher ausschließlich Verwaltungsbezirke, und die eine Anzahl Ortsgemeinden
zusammenfassenden Distrikte, damals diesseits des Rheines mit den Amtsbezirken der
untern Berwaltungsbehörden also meist der Landgerichte zusammenfallend, als Korpora-
tionen (Kreis= und Distriktsgemeinden) anerkannt wurden und so die Entwicke-
lung der Selbstverwaltung gefördert wurde. Auch kamen damals mehrere privat-
rechtlich und staatsrechtlich wichtige wirthschaftliche Gesetze zu Stande, von denen hier noch
das Forstgesetz vom 28. März (G. B. 1851/P2 S. 69 ff.)) und bie drei sogen. Wasser-
gesetze (die Benützung des Wassers, die Bewässerungs= und Entwäss
den Uferschutz und den Schutz gegen Ueberschwemmungen betreffend, * a. O. S 489 ff.,
545 ff., 577 ff.) vom 28. Mai 1852 zu neunen sind. Allein von da an * unter der
Ungunst der politischen Verhältnisse die Gesetzgebung in Bayern namentlich in staats-
rechtlicher Beziehung beinahe still. Abgesehen von der Weiterentwickelung des direkten
Steuerwesens durch verschiedene inzwischen wieder aufgehobene Gesetze des Jahres
1856 kommt hier wesentlich das „einige Bestimmungen über die Gerichtsverfassung“
enthaltende Gesetz vom 1. Juli 1856 (G. B. S. 339 ff.) in Betracht, welches als
ein weiterer Schritt in der Ausführung des Grundlagengesetzes bezeichnet werden kann,
obschon durch Art. 31 desselben die im Grundlagengesetz Art. 22 neben der schon in
1) Vergl. Pözl, Verfassungsrecht, 5. Aufl. S. 40.
2) Dieses Gesetz hat wesenlliche beeue gersahren durch das Ausführunggsgesetz zur
N. St. P. O. vom 18. Aug. 1879 (G. u. V. B. S. 781 ff., Art. 32 fl.) und ist auf Grund einer
im Art. 69 dieses Gesetzes ertheillen Ennächtigm 7 der Regierung mit diesen Wänderyugen
i *s publiciert worden. (Bekanntmachung vom 26. Septbr. 1879 G.
)