36 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 86.
Daß zu Gebietsabtretungen an außerdeutsche Staaten Seitens Bayerns, die nicht
im Wege des Friedensschlusses ersolgen, nunmehr die Zustimmung des Reiches erforderlich
sein würde. da es sich hierbei um eine Aenderung des verfassungsmäßigen Bestandes des Reichs-
gebietes handeln würde, kann nicht zweifelhaft sein.
II. 20 Eintheilung des Staatsgebietes ).
e gleichmäßige Eintheilung des bayerischen Staatsgebietes in Kreife schloß sich a
die 1600r erwähnte Vorschrift der Konstitution von 1808 Tit. I. 8 4 an, inhaltlich deren das
Hanze Königreich ohne Rücksicht auf die bisherige Eintheilung in Provinzen in möglichst gleiche
reise und, soviel thunlich, nach natürlichen Grenzen getheilt werden * Zum Vollzuge
dieser Bestimmung erging die Verordnung vom 21. Juni 1808 (R. B. S. 1481 ff.), welche das
Königreich in 15 nach Flüssen benannte Frlie eintheilte. Nachdem= inzwischen weitere Gebietg
veränderungen vorgegangen waren, wurden durch Verordnung vom 23. September 1810 (R.
S. 809 ff.) 9 Kreise bestimmt. Als dann bis zum Jahre 1816 der Gebietsumfang des K. 2.
reichs abermals bedeutend verändert worden war, hat, wie ebenfalls schon erwähnt worden ist,
die Verordnung von, 2. debruen * Bildung und Einrichtung der obersten Stellen des
Staates betr. (R. 9 ff.) 2WZ Abs. 1 die nunmehr auch „das Land am Rhein“
begreifende Eislhe . L eis in acht Kreise veraggt und die an diese Vor-
schrit #ch anschließende Verordnung vom 20. Februar 1817 (R. B. S. 113 ff.) hat die Grund.
e der je estehenden Kreigeintheilung geschaffen. Allerdings sind
bn damals IInherichteren acht Kreise im Bör 1837 (Verood#lm vom 29. November, die Ein-
theilung des Königreichs Bayern betr. R. B. S. 793 ff.) in ihrer Benennung verändert worden,
indem an die Stelle der biewerigen geographischen Bezeichnung nach Flüssen eine solche nach
Vollsstämmen und ehemaligen Territorien treten sollte, „um die Eintheilung Unseres Reiches und
die Benennung der einzelnen Hauptlandestheile auf die ehrwürdige Grundlage der Geschichte
zurückzuführen“, und im Zusammenhange damit wurde auch die Zusammensetzung der meisten
Kreise geändert?); eine wesentliche Umgestaltung der Gebielseintheilung des Staates
erfolgte jedoch damals nicht.
Die acht Kreise oder Regierungsbezirke 2) des Königreichs Bayern (deren
jetzigen Bezeichnungen im Folgenden die früheren, mindestens der Hauptsache nach das
gleiche Landgebiet bezeichnenden, beigefügt sind): 1) Oberbayern (Isarkreis), 2) Nieder-
bayern (Unterdonankreis), 3) Pfalz (Rheinkreis), 1) Oberpfalz und Regens-
burg (Regenkreis), 5) Oberfranken (Obermainkreis), 6) Mittelfranken (Rezat-
kreis), 7) Unterfranken und Aschaffenburg (Untermainkreis), 8) Schwaben
und Neuburg (Oberdonaukreis) bilden nun seit der Erlassung des Gesetzes vom 28. Mai
1852 (G. B. 1851/52 S. 269 ff.) zugleich die räumliche Unterlage von Gemeinden
höherer Ordnung. Art. 1 dieses Gesetzes bestimmt: „Jeder Regierungsbezirk bildet eine
Kreisgemeinde und in jedem derselben besteht als Vertreter dieser Korporation
ein Landrath.“"
Abgesehen hiervon erscheinen die Kreise als Abtheilungen des Staatsgebietes
wesentlich für die innere und für die Finanz-Verwaltung. Unterabtheilungen
derselben für die innere Verwaltung sind die Sprengel der Bezirksämter (denen die
Gebiete der sog. unmittelbaren, d. h. der Kreisregierung unmittelbar untergeord-
neten Städte gleichstehen). Wie schon erwähnt, hatte das Gesetz die Distriktsräthe betr.
vom 28. Mai 1852 (G. B. S. 245 ff.) Art. 1 Abs. 2 die Amtsbezirke der Distrikts-
verwaltungsbehörden (damals also der Landgerichte) diesseits des Rheines als Grund-
lage von Korporationen, der sog. Distriktsgemeinden, vertreten durch die sog.
Distriktsräthe, erklärt. Zugleich aber war (Art. 1 Abs. 2) angeordnet worden, daß jeder
auf Grund der Fassung von Art. 1 der R. V. beiaht. wird im Gegensatze zu Laband's früheren
Aschanunge im Staatsrechte des Deutschen Reiches 1
Eine sehr übersichtliche Darstellung der Talscsde sich folgenden Eintheilungen des
zihe Staatsgebietes seit 1802 mit beionderer Rücksicht auf die Bildung der Gerichtssprengel
gibt v. PVolderndorff, Civilgesetzstatistik S.
2) Unverändert kezten nur der S 10.7 (Pfal)) und der Untermainkreis (Unter-
franken und“ chafenen
3) Beide Asdruche werden in der bayerischen Rechtssprache gleichbedeutenh gürauct. *
noch neuerdings im Gesetze über die Einkommenstener vom 19. Mai 1881 Art. 49 Abs. 1