50 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 88.
im Bundesgebiete bedingte Zeugenpflicht, und die wesentlich gleich geartete Pflicht
zur Erstattung sachverständiger Gutachten y.
Die Vorschriften der Reichsgesegebung über die Zeugen- und Sachverständigen
pflicht sollen nach der bayerischen Landesgesetzgebung auch Anwendung finden in verschiedenen
8 reichsrechtlichen Regelung lo unterliegenden Angelegenheiten: so sollen die entsprechenden
Bestimmungen der R. C. P. O. (68 345 ff., 348 ff., 372 ff.) gelten für das Verfahren in Ver-
wal tungsrechtssachen (Geseth vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungs.
gerichtshofes betr. Art. 20 Abs. 6) und zum Theil auch für das Verfahren bei den Rent-
ämtern, Steuerausschüssen und Berufungskommissionen zum Zwecke der Anlage der
Einkommensteuer, der Kapitalrentenstener und der Gewerbsteuer, (Vernehmung
von Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen, Gesetz vom 19. Mai 1881 die Einkommen-
liener betr. N. 42 Abs. 6, Art. 52 Abs. 4, Art. 54 Abs. 2, die Kapitalrentensteuer betr.
5 Abs. 3, die Gewerbsteuer betr. Art. 26 Ziff. J. Art. 35 Abs. 4, 5, Art. 48
Net 4 # ʒ Abs. 25. Die hier einschlagenden Vorschriften der Reichs-Straf= Prozeß.
Ordnung aber sind materiell zum Theile in die bayerische Militärtrasgerhcht orn ung
übergegangen (Ausführungagesetz zur R. St. P. O. vom 18. Angust 1879, G. und V. B 781 ff.
Art 3) 8) und in ihrer Gesammtheit burh das Di ziplinargeset für richterlich-
Beamte vom 26. März 1881 (G. und V. B. 183 ff.) Art. 25 als für das Verfahren bei den
durch dieses Gesetz angeordneten E. und # #1 für giltig erklärt worden. (Für die durch die
Landgerichte zu handhabende Behandlung und Aburtheilung der in den Art. 103—110 des citirten
Ausführungsgesehes erwähnten Disziplinarsachen von Beamten sollen nach Art. 119 des m
die R. HO. und das keschah rismesnarasfungugei4 überhaupt maßgebend sein, also auch die
Bestimmungen der ersteren über die Zeugen= und Sachverständigenpflicht.)
Eine Reihe anderer allgemeiner Verpflichtungen zu persönlicher Dienstleistung der
Staatsgewalt gegenüber ist in selbstständiger Weise landesgesetzlich geregelt, so daß die
Verpflichtung theils von der Staatsangehörigkeit abhängig ist, theils nicht.
Hierher gehört die Verpflichtung zur Dienstleistung als gewähltes Mitglied der oben
erwähnten Steuerausschüsse und Berufungskommissionen, welche, wie die Wähl-
barkeit zu denselben die bayerische Staatsangehörigkeit zur Voraussetzung hat. (Einkommen-
steuer-Gesetz Art. 35, 49, 69 Ziff. 1, Kapitalrentensteuer-Gesetz Art. 17, 19, 33 Abs. 1, Gewerbe.
steuer-Gesetz Art. 32, 45 Abs. 3, 64 Ziff. 1.)4)
Geschworenenamte geltenden Bestimmungen des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes (§S 32, 35, 73)
und des Ausführungsgesetzes selbst (Art. 23) als maßgebend erklärt. Die Bestimmungen über die
Wahl dieser Vertrauensmänner a. a. O. Art. 24.
1) Vgl. hierüber Laband, Staatsr. des Deutschen Reiches III. u. S. 154 ff. und in diesem
Hdb. II. 1. S. 187 ff.
2) In den im Texte erwähnten Stellen der Steuergesetze sind die Bestimmungen der R. C. P. O
88 348—350 über die Voraussetzungen, unter denen die Verweigerung des Zeugnisses gestattet ist,
in Bezug genommen und anderseits einige Beschränkungen der Zulässigleit der Vernehmung selb-
ständig festgesetzt, ebenso wie in Art. 68 Abs. 2, bezw. 31 Abs. 4, bezw. 63 Abs. 2 Ordnungs-
strafen in Geld für die unbegründete Verweigerung der Pflicht zur Auskunftsertheilung oder eid-
lichen Asegen bestimmt sind.
eber die Militärstrafgerichtsordnung vgl. oben S. 27. Die durch die Einführung des
Sraafgesehbuche und des Militärstrafgeseßbuchs für das Deutsche Veich bbedingten Abänderungen
Hsolgten durch Gesetze vom 28. April und 27. Sept. 1872 (G. B. S. 269 ff. 1 ff.) Ein At
druck ricchen mit diesen Abänderungen steht in %0 GEu86 2 2
Bd. X 434 eitere Abänderungen finden sich dann in dem im Texte erwähuten "r
- zur R. St. P. O. Demnach entspricht die neue Fassung von Art. 110 Abs. 3 (Ausf.-
Ges. Art. 79) zum großen Aheie dem § 50 und der neu eingefügte Art. 111 a (Ausf.-Ges. Art. 81)
fast wörtlich dem § 6 R. St. P. O. (Es handelt sich in beiden Fällen um die Folgen der
Verletzung der Zeug * burch Civilpersonen.) Ueber die (stets nur als Freiheitsstrafe er-
uns iperer gegen Zeugen des Militärstandes s. Art. 141 in der neuen Fassung
rt Aus
4) Ueber Wahlablehnungsgründe entscheidet die Distriktsverwaltungsbehörde oder
die Kreisregierung K. d. J., je nachdem es sich um den Eintritt in einen Ausschuß oder in eine
Berufungskommission handelt. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Ver-
waltungsgerichtshof zulässig. a. l. hierüber wie über die Voraussetzungen der Wählbarkeit
und die möglichen iiebee enr ahen wieuer eer Art. 35, 49, Abs. 4, 5, Kapital-
rentensteuer-Ges. Art. 17, 19, Gewerbesteuer= Gef. Art. 32, 45 Abs. 3. Die Verweigerung. der
Uebernahme der Funktion eines Mitgliedes eines Steuerausschusses oder einer Berufungskommission
ohne Geltendmachung eines genügenden Entschuldigungsgrundes oder nach Verwerfung desselben ist mit
einer Ordnungsstrafe bis zu 100 M. bedroht, welche wiederholt und insolange ausgesprochen werden