54 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. §6#9#.
Einkommen-- und der Kapitalrentensteuer zu gewähren unter der Voraussetzung der
Gewährung ähnlicher Vergünstigung für bayerische im Auslande befindliche Bedienstete, welche
dann (falls diese Voraussetung erfüllt ist) ihrerseits hinsichtlich der Einkommen= und Kapital-
rentensionerbsig als in Bayern wohnhaft von der Regierung behandelt werden können.
flicht zur Entrichtung der übrigen direkten Steuern, welche in Bayern für
den Staate erhoben werden, ist im Wesentlichen von der Staats= oder Reichsangehörigkeit
unabhängig, auch Ausländer unterliegen ihr in gleicher Weise wie die Staatsangehörigen,
wenn sonst die gesehlichen Voraussetzungen in ihrer heefon zutreffen. Dies gilt allgemein von
der Verpflichlung zur Zohlung der Grundsteuer (Orundstenergeseg nach der Redaktion vom
10. Juni 1881 88 2, 4.)1), der Haussteuer (Haussteuer-Ges. nach der Neation vom 10. Juni
1881 § 1) und der Gewerbstener (Gewerbsteuer--Ges. vom 19. Mai 1881 Art. 1). Dabei
ist für gewerbliche Unternehmungen mit dem Sitze außerhalb Bayerns, lidts m Bayern ständige
Zweigniederlassungen haben oder für deren Rechnung auf sonstige Weise ein Gewerbe in Bayern
selbständig bekrieben wird, die Gewerbsteuerpflicht nach dem Umfange und der Zeildauer ihres
Geschäftsbetriebs in ayern gesetzlich (Art. 3) begründet. Auch die befonders geregelte Pflicht
zur Entrichtung der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom
10. März 1879 (G. und V. B. 143 ff.) ist an und für sich dieselbe für Inländer und Aus-
länder. Nur für solche Angehörige außerdeutscher Staaten, welche weder ihren
Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlaf sung in einem deutschen Staate haben,
gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, theils strengerer theils milderer Art über den Umfang
dieser Steuerpflicht. (Art. 3 des Ges.)).
Auch die Verpflichtung zur Entrichtung der (nach dem Sprachgebrauche der
bayerischen Praxis nicht zu den direkten Steuern zu rechnenden) Erbschaftssteuer ist
nach dem über diese ergangenen Gesetze vom 16. August 1879 (G. und V. B. S. 883 ff.)
Art. 1, 25 für Bayern und Nichtbayern an und fiür sich die gleiche )0.
Im Einzelnen kommt für die Begründung der Erbschaftssteuerpflicht theils die rechtliche
Natlur und die örtliche Lage der von einer Person auf eine andere übergehenden Vermögensstücke,
theils die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz des Erblassers und der Wohnsitz des Er-
werbers in Betracht. Demnach sind Immobilien und diesen gleich gachtet: Rechte von der
Steuer frei, wenn sie sich außerhalb Bayerns befinden (Art. 7 Abs. 1), sie unterliegen
ihr unter allen Umständen, wenn sie innerhalb Bayerns bessrelin. sind, einerlei, ob der Erb-
lasser Baner oder Nichtbayer war, ob er seinen Wohnsitz in Bayern hatte oder nicht (Art. 8
Abs. 1). Das Mobiliarvermögen eines Erblassers, welcher bei seinem Ableben Bayer war, oder
in Vayern seinen Wohnsit hatte, unterliegt der Besteuerung, jedoch wenn er sich außerhalb
Bayerns befindet, nur dann, wenn es einer in Bayern wohnhaften Person zufällt und
wenn von diesem Vermögen in dem Staate, in welchem es sich befindet, keine Erbschaftsabgabe
zu entrichten ist oder eine geringere als nach Vorschrift des bayerischen Gesehes, in welchem
Falle die erweislich gezahlte Erbschaftsabgabe auf die inländische Steuer angerechnet wird.
(Art. 7 Abs. 2). Das in Bayern befindliche Mobiliarvermögen eines Erblassers,
welcher bei seinem Ableben weder Bayer war, noch in Bayern seinen Wohnsitz hatte, unter-
liegt der Besteuerung, wenn der Empfänger in Bayern wohnt, andern Falls ist es von
der Besteuerung frei „sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist“. (Art. 8 Abs. 2.) Außerhalb
Bayerns befindliches Mobiliarvermögen eines solchen Erblassers muß als steuerfrei betrachtet
werden, auch dann, wenn der Empfänger Bayer ist oder in Bayern wohnt. Die in Bayern
angestellten Beamten eines anderen Staates sollen (bei Anwendung der Bestimmungen in Art. 7. 8)
1) Dasselbe gilt auch von der Pflicht zur Zahlung der nach dem Sprachgebrauche des
bayerischen Finangrechtes nicht zu den direkten Steuern zu rechnenden Grubenfeld zelch
nach dem Gesetze vom 6. April 1869 die Abgaben von den Bergwerken betr. (G. B S3 ff.)
neben der Einkommensteuer von jedem Vergwerkeigenthümer oder dessen gese lichem Shüis zu
entrichten ist, ebenso wie von der nach Art. des Gesetzes bestehenden Verpflichtung, anstatt dieser
Abgabe eine sog. W n entrichten.
abei ist die Geltung anderweiter durch Vertrag oder Vereinbarungen oder durch
Anordnung der Staatsregierung vetroffener Festsevungen ansdrücklich vorbehalten.
Ein Unterschied zwischen deutschen Reichsangehörigen und Ausländern besteht
nach Art. 5 des Gesetzes auch darin, daß' nur für erstere die Steuerermäßigung zualässig
ist, welche“ die die Steuer veranlagende Behörde in gesetzlich begrenztem Maße eintreten lassen
lann, wenn der Unternehmer in dem Geschäftsbetriebe durch besondere Umstände (hohes Alter,
lorperliche Oehrtgen u. dgl.) beschränlt ist.
Doch soll die in Art. 3 Abs. 3, 4 festgesetzte Befreiung von dieser Steuer zu Gunsten
milde frommer und Unterrichtsstiftungen und aller ausschließlich einem milden, frommen,
gemeinnützigen und Unterrichtszweck gewidmeten und in ihren Verwendungen für den bestimmten
Zweck gesicherten Zuwendungen von nichtbayerischen Gemeinden, Stiftungen, Vereinen und
Anstalten nur beansprucht werden können, insoweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Art. 3 Abf. 2).