Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

54 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. §6#9#. 
Einkommen-- und der Kapitalrentensteuer zu gewähren unter der Voraussetzung der 
Gewährung ähnlicher Vergünstigung für bayerische im Auslande befindliche Bedienstete, welche 
dann (falls diese Voraussetung erfüllt ist) ihrerseits hinsichtlich der Einkommen= und Kapital- 
rentensionerbsig als in Bayern wohnhaft von der Regierung behandelt werden können. 
flicht zur Entrichtung der übrigen direkten Steuern, welche in Bayern für 
den Staate erhoben werden, ist im Wesentlichen von der Staats= oder Reichsangehörigkeit 
unabhängig, auch Ausländer unterliegen ihr in gleicher Weise wie die Staatsangehörigen, 
wenn sonst die gesehlichen Voraussetzungen in ihrer heefon zutreffen. Dies gilt allgemein von 
der Verpflichlung zur Zohlung der Grundsteuer (Orundstenergeseg nach der Redaktion vom 
10. Juni 1881 88 2, 4.)1), der Haussteuer (Haussteuer-Ges. nach der Neation vom 10. Juni 
1881 § 1) und der Gewerbstener (Gewerbsteuer--Ges. vom 19. Mai 1881 Art. 1). Dabei 
ist für gewerbliche Unternehmungen mit dem Sitze außerhalb Bayerns, lidts m Bayern ständige 
Zweigniederlassungen haben oder für deren Rechnung auf sonstige Weise ein Gewerbe in Bayern 
selbständig bekrieben wird, die Gewerbsteuerpflicht nach dem Umfange und der Zeildauer ihres 
Geschäftsbetriebs in ayern gesetzlich (Art. 3) begründet. Auch die befonders geregelte Pflicht 
zur Entrichtung der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 
10. März 1879 (G. und V. B. 143 ff.) ist an und für sich dieselbe für Inländer und Aus- 
länder. Nur für solche Angehörige außerdeutscher Staaten, welche weder ihren 
Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlaf sung in einem deutschen Staate haben, 
gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, theils strengerer theils milderer Art über den Umfang 
dieser Steuerpflicht. (Art. 3 des Ges.)). 
Auch die Verpflichtung zur Entrichtung der (nach dem Sprachgebrauche der 
bayerischen Praxis nicht zu den direkten Steuern zu rechnenden) Erbschaftssteuer ist 
nach dem über diese ergangenen Gesetze vom 16. August 1879 (G. und V. B. S. 883 ff.) 
Art. 1, 25 für Bayern und Nichtbayern an und fiür sich die gleiche )0. 
Im Einzelnen kommt für die Begründung der Erbschaftssteuerpflicht theils die rechtliche 
Natlur und die örtliche Lage der von einer Person auf eine andere übergehenden Vermögensstücke, 
theils die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz des Erblassers und der Wohnsitz des Er- 
werbers in Betracht. Demnach sind Immobilien und diesen gleich gachtet: Rechte von der 
Steuer frei, wenn sie sich außerhalb Bayerns befinden (Art. 7 Abs. 1), sie unterliegen 
ihr unter allen Umständen, wenn sie innerhalb Bayerns bessrelin. sind, einerlei, ob der Erb- 
lasser Baner oder Nichtbayer war, ob er seinen Wohnsitz in Bayern hatte oder nicht (Art. 8 
Abs. 1). Das Mobiliarvermögen eines Erblassers, welcher bei seinem Ableben Bayer war, oder 
in Vayern seinen Wohnsit hatte, unterliegt der Besteuerung, jedoch wenn er sich außerhalb 
Bayerns befindet, nur dann, wenn es einer in Bayern wohnhaften Person zufällt und 
wenn von diesem Vermögen in dem Staate, in welchem es sich befindet, keine Erbschaftsabgabe 
zu entrichten ist oder eine geringere als nach Vorschrift des bayerischen Gesehes, in welchem 
Falle die erweislich gezahlte Erbschaftsabgabe auf die inländische Steuer angerechnet wird. 
(Art. 7 Abs. 2). Das in Bayern befindliche Mobiliarvermögen eines Erblassers, 
welcher bei seinem Ableben weder Bayer war, noch in Bayern seinen Wohnsitz hatte, unter- 
liegt der Besteuerung, wenn der Empfänger in Bayern wohnt, andern Falls ist es von 
der Besteuerung frei „sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist“. (Art. 8 Abs. 2.) Außerhalb 
Bayerns befindliches Mobiliarvermögen eines solchen Erblassers muß als steuerfrei betrachtet 
werden, auch dann, wenn der Empfänger Bayer ist oder in Bayern wohnt. Die in Bayern 
angestellten Beamten eines anderen Staates sollen (bei Anwendung der Bestimmungen in Art. 7. 8) 
  
  
1) Dasselbe gilt auch von der Pflicht zur Zahlung der nach dem Sprachgebrauche des 
bayerischen Finangrechtes nicht zu den direkten Steuern zu rechnenden Grubenfeld zelch 
nach dem Gesetze vom 6. April 1869 die Abgaben von den Bergwerken betr. (G. B S3 ff.) 
neben der Einkommensteuer von jedem Vergwerkeigenthümer oder dessen gese lichem Shüis zu 
entrichten ist, ebenso wie von der nach Art. des Gesetzes bestehenden Verpflichtung, anstatt dieser 
Abgabe eine sog. W n entrichten. 
abei ist die Geltung anderweiter durch Vertrag oder Vereinbarungen oder durch 
Anordnung der Staatsregierung vetroffener Festsevungen ansdrücklich vorbehalten. 
Ein Unterschied zwischen deutschen Reichsangehörigen und Ausländern besteht 
nach Art. 5 des Gesetzes auch darin, daß' nur für erstere die Steuerermäßigung zualässig 
ist, welche“ die die Steuer veranlagende Behörde in gesetzlich begrenztem Maße eintreten lassen 
lann, wenn der Unternehmer in dem Geschäftsbetriebe durch besondere Umstände (hohes Alter, 
lorperliche Oehrtgen u. dgl.) beschränlt ist. 
Doch soll die in Art. 3 Abs. 3, 4 festgesetzte Befreiung von dieser Steuer zu Gunsten 
milde frommer und Unterrichtsstiftungen und aller ausschließlich einem milden, frommen, 
gemeinnützigen und Unterrichtszweck gewidmeten und in ihren Verwendungen für den bestimmten 
Zweck gesicherten Zuwendungen von nichtbayerischen Gemeinden, Stiftungen, Vereinen und 
Anstalten nur beansprucht werden können, insoweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist (Art. 3 Abf. 2).
	        
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