Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

74 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 89. 
für eine Reihe anderer, reichsrechtlich begründeter, von der Reichs= und Staatsange- 
börigkeit an sich gleichfalls nicht abhängiger Verpflichtungen zu. 
Hierher gehören die aus dem Rinderpestgesetze vom 7. April 1869 und aus dem 
Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880, dann die aus den Reichsgesetzen vom 6. März 1875 
und 3. Juli 1883 über Maßregeln gegen die Reblaus sich ergebenden Verpflichtungen (zur 
Duldung der Tödtung von Thieren und der unschädlichen Beseitigung der Kadaver von solchen, 
der Vernichtung giftfangender Sachen, der Vernichtung von Reben), dann die aus 88 51, 52 der 
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich v. 21. Juni 1969 (1. Juli 188: z) sich ergebende Ver- 
bflichtung, den Betrieb jeder gewerblichen Anlage zu unterlassen, nachdem deren fernere Benützung 
durch die höhere Verwaltungsbehörde wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren untersagt 
worden ist und der Rekurs gegen die untersagende Verfügung fruchtlos wart). 
Für die in allen diesen Fällen zu leistende Entschädigung bestehen theils 
reichsrechtliche, theils landesrechtliche Vorschriften, welche sich theils auf das 
zur Entschädigung verpflichtete Subjekt (Reich, Einzelstaat) theils auf 
den Umfang der Entschädigung, theils auch auf das behufs ihrer Fest- 
sellung ½ beobachtende Verfahren beziehen. 
# Gesetz gegen die Reblauskrankheit vom 6. März 1875 § 3 und die Gewerbeordnung 
8 51 un 8 Festsebhung der Entschädigung, welche nach der ersteren gesetzlichen Bestimmung 
vom Reiche, auf Grund der zweiten, regelmäßig wenigstens, vom Einzelstaate zu leisten 
d. D. R. III. 1. S. 311 ff. und in diesem Handb. II. 1. S. 172, und G. Meyer, Lehrb. d. d. 
Verwaltungsrechtes II. S. 110 ff. Der von beiden Schriftstellern als wesentliches Merkmal der 
Militärlasten hervorgehobene Charakter der Subsidiarität trifft doch nicht allenthalben zu, so 
nicht bei den Rayonbeschränkungen in der Umgebung von Festungen. Ueber die einzelnen 
Militärlasten, auf welche hier nicht näher eingegangen werden kann, vgl. Seydel in Kirth' ¾ 
Annalen d. D. Reiches 1871 S. 1037 l. 1875 S. 1081 ff. Laband, Staatsr. d. D. N. III. 
S. 318 ff. und in diesem Handb. II. 1. S. 173, G. o a. a. O. S. 143 ff. und des en 
für administrative Praxis Bd. 27. S. 113 ff. . Beitrag zum Gesetze über die 
Quartierleistung) und S. 180 ff. (O Pemsel, Einiges über Rayonentschädigung); ferner 
Regelsberger in den Annalen des Deutschen Reichs 1880 S. 241 ff. Theils vollständige, 
theils theilweise besehliche Befreiung von einzelnen Militärlasten enthalten. das Quartier- 
leistungsgeset 5 4. Abf. 2, das Naturalleistungsgesetz § „ 5 Abs. 
§5 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und das Kriegsleistungoges. § 6 Abs. J #ot Aoͤs. 2 2. uͤebet. 
die Witbsanin der Gemeinden für die örkliche Vertheilung und Erfüllung der Sünartierteistunge. 
57 und eines Theiles der Naturalleistungspslichten ugl. das Quartierleistungsges. § 5 
und das Naturalleistungsges. § 7, ipeziell über die Berechtigung der Gemeinden, de- 
hier in Frags Vonmenden Leistungen auf eigene Rechnung zu übernehmen und die ursprüng- 
lich Verpflichteten wur Deckung der ihnen so entstehenden Kosten herbeizuziehen vgl. § 7 Abs. 5 des 
erstern, 3 7 Abs. 4, 5 des letztern Gesetzes. Die Verbindlichkeit, an den in solcher Weise etwa 
geschaffenen Gemeindelasten theilgunehmen, ist nach Art. 8 Ziff. 30 des Ges. vom 8. Ang. 1878. 
als eine Verwaltungsrechtssache anzusehen. Daß bezüglich der im Kriegsleistungsges. 
§§ 3 und 16 anerlannten Militärlasten die Gemeinden (§ 3) und die sog. Lieferungsver- 
bände (§ 16), in Bayern nach Beil. B. zur Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 die 
Bezirke der Distriktoverwaltungsbehörden, einschließlich der unmittelbaren Magistrate, 
prinzipiell zunächst verpflichtet sind, während ihnen gegenüber wieder eine nach Verschiedenheit der 
Fälle allerdings verschiedene Perfonenkreise treffende Verpflichtung besteht (§§ 6, 7. 18) zur Leistung 
oder zur Deckung der durch die Leistung entstandenen Kosten beizutragen, wie Seydel d. a. O. 1874 
S. 1052 ff. und G. Meyer, Lehrb. II. S. 154 ff. annehmen, ergibt sich doch aus der Fassung 
der einschlagenden westimmungen. des Gesetzes. (Abweichend ist die Auffassung von Laband, 
taatsr. d. D. R. 1 318 ff.) So kann es auch in diesem Zusammenhang zur Auflegung 
von eod# un idt die Verpflichtung an densethen Theil zu nehmen, zu rinen 
verwaltungsgerichtlichen Verfahren kommen (Art. 8 Ziff. 30 des Ges. vom 8. Aug. 1878). 
Vgl. noch über die in dieser Anmerkung berührte verwal tungsgericht liche Zuständigkeit 
die Kommentare von Krais S. 95 ff. und Kahr S. 119 ff. und Zenettia. a. O. S. 41 ft. 190, 263. 
ayern 5 zur Untersuchung die Kreisregierung K. d. J. zuständig nach voraus- 
gegangener Instruktion der Sache durch die Distrilteverwaltungebehörde (in München die Lokal- 
baukommission, Vollzugs-V.-O. vom 4. Dez. 1872 N.-B. S. 2657 ff. § 17). Für das Rekurs- 
versahren sind nach § 54 der Gewerbeordnung die §§ 20, 21 derselben anzuwenden. Nach Art. 8 
Ziff. 8 des bayer. Ges. vom 8. August 1878 ist eine Verwaltungsrechtssache gegeben, wenn die 
Befugniß zum Gewerdebetrieh streitig ist und das Verfahren nach den erwähnten 88 20, 21 einzu- 
treten hat. Daß es sich hier nicht um eine reine Ermessensfrage handelt, führt Krais in seinem 
Commentar aus . 63 ff., anders Kahr a. a. O. S. 93. und zum Theile Landmann, die Ge- 
werbeordnung f. d. D. Reich S. 222.
	        
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