Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

89. Die Pflichten der Unterthanen. 75 
ist, ohne weitere Beschränlung, der Entscheidung des ordentlichen Richters anheim. 
Das Rinderpestgesetz § 3 erklä * Reich für verpflichtet, für die auf Anordnung der Behörde 
getödleten Thiere, bennichteten- und enteigneten Plätze, sowie für die nach rechtzeitig 
erfolgter Anzeige des Besitzers gefallenen Thiere den durch unparteiische Taxatoren festzustellenden, 
gemeinen Werth zu bezahlen. (Nähere Vorschriften * dieses Schähungsverfahren enthält 
dann für Bayern die M.-E. vom 3. August 1873 R.-Bl. 1257 ff. § 17, deren Erlassung in 
§ 7 des Gesetzes vorgesehen ist). Das Viehsenchengesetz 57 ff. seli den Grundsatz auf, daß 
für die auf polizeiliche Anordnung getödtelen oder nach dieser Anordnung an der Seuche ge- 
fallenen Thiere regelmäßig der gemeine Werth als Entschädigung zu zahlen sei vorbehaltlich 
bestimmter Ausnahmen, während die Bestimmungen darüber, von wem die Entschädigung zu 
gewähren, wie sie aufzubringen und im einzelnen Falle zu ermitteln und festzustellen ist, 1 
Einzelstaaten übberlassen sind (§ 58). Das bayerische Ausführungsgesetz vom 21. März 
(G.= u. B.-Bl. 123 ff.) hat die Staatgkasse für entschädigungopflichtig erklärt (Art. 5 ! 
die Eutscheidung über die Entschädigungopflicht wie die Festsetzung der Entschädigung nach vor- 
ausgegangenem, besonders geregeltem Schätungverfahren und nach Vernehmung der Betheiligten 
der Kreisregierung K. d. J. übertragen und gegen deren Beschluß das Rechtsmittel der Be- 
schwerde an den Verwaltungsgerichtshof als zulässig (nicht aber die ganze Angelegenheit 
als eine Verwallungsrechtssache im Sinne des Gesetzes von 1878) erklärt. 
n gleicher Weise hat das Reblausgesetz von 1883 das Prinzip der Entschödigunngsleistung 
für die bei Ausführung seiner Vorschriften (§I§ 1—3) vernichteten oder beschädigten Reben aner- 
kannt, die Bestimmung des entschädigungspflichtigen Subjekts aber, wie die Festsetzung der Vor- 
schriften über die Beschaffung, Ermittelung und Feststellung der Euzschädigmg den Eingelstaaten 
überlassen. Das bayerische Ausführungsgesetz v om 27. Januar 1884 (G.= u. V.-Bl. 51 ff.) 
hat auch in solchen Fällen die Staatskasse als vnsschädigemngopsiichtig erklärt und die Jeslandig. 
keit zur Entscheidung über die Ersatzpflicht und über die Höhe der Entschädigung nach Verneh- 
mung der Betheiligten und beeidigter Sachverständiger der Kreisregierung K. d. J. übertragen, 
gegen deren Beschluß aber den Betheiligten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungs- 
gerichtshof gewährt?. 
Sonstige Einwirkungen der Staatsgewalt auf das Privatver- 
mögen. 
Auch abgesehen von den im bisherigen Zusammenhange behandelten Fällen 
aber kann nach Reichsrecht wie nach Landesrecht unter bestimmten Voraussetzungen, 
namentlich aus sicherheits= oder wirthschaftspolizeilichen Gründen eine 
staatliche private Vermögensverhältnisse schädigende Einwirkung auf solche rechtlich zu- 
lässig sein, der sich die der Staatsgewalt Untergebenen sügen müssen, ohne daß ein 
Entschädigungsanspruch anerkannt wäre?). 
Auf die vielfachen Beschränkungen, denen die Benützung des Ver- 
  
1) Das Verfahren in erster Instanz ist gebührenfrei. Art. 1 Abs. 1 des Ges. In 
diesem Zusammenhang ist auch aus §§ 17, 18 des Reichspostgesetzes vom 18. Okt. 1871 zu ver- 
weisen. (Befugniß der Post, sich der Neben= und Feldwege, der ungehegten Wiesen und Aecker 
zu bedienen, falls die gewöhnlichen Postwege nicht oder schwer zu passiren sind, vorbehaltlich des 
Rechtes des Eigenthümers auf Schadensersatz). 
2) Von den Fällen der Beschlagnahme und denen der Einziehung, Vernichtung oder 
Unbrauchbarmachung von Vermögenggegenständen in Folge eines Strafverfahrens ist in diesem 
Zusammenhange nicht zu reden. Dagegen mag hier verwiesen werden auf § 15 Abs. 2 der Ge- 
werbeordnung (Zulässigleit der polizeilichen Verhinderung der Fortsetzung eines ohne die erforder- 
liche Genehmigung begonnenen Gewerbebetriebg). Bergges. vom 20. März 1869. Art. 159 
(Entziehung des Bergwerkseigenthums wegen Nichlbefolgung der amtlichen Ausforderung zum 
Beginne oder zur Fortsetzung des Betriebs seitens des Bergwerkseigenthümers, falls der Unterlassung 
oder Einstellung des Betriebs überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
Gegen den von dem Oberbergamt in zweiter Instanz bestätigten, auf Einleitung des Verfahrens 
wegen Entziehung des Berzwerksigenthums oder auf diese Entziehung selbst gerichteten Beschluß 
der Vergbehörde ist nach V 10 Ziff. 9 des Ges. vom 8. Ang. 1878 Berufung an den Verwal- 
tungsgerichtshof möglich, ete n es sich nicht um eine Verwallungoretssache im Sinne dieses 
Gesetzes handelt; vgl. die Commentare zu demselben von Krais S. 131 ff. und Kahr 
S. 100 ff. 147 ff. und über das Ganze Roth, Ceivilrecht III. S. m 3 und Stupp, das 
Derygeeh u. s. w. S. 257 ff.). Vgl. auch Bayer. Voliseistrasgeset vom 26. Dez. 1871 Art. 15, 83 
Abs. 3, (Beunuiß- uer Pollheibshorde zur Tödtung von Thieren, von welchen eine Ge- 
fährdung von Menschen zu besorgen ist, wenn dee Gefahr sonst auf sichere Weise nicht abgewendet 
werden kann und von verbotswidrig umherlaufenden oder mit ansteckenden oder ekelerregenden 
Krankheiten behafteten Hunden.
	        
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