296 XII. Die inner. Verhältn. d. Mark u. d. Hohenz. Kurf. n. d. Reform.
größeren Städte auf den Landtagen, und vertraten zugleich die ihnen
incorporirten kleinen Städte ihrer Sprache.
Die Stände der Mark ordneten sich nach den Marken oder
Provinzen der Art, daß die Altmark voranstand, und daß ihr die
Prignitz, die Mittelmark mit Ruppin, die Ukermark und zuletzt die
Neumark folgten. Oft waren auch nur die Stände einer Mark zu
s. g. Kreis= oder Provinzial-Landtagen versammelt, da die
einzelnen größeren Abtheilungen des Landes mit dem Namen von
Kreisen bezeichnet wurden; der Name „Provinz“ war nämlich nicht
üblich, die Benennung von „Marken“ paßte aber nicht für alle,
namentlich nicht für die Prignitz. Seltener noch traten wirkliche
Kreis-Versammlungen im engeren Sinne des Wortes zusam-
men; die Prignitz wie die Ukermark galten dabei jede nur für einen
Kreis, während die Altmark sechs, die Mittelmark nebst Ruppin sieben,
und die Neumark ebenfalls sieben Kreise und außerdem fünf incorpo-
rirte Kreise umfaßte. Oft auch versammelten sich die Städte der
gesammten Mark oder auch von je zwei Provinzen, z. B. der Alt-
mark und Prignitz, der Mittel= und Ukermark, besonders in der
Hauptstadt einer Provinz, um besondere städtische Interessen zu be-
sprechen oder auch um sich über die Ausführung dessen zu verständigen,
was auf den allgemeinen Landtagen beschlossen war. Die Ritterschaft
tagte wohl auch im Verein mit den Prälaten und Herren, doch nie
aus der ganzen Mark, sondern nur aus einer Provinz oder einem
Districte derselben zu eben jenem Zwecke. Ebenso wurden auch wohl
statt der Landtage Stände-Ausschüsse oder Deputirte berufen,
entweder eine gewisse Anzahl aus jeder Mark, oder nur Deputirte
von der ersten Curie und je zwei Abgeordnete der Ritterschaft aus
jedem Kreise; die größeren Immediatstädte dagegen fanden sich voll-
ständig dabei ein. Besonders im siebzehnten Jahrhundert waren diese
Ausschußtage häufig, um die Kosten zu ersparen oder auch, wenn
Sachen von geringerer Wichtigkeit vorlagen. Natürlich vertraten diese
Ausschüsse ebenso alle Unterthanen und Insassen des Landes wie die
Landstände selber.
Allerdings war das Steuerbewilligungs-Recht eines der vorzüg-
lichsten, das die Landstände besaßen, doch keineswegs das allein
wichtige. Uebrigens erstreckte sich dies Recht der Bewilligung von
Seiten der Stände nicht auf die regelmäßigen Abgaben, sondern nur
auf die außergewöhnlichen. Es ist schon oben erwähnt worden, daß
die Orbede, welche in den Städten, und die Bede, welche auf dem
Lande von allem Besitz zu entrichten war, ursprünglich die stehende
Einnahme der Markgrafen bildete, zu der dann noch viele andere
Einkünfte kamen aus den Domänen, den Forsten, der hohen Gerichts-
barkeit, dem Münzregal, den Zöllen 2c. Da jedoch im Laufe der
Zeit viele von diesen Einkünften capitalisirt und verkauft worden
waren, mithin die markgräflichen Einnahmen eine bedeutende Schmä-
lerung erlitten hatten, während die Zeitverhältnisse immer mehr Ausgaben
nöthig machten, so mußten die Markgrafen zu außerordentlichen Beden