Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Diese  Vorschrift  findet  auch  auf  die  Räume  hinter  den  Gebäuden  Anwendung,  soweit
  es  der  Zweck  ungehinderter  Benützung  der  Feuerlösch=  und  Rettungsgeräthschaften
erfordert.

Zu  Art.  31  der  Bauordnung.
S.  24.

Von  Waldungen  sollen  in  der  Regel  Gebäude  mit  feuersicherer  Bedachung  wenigstens
  50  „.  und  Gebäude  mit  brennbarer  Bedachung  wenigstens  100  entfernt  sein.

Hievon  kann  jedoch  bei  besonderen  örtlichen  Verhältnissen  und  wo  nach  der  Ausdehnung,
  Bauart,  Bedeckung  und  Benützung  der  betreffenden  Gebäude  einer  größeren
Annäherung  besondere  polizeiliche  Bedenken  nicht  entgegenstehen,  eine  Ausnahme  zugelassen
werden.

Letzteres  gilt  namentlich  für  Gebäude,  welche  sich  an  einen  geschlossenen  Ort  unmittelbar
  anreihen  oder  gegenüber  von  isolirten  Waldungen  unter  30  Hektar.

Als  Lager=  und  Holzabstoßplätze  im  Sinne  von  Art.  31  sind  insbesondere  solcle
Plätze  zu  behandeln,  welche  für  die  Dauer  zur  Unterbringung  großer  Vorräthe  in  der
Weise  angelegt  sind,  daß  sich  daraus  polizeiliche  Gründe  von  allgemeiner  Bedeutung
für  die  Forderung  einer  das  gesetzliche  Maß  übersteigenden  Entfernung  neuer  Bauten
ergeben,  wie  dies  bei  den  Holzlager=  und  Abstoßplätzen  des  Staats  oder  von  Corporationen
  und  bei  den  zum  Zwecke  der  Fernhaltung  von  Feuermittheilung  an  der  hiefür
geeigneten  Oertlichkeit  eingerichteten  Lagerplätzen  für  leicht  entzündliche  oder  schwer  löschbare
  Stoffe  der  Fall  ist.

§.  25.

Werden  Gebäude  in  der  Nähe  einer  Eisenbahn  neu  errichtet,  so  sollen  in  der  Regel,
wenn  die  Eisenbahn  mit  dem  anstoßenden  Terrain  gleich  hoch  oder  in  einem  Einschnitt
liegt,  Gebäude,  welche  Wandbekleidungen  oder  Bedachungen  von  brennbaren  Stoffen  erhalten,
  oder  in  welchen  leicht  entzündliche  Stoffe  zubereitet  oder  aufbewahrt  werden,  mindestens
  35  m.,  alle  anderen  Gebäude  aber  mindestens  7  m.  von  der  nächsten  Schiene  (horizontal
  gemessen)  entfernt  bleiben.

Liegt  aber  die  Eisenbahn  auf  einem  Damm,  so  sollen  diese  Entfernungen  um  das
Anderthalbfache  der  Höhe  des  Damms  über  dem  Terrain  vergrößert  werden.
Bei  Gebäuden,  welche  zum  Betrieb  der  Eisenbahn  in  der  Nähe  derselben  herzustellen