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Diese Vorschrift findet auch auf die Räume hinter den Gebäuden Anwendung, soweit
es der Zweck ungehinderter Benützung der Feuerlösch= und Rettungsgeräthschaften
erfordert.
Zu Art. 31 der Bauordnung.
S. 24.
Von Waldungen sollen in der Regel Gebäude mit feuersicherer Bedachung wenigstens
50 „. und Gebäude mit brennbarer Bedachung wenigstens 100 entfernt sein.
Hievon kann jedoch bei besonderen örtlichen Verhältnissen und wo nach der Ausdehnung,
Bauart, Bedeckung und Benützung der betreffenden Gebäude einer größeren
Annäherung besondere polizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen, eine Ausnahme zugelassen
werden.
Letzteres gilt namentlich für Gebäude, welche sich an einen geschlossenen Ort unmittelbar
anreihen oder gegenüber von isolirten Waldungen unter 30 Hektar.
Als Lager= und Holzabstoßplätze im Sinne von Art. 31 sind insbesondere solcle
Plätze zu behandeln, welche für die Dauer zur Unterbringung großer Vorräthe in der
Weise angelegt sind, daß sich daraus polizeiliche Gründe von allgemeiner Bedeutung
für die Forderung einer das gesetzliche Maß übersteigenden Entfernung neuer Bauten
ergeben, wie dies bei den Holzlager= und Abstoßplätzen des Staats oder von Corporationen
und bei den zum Zwecke der Fernhaltung von Feuermittheilung an der hiefür
geeigneten Oertlichkeit eingerichteten Lagerplätzen für leicht entzündliche oder schwer löschbare
Stoffe der Fall ist.
§. 25.
Werden Gebäude in der Nähe einer Eisenbahn neu errichtet, so sollen in der Regel,
wenn die Eisenbahn mit dem anstoßenden Terrain gleich hoch oder in einem Einschnitt
liegt, Gebäude, welche Wandbekleidungen oder Bedachungen von brennbaren Stoffen erhalten,
oder in welchen leicht entzündliche Stoffe zubereitet oder aufbewahrt werden, mindestens
35 m., alle anderen Gebäude aber mindestens 7 m. von der nächsten Schiene (horizontal
gemessen) entfernt bleiben.
Liegt aber die Eisenbahn auf einem Damm, so sollen diese Entfernungen um das
Anderthalbfache der Höhe des Damms über dem Terrain vergrößert werden.
Bei Gebäuden, welche zum Betrieb der Eisenbahn in der Nähe derselben herzustellen