Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

8.  2.

Der  Ortsvorsteher  und  Rathsschreiber  der  Gemeinde  hat  seine  Stelle  mit  den  ihm
nach  den  allgemeinen  Gesetzen  zukommenden  Rechten  und  Rflichten  bis  zum  Eintritt  des
von  Uns  zu  ernennenden  Beamten  fortzuversehen.

g.  3.

Die  Art.  7  und  8  des  Gesetzes  vom  24.  Januar  1855  finden  in  der  Gemeinde

Hausen  mit  der  Verkündigung  der  gegenwärtigen  Verordnung  Anwendung.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben,  Stuttgart,  den  10.  Februar  1858.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:

Linden.  Auf  Befehl  des  Königs,

der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Mauceler.

II.  Verfügungen  der  Departements.
A)  Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  einer  Aktiengesellschaft.
Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  vermöge  böchster  Entschließung  vem-3.
  d.  M.  der  unter  der  Firma  „d'Ambly'sche  Aktiengesellschaft"  gegründeten  Aktiengesell
schaft,  welche  ihren  Wohnsitz  in  Stuttgart  hat,  die  landesherrliche  Genebmigung  auf  den
Grund  der  vorgelegten  Statuten  gnädigst  ertheilt  haben,  so  wird  dieß  unter  dem  Anfugen
offentlich  bekannt  gemacht,  daß  das  Gesellschaftskapital,  mit  dem  Vorbehalte  einer  etwaigen
Erhößung  bis  zum  Betrage  von  800,000  Gulden,  aus  viermalhunderttausend  Gulden  besteht
  und  in  1600  bereits  gezeichnete  und  einbezahlte  Aktien  von  je  250  Gulden  zerfällt,
deren  Inhaber  nach  §.  8  der  Statuten  nur  bis  zu  dem  Nominalbetrage  der  Aktien  haft

bar  find.  Lind
Stuttgart  den  6.  Februar  1858.  inden.