8. 2.
Der Ortsvorsteher und Rathsschreiber der Gemeinde hat seine Stelle mit den ihm
nach den allgemeinen Gesetzen zukommenden Rechten und Rflichten bis zum Eintritt des
von Uns zu ernennenden Beamten fortzuversehen.
g. 3.
Die Art. 7 und 8 des Gesetzes vom 24. Januar 1855 finden in der Gemeinde
Hausen mit der Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung Anwendung.
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart, den 10. Februar 1858.
Wilhelm.
Der Minister des Innern:
Linden. Auf Befehl des Königs,
der Chef des Geheimen-Cabinets:
Mauceler.
II. Verfügungen der Departements.
A) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung einer Aktiengesellschaft.
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge böchster Entschließung vem-3.
d. M. der unter der Firma „d'Ambly'sche Aktiengesellschaft" gegründeten Aktiengesell
schaft, welche ihren Wohnsitz in Stuttgart hat, die landesherrliche Genebmigung auf den
Grund der vorgelegten Statuten gnädigst ertheilt haben, so wird dieß unter dem Anfugen
offentlich bekannt gemacht, daß das Gesellschaftskapital, mit dem Vorbehalte einer etwaigen
Erhößung bis zum Betrage von 800,000 Gulden, aus viermalhunderttausend Gulden besteht
und in 1600 bereits gezeichnete und einbezahlte Aktien von je 250 Gulden zerfällt,
deren Inhaber nach §. 8 der Statuten nur bis zu dem Nominalbetrage der Aktien haft
bar find. Lind
Stuttgart den 6. Februar 1858. inden.