Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

(No.  735.)  Allerhochste  Kabineksorder  vom  22sten  Februar  1823.,  wegen  Anwendung  der
Allerhöchsten  Verordnung  von  demselben  Tage,  betreffend  die  Aufhebung
der  mllitairischen  Strafverwandlung  2c.6

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J  übersende  Ihnen  in  der  Anlage  die  von  Mir  vollzogene  Berordnung  wegen
Aukhebung  der  militairischen  Strafverwandlung  und  des  künftigen  Strafoerfahrens
gegen  beurlaubte  Landwehrmänner,  zur  Kriegsreserve  entlassener  und  der  Train-Soldaten,
  indem  Ich  Sie,  auf  den  Bericht  vom  18ten  November  v.  J.  beauftrage,
  dieselbe  bekannt  zu  machen,  und  die  Behörden  Ihres  beiderseitigen
Ressorts  danach  mit  Anweisung  zu  versehen.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  alle
Untersuchungssachen  gegen  beurlaubte  Landwehrmänner  2c.,  die  bei  der  Publikation
dieses  Gesetzes  den  Militairgerichten  zur  Umwandlung  bereits  vorliegen,  auch  noch
nach  den  bisherigen  Vorschriften  erledigt  werden,  daß  dagegen  die  Zivilgerichte  in
dergleichen  Untersuchungen,  wo  noch  zu  erkennen  ist,  gleich  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Berordnung  verfahren  sollen.

Berlin,  den  22sten  Februar  1823.
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  von  Kircheisen  und  von  Hake.