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wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Landoder
Seewehr ohne Erlaubniß auswandert, ebenso wer
als Ersatzreservist erster Klasse auswandert, ohne von
seiner bevorstehenden Auswanverung der Militärbehörde
Anzeige erstattet zu haben;
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel,
Siegel. Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur
Anfertigung von Meiall= oder Papiergeld, oder von solchen
Papieren, welche nach § 119 dem Papiergelde gleich geachtet
werden, oder von Stempelpapier, Stempelmarken,
Stempelblanketten, Stempelabdrücken, öffentlichen Bescheinigungen
oder Beglaudigungen dienen können, anfertigt
oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt:
wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck
der in Nr. 4 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten
oder Formen, oder einen Druck von Formularen zu den
daselbst bezeichneten öffentlichen Papieren, Beglaubigungen
oder Bescheinigungen unternimmt, oder Abdrücke an einen
Anderen als die Behörde verabfolgt;
wer Waaren-Emrfehlungskarten, Ankündigungen oder andere
Drucksachen oder Abbildungen, welche in der Form
oder Verzierung dem Papiergelde oder den dem Papiergelde
nach 8 149 gleich geachteten Papieren ähnlich sind,
anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel. Stiche, Platten
oder andere Formen, welche zur Anfertigung von solchen
Drucksachen oder Abbildungen dienen können, anfertigt;
wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappens
oder von Wappen eines Bundesfürsten vder von Landeswappen
gebraucht;
wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen,
einen Orden oder ein Ehrenzeichen trägt, oder
Titel, Würden oder Adelsprädikate annimmt, ingleichen
wer sich eines ihm nicht zukommenden Namens einem zuzuständigen
Beamten gegenüber bedient;
wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider ohne Genehmigung
der Staatsbehörde Aussteuer-, Sterbe= oder Winwenkassen,
Versicherungsanstalten oder andere dergleichen Gesellschaften
oder Anstalten errichtet, welche bestimmt sind, gegen Zah-