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Der Abfertigung mit einem Uebergangsscheine, von welcher hiernach seither die
gegenseitig zugesagte Befreiung von der Uebergangsabgabe abhängig war, bedarf es, nach
einer neuerdings getroffenen Verabredung zwischen der K. Preußischen und der K. Großherzoglich
Luxemburgischen Regierung künftig nicht mehr, vielmehr tritt zwischen den
Eingangs gedachten Staaten und Luxemburg gegenseitig ein völlig freier Verkehr mit
Branntwein ein.
Stuttgart, den 1. Juli 1869. Renner.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.