Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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Der  Abfertigung  mit  einem  Uebergangsscheine,  von  welcher  hiernach  seither  die
gegenseitig  zugesagte  Befreiung  von  der  Uebergangsabgabe  abhängig  war,  bedarf  es,  nach
einer  neuerdings  getroffenen  Verabredung  zwischen  der  K.  Preußischen  und  der  K.  Großherzoglich
  Luxemburgischen  Regierung  künftig  nicht  mehr,  vielmehr  tritt  zwischen  den
Eingangs  gedachten  Staaten  und  Luxemburg  gegenseitig  ein  völlig  freier  Verkehr  mit
Branntwein  ein.

Stuttgart,  den  1.  Juli  1869.  Renner.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.