Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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lung der Frage von großer Bedeutung, was unser Staatsgrundsatz hier 
verordnet hat. 
Das einzige Reichsgesetz, aus dem sich bestimmte Verpflichtungen zum 
Ersatz von Kriegsschäden ergeben, ist das Gesetz über die Kriegs- 
leistungen vom 13. Juni 1873. Im allgemeinen werden die Kriegs- 
leistungen, die auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigen sind, in der Wissen- 
schaft überhaupt nicht zu den Kriegsschäden gerechnet, sondern ihnen gegen- 
übergestellt. Die Verschiedenheit, die eine solche Gegenüberstellung recht- 
fertigt, liegt aber im wesentlichen wohl nur darin, daß die sogenannten 
Kriegsleistungen nach dem Gesetz von 1873 ersatzberechtigt sind, die übrigen 
Kriegsschäden aber nicht. 
Als ersatzberechtigt sind anerkannt alle Lieferungen, welche für die be- 
waffnete Macht erforderlich werden, insbesondere Quartier, Stallung, Ver- 
pflegung, Beförderungomittel, Arbeitskräfte, Grundstücke, Gebäude, Feue- 
rungsmaterial, Lagerstroh und anderes mehr. Zudem enthält das Gesetz 
im § 3 Ziffer 6 noch eine allgemeine Klausel: 
„Sonstige Dienste und Gegenstände, deren Leistung beziehungs- 
weise Lieferung das militärische Interesse ausnahmsweise erforderlich 
machen könnte.“ 
Diese Bestimmung ist wichtig. Denn an sie wird sich die Erörterung 
der Frage anknüpfen, ob und in welchem Umfang die Kriegsgesetzgebung in 
Verbindung mit dem Gesetz von 1873 Ansprüche auf Kriegsschadenersatz 
gewähre. 
Nach diesem Gesetz sind weiterhin besondere Bestimmungen getroffen für 
die Hergabe von Schiffen und anderen Fahrzeugen, Pferden sowie für die 
Leistungen der Eisenbahnen. Es sei hier erwähnt, daß Preußen im Eisen- 
bahngesetz von 1838, § 43 ausdrücklich die Entschädigungspflicht des Staates 
gegenüber Eisenbahngesellschaften bezüglich aller Kriegsschäden ausge- 
schlossen hat. 
Das Kriegsleistungsgesetz ist mehrfach eingehend erläutert1) worden; 
es bedarf daher hier keiner besonderen Besprechung. Sein Wortlaut ist im 
Anhang abgedruckt. Nur eine Vorschrift dieses Gesetzes ist für die in ihm 
nicht als ersatzpflichtig anerkannten Kriegsschäden wichtig. Das ist § 35. 
Er lautet: 
„Für Leistungen, durch welche einzelne Bezirke, Gemeinden oder 
Personen außergewöhnlich belastet werden, sowie für alle 
durch den Krieg verurfsachten Beschädigungen 
  
1) Siebe insbesondere die Kommentare von Heilberg—Schäffer und Liebrecht.
	        
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