Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Deutschen Reiches bezeichnet worden sind. Die von deutschen Truppen 
besetzten feindlichen Landesteile gehören zweifellos nicht dazu. 
Für die deutschen Schutzgebiete gilt das Kriegsleistungsgesetz von 1873 
nicht. Dies wird daraus gefolgert, daß, wie schon erwähnt, der Geltungs- 
bereich des Gesetzes laut seinem ersten Paragraphen auf das Gebiet des 
Deutschen Reiches selbst beschränkt ist. Deutsch-Südwestafrika besitzt beson- 
dere Bestimmungeni). Am 3. September 1913 ist durch kaiserliche Ver- 
ordnung auf Grund des § 1 des Schutzgebietsgesetzes bestimmt worden, daß 
die §§ 1, 2 und 15—34 der Verordnung vom 3. September 1913 für den 
Kriegsfall anzuwenden sind. Diese Verordnung betrifft die Friedens= und 
Aufstandsleistungen für die bewaffnete Macht in Deutsch-Südwestafrika. In 
dringenden Fällen darf nach der Verordnung vom 3. September 1913 auch 
der Truppenbefehlshaber für den Bereich kriegerischer Anternehmungen die- 
jenigen Anordnungen treffen, welche nach § 23 der Verordnung vom 
3. September 1913 sonst der Gouverneur zu treffen hat. 
Für die anderen Schutzgebiete sind bisher durch die Reichsgesetzgebung 
überhaupt keine Vorschriften erlassen worden. Ob innerhalb der Verwal- 
tung der einzelnen Gebiete während des Krieges Notverordnungen ent- 
standen sind, ist nicht bekannt, da die Postverbindung unterbrochen ist. 
Seit Kriegsbeginn sind im Deutschen Reiche viele gesetzliche Vor- 
schriften ergangen, die schwere Eingriffe in das Eigentum und die sonstigen 
Rechte des einzelnen Bürgers zur Folge gehabt haben. Es fragt sich, ob 
und wie weit in solchen Fällen Ersatzansprüche zu gewähren seien, und wie 
weit sie bereits durch die neuen Rechtsvorschriften selbst gewährt worden sind. 
Hier kommen vor allen Dingen in Betracht folgende Gruppen von 
Eingriffen in den Rechtskreis des einzelnen zugunsten der Kriegführung der 
Gesamtheit: 
Ausfuhr= und Einfuhrverbote, 
Beschlagnahmen, 
Zwang zum Abschluß von Verträgen, 
Einwirkung auf Betriebe, 
Zahlungsverbote. 
Noch vor Kriegsbeginn, am 31. Juli 1914, hat das Reich durch acht 
Verordnungen:) Ausfuhrverbote für alle Gegenstände des Kriegsbedarfs 
erlassen. Sicher ist eine ganze Reihe von Handels= und Gewerbetreibenden, 
1) R#l. 1913, 711 und 1914, 349. S. Anhang. 
(: REBl. 1914, 259—261, 265—269. (Tiere, tierische Erzeugnisse — Ver- 
pflegungs-, Streu= und Futtermittel — Kraftfahrzeuge und Ole — Eisenbahn--, 
Telephon-, Telegraphen= und Luftschiffergerät — Kriegsbedarf im allgemeinen — 
Verband= und Arzneimittel — Tauben). 
 
	        
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