Contents : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

134  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  40.

gesetzliche  Vorschriften  nicht  vorhanden  sind,  nach  den
88  20,  21  der  Gewerbeordnung.

1.  Geschichte.  Das  alte  RSt.  enthielt  über  Rechtsmittel
nichts.  Landesrechtlich  war  für  die  Ansprüche  das  Verwaltungsstreitverfahren
  gegeben  in  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,
  Baden,  Hessen,  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Meiningen,
  Sachsen-Koburg-Gotha,  Anhalt  und  Lippe.

Die  V.  ließ  es  bei  diesem  Rechtszustande.  Die  RK.  schloß  sich
dem  an.  In  zweiter  Lesung  hat  der  R.  §  40  dem  Gesetze  eingefügt.


Zwei  Folgen  sind  wohl  dabei  übersehen  worden:

1.  daß  im  Rekursverfahren  auch  über  eine  nach  §  9  getroffene
Entschließung  des  Bundesrats  entschieden  werden  kann,
Erl.  8  zu  9,

daß  auch  für  Entscheidungen  über  die  UA.  Rekurs  gegeben
  ist,  Erl.  zu  7,  10,  11,  15,  22,  26  Abs.  3,  30,  31,
32,  35.

2.  Das  Rekursverfahren  ist  im  Anhang  dargestellt.
3.  §  20,  21  der  Gewerbeordnung  lauten:

8  20.

Gegen  den  Bescheid  ist  Rekurs  an  die  nächstvorgesetzte  Behörde
zulässig,  welcher  bei  Verlust  desselben  binnen  14  Tagen,  vom
Tage  der  Eröffnung  des  Bescheides  an  gerechnet,  gerechtfertigt
sein  muß.

Der  Rekursbescheid  ist  den  Parteien  schriftlich  zu  eröffnen  und
muß  mit  Gründen  versehen  sein.

21.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Behörden  und  das  Verfahren,
  sowohl  in  der  ersten  als  in  der  Rekursinstanz,  bleiben  den
Landesgesetzen  vorbehalten.  Es  sind  jedoch  folgende  Grundsätze
einzuhalten:

1.  In  erster  oder  in  zweiter  Instanz  muß  die  Entscheidung
durch  eine  kollegiale  Behörde  erfolgen.  Diese  Behörde  ist
besugt,  Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,
Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen,
  überhaupt  den  angetretenen  Beweis  in  vollem
Umfange  zu  erheben.