Wieder-Einsetzung in den vorigen Stand
betreffend, Int mit seinem Wieder-Einsehzungs-Gesuche
gegen das Erkenntniß
vom 2y7. Juni 13:3 unter Verfállung in
die Kosten abgewiesen;
in der Aionssache von dem Gerichtshofe
zu Ulm zwischen den Erben des
Friedrich Geiger zu Neckarhausen, Kl.,
Anten, Wieder-Anten, und Georg Rommel
zu Justingen, nun dessen Erben,
Bekl., Aten, Wieder-Aten, verschiedene
Forderungen betreffend, nach Abschwérung
des den Aten auferlegten Eides
das am 4. Juni d. J. gefällte bedingte
reformatorische oberstrichterliche Erkenntniß,
unter Vergleichung der Kosten dieser
Instanz, für purificirt erklärt.
9. In der Ationssache von dem Gerichtshofe
zu Ellwangen zwischen Sophie Barbara,
Gottlieb Wägelins Wittwe zu
Neuenstein, Lutin, Antin, Wieder-Antin,
und den Concurs-Gläubigern des
Franz Meißner, Windmüllers daselbst,
Mit-Lnuten, Aten, Wieder-Aten, das Purifikations-Urtheil
berreffend, wurde durch
Erkenntniß vom 15. September, publicirt
den : 1. Obtober, die Berufung unter
Verurtheilung der Antin in die Kosten
dieser Instanz für verlassen erklärt.
(d. 22. Oktober.)
10. Den 25. Oktober wurde in der Nich-5“
tigkeits-Klagsache des vormaligen Schultheißen
Franz Joseph Kiene zu Waldburg,
O. A. Ravensburg, Onten, gegen seine
Creditorschaft, Qatin, Nichtigkeit des
Gantverfahrens betreffend, der Ont mit
seiner Beschwerde abgewiesen.
11. In der Arionssache von dem Gerichts
hofe zu Eßlingen zwischen dem Chirurgen
Ludwig Schumann zu Klein-Gartach,
O. A. Brackenheim, Kl., Anten, Wieder-Anten,
und dem Stadtrath zu Cannstadt,
Bekl., Aten, Wieder-Aten, Entschädigungs-Anfprüche
betreffend, wurde
durch Erkenntniß vom 3., publicirt
den 16. September, die eingelegte Ation
unter Verurtheilung des Anten in die
Kosten für verlassen erklärt. (d. 25.
Oktober.)
12. In der Ationssache von dem Gerichtshofe
zu Eßlingen zwischen Ludwig Kaiser,
von Möckmühl, Kl., Anten, Wieder-Anten,
und dem Juden David Samuel,
von Korb, Bekl., Aten, Wieder-Aten,
Entschaͤdigung aus einem Pferdshandel
betreffend, wurde durch Erkenntniß
vom 3. September, publicirt den
7. Oktober, die eingewandte Berufung
wegen Versäumung der zweiten Ations-Nothfrist
unter Verurtheilung des Anten
in die Kosten dieser Instanz für
verlassen erklärt. (b. 35. Oktober.)