Metadata : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

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7)  Den  Distriktswahlkommissionen  ist  die  Vorschrift  des  Art.  17  Abs.  1  des  Wahlgesetzes,
  wonach  das  Wahlprotokoll  mit  den  Wählerlisten  und  Stimmzetteln  wohlversiegelt
  an  das  Oberamt  eingesendet  werden  muß,  besonders  einzuschärfen.

Im  Uebrigen  wird  Behufs  ordnungsmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  auf
die  Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  (Reg.  Blatt  S.  178)  sowie  auf
die  Ministerialverfügungen  vom  20.  April  1868  (Reg.  Blatt  S.  193)  und  vom  9.  November
  1876  (Reg.  Blatt  S.  412)  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  6.Oktober  1880.
Sick.