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7) Den Distriktswahlkommissionen ist die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 des Wahlgesetzes,
wonach das Wahlprotokoll mit den Wählerlisten und Stimmzetteln wohlversiegelt
an das Oberamt eingesendet werden muß, besonders einzuschärfen.
Im Uebrigen wird Behufs ordnungsmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts auf
die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 (Reg. Blatt S. 178) sowie auf
die Ministerialverfügungen vom 20. April 1868 (Reg. Blatt S. 193) und vom 9. November
1876 (Reg. Blatt S. 412) zur Nachachtung hingewiesen.
Stuttgart, den 6.Oktober 1880.
Sick.