Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

748  Abschnitt  X.  Gerichtskostengesetz.

§.  502.  Erfolgt  eine  Einstellung  des  Verfahrens  wegen  Zurücknahme  desjenigen
Antrags,  durch  welchen  dasselbe  bedingt  war,  so  hat  der  Antragsteller  die  Kosten  zu
tragen.

§.  503.  In  einem  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  hat  der  Verurtheilte  auch
die  dem  Privatkläger  erwachsenen  nothwendigen  Auslagen  zu  erstatten.

Wird  der  Beschuldigte  außer  Verfolgung  gesetzt  oder  freigesprochen,  oder  wird
das  Verfahren  eingestellt,  so  fallen  dem  Privatkläger  die  Kosten  des  Verfahrens,  sowie
die  dem  Beschuldigten  erwachsenen  nothwendigen  Auslagen  zur  Last.

Ist  den  Anträgen  des  Privatklägers  nur  zum  Theil  entsprochen  worden,  so  kann
das  Gericht  die  Kosten  angemessen  vertheilen.

Mehrere  Privatkläger  und  mehrere  Angeklagte  haften  als  Gesammtschuldner.

Unter  den  nach  den  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  zu  erstattenden  Auslagen
sind,  wenn  sich  der  Gegner  der  erstattungspflichtigen  Partei  eines  Rechtsanwalts  bedient,
  die  Gebühren  und  Auslagen  des  Anwalts  insoweit  inbegriffen,  als  solche  nach
der  Bestimmung  des  §.  87  der  Civilprozeßordnung  die  unterliegende  Partei  der  obsiegenden
  zu  erstatten  hat.

§.  504.  Wird  in  dem  Falle  des  §.  173  der  Angeschuldigte  außer  Verfolgung
gesetzt  oder  freigesprochen,  oder  das  Verfahren  eingestellt,  so  finden  auf  den  Antragsteller
  die  Bestimmungen  des  §.  503  Abs.  2,  3,  4,  5  entsprechende  Anwendung.  Das
Gericht  kann  jedoch  nach  Befinden  der  Umstände  den  Antragsteller  von  der  Tragung
der  Kosten  ganz  oder  theilweise  entbinden.

Vor  der  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  ist  der  Antragsteller  zu  hören,  sofern
er  nicht  als  Nebenkläger  aufzutreten  berechtigt  war.

§.  505.  Die  Kosten  eines  zurückgenommenen  oder  erfolglos  eingelegten  Rechts.
mittels  treffen  denjenigen,  der  dasselbe  eingelegt  hat.  War  das  Rechtsmittel  von  der
Staatsanwaltschaft  eingelegt,  so  können  die  dem  Beschuldigten  erwachsenen  nothwendigen
  Auslagen  der  Staatskasse  auferlegt  werden.  Hatte  das  Rechtsmittel  theilweisen
Erfolg,  so  kann  das  Gericht  die  Kosten  angemessen  vertheilen.

Dasselbe  gilt  von  den  Kosten,  welche  durch  einen  Antrag  auf  Wiederaufnahme
des  durch  ein  rechtskräftiges  Urtheil  geschlossenen  Verfahrens  verursacht  worden  sind.

Die  Kosten  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  fallen  dem  Antragsteller
zur  Last,  soweit  sie  nicht  durch  einen  unbegründeten  Widerspruch  des  Gegners  entstanden
  sind.

§.  506.  In  den  zur  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  in  erster  Instanz  gehörigen
Sachen  sind  die  von  der  Staatskasse  zu  tragenden  Kosten  der  Reichskasse  aufzuerlegen.

 

Gerichtskostengesetz.
Vom  18.  Juni  1878  (R.  G.  Bl.  S.  141).

Vierter  Abschnitt.  Gebühren  in  Strafsachen.

§.  59.  In  Strassachen  giebt  die  rechtskräftig  erkannte  Strafe  den  Maßstab  für
die  Höhe  der  Gerichtsgebühren  aller  Instanzen.

Ist  neben  einer  Freiheitsstrafe  auf  Geldstrafe  erkannt,  so  wird  der  ersteren  die
für  den  Fall,  daß  die  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  festgesetzte  Freiheitsstrafe
  hinzugerechnet.  Ist  die  bedingte  Festsetzung  der  Freiheitsstrafe  unterlassen  worden,
so  wird  für  jeden  angefangenen  Betrag  von  zehn  Mark  der  Geldstrafe  ein  Tag  Freiheitsstrafe
  zugerechnet.

Ist  nur  auf  Geldstrafe  und  für  den  Fall,  daß  dieselbe  nicht  beigetrieben  werden
kann,  auf  Freiheitsstrafe  erkannt,  so  bestimmt  sich  die  Gebühr  nach  der  Höhe  der
ersteren.  In  diesem  Falle,  sowie  wenn  nur  auf  Geldstrafe  erkannt  ist,  darf  die  Gebühr
  den  Betrag  der  Geldstrafe  nicht  übersteigen  #).

§.  60.  Im  Falle  des  §s.  79  des  Strafgesetzbuches  bestimmt  sich  die  Gebühr  für

1)  Vergl.  auch  §.  115  des  Preuß.  Gerichtskostenges.  25.  Juni  1895  (G.  S.
S.  203)  und  wegen  der  Anwendung  des  Deutschen  Gerichtskostenges.  auf  die  nach  dem
Forstdiebstahlsges.  zu  behandelnden  Strafsachen  §.  116  das.