Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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i  Diese  Register  sind  mit  den  Malz-Registern  dem  Umgelds-Commissariat
abzuliefern.
8)  Wer  vorstehenden  Anordnungen  entgegen  handelt,  ist  nach  den  bestehenden
geseblichen  Bestimmungen  zu  bestrafen,  und  dem  Anbringer  ist  der  dritte
Theil  der  erbkannten  und  erhobenen  Geldstrafe  zu  verabfolgen.

7)  Erlaß  des  K.  Steuer-Collegium  an  die  K.  Cameralämter  und  Umgelds-Commissariate,
  vom  17.  Juni  1828,

betreffend:  die  Fabrikations-Steuer  von  dem  aus  Kartoffeln  mit  Zusatz  von  Malz  bereiteten  Branntwein.

In  Betreff  der  Fabrikations-Steuer  von,  aus  Kartoffeln  mit  Zusaß  von  Malz
bereitetem  Branntwein,  ist  von  dem  K.  Finanz-Ministerium  unter  dem  15.  Mai  1828
eine  Entscheidung  erfolgt,  welche  hiemit  zur  allgemeinen  Nachricht  und  Nachachtung
bekannt  gemacht  wird,  und  die  dahin  geht:

daß,  da  die  gesehliche  Abgabe  vom  Branntweine,  zu  welchem  Malz  genommen
  wird,  neben  der  Malzsteuer  nur  1  fl.  48  kr.  betrage,  der  aus  Kartoffeln
mit  Zusaß  von  Malz  erzeugte  Branntwein  nur  mit  I  fl.  48  kr.  per  Eimer
belegt  werden  könne,  und  daß  der  Vorbehalt  im  Art.  39,  für  den  aus
Kartoffeln  mit  Zusaß  von  Malz  bereiteten  Branntwein  erforderlichen  Falls
Erleichterungen  eintreten  zu  lassen,  sich  zunächst  nur  auf  die  im  Art.  59
angeführten  Landwirthe  beziehe.

Da  hienach  und  nach  einer  weiteren  Erläuterung  des  K.  Finanz-Ministerium
vom  10.  d.  M.  nicht  nur  vom  eigentlichen  Kartoffel-,  sondern  überhaupt  vom  Frucht-Branntweine,
  wozu  Malz  genommen  wird,  nur  eine  Fabrikations-Steuer  von  1  fl.
48  kr.  neben  der  Malzsteuer  Statt  findet,  so  wird  es  zu  Beseitigung  von  Anständen
sehr  angemessen  seyn,  wenn  nach  Art.  57  des  Gesehßes  über  Dasjenige,  was  von  den
Branntwein-Brennereien  neben  der  Malzsteuer  zu  entrichten  ist,  falls  es  noch  nicht
geschehen  seyn  sollte,  in  Bälde  Akborde  abgeschlossen  werden.

Ferner  ist  aus  Veranlassung  des  Gesuchs  einiger  Bierbrauer  um  Herabsehung
der  Fabrikations-Steuer  von  dem  aus  Bodentaig  erzeugten  Branntwein  von  5  fl.
auf  1  fl.  43  kr.  für  den  Eimer,  sowie  um  Nachlaß  der  Fabrikations-Steuer  von
dem,  am  1.  Januar  d.  J.  aufgenommenen  Branntwein-Vorrath,  insoweit  solcher