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W 24.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Aubgedeben Stuttsart, Dienstag den 26. September 1882.
Inhalt.
Bekanntmachung sämmtlicher Ministerien, betreffend die Bestimmungen über die Anstellung der Militäranwärter im Civil
staatsdienste. Vom 21. Seplember 1882.
gekanntmachung sämmtlicher Ministerien, betreffend die gestimmungen über die Aunstellung der
Militäranwärter im Civilstaatsdienste.
Vom 21. September 1882.
Die verbündeten Regierungen haben in den Sitzungen des Bundesraths vom
7. und 21. März 1882 den nachstehenden, an die Vorschriften in den §§. 58, 75 und
77 des Neichsgesetzes vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionirung und Versorgung
der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine (Reichsgesetzblatt
S. 275), sowie in §. 10 des Reichsgesetzes vom 4. April 1874, betreffend einige
Abänderungen und Ergänzungen zu dem Gesetze vom 27. Juni 1871 (Reichsgesetzblatt
von 1874 S. 25), sich anschließenden Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern=
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit
Militäranwärtern, nebst Anlagen und Erläuterungen, ihre Zustimmung ertheilt.
Gemäß Höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs vom 21. Sept.
1882 kommen diese Grundsätze bezüglich der Anstellung von Militäranwärtern im
Württembergischen Civilstaatsdienste unter den denselben hienach beigesetzten Bestimmungen
zur Anwendung.