Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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W  24.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Aubgedeben  Stuttsart,  Dienstag  den  26.  September  1882.

 

Inhalt.
Bekanntmachung  sämmtlicher  Ministerien,  betreffend  die  Bestimmungen  über  die  Anstellung  der  Militäranwärter  im  Civil
staatsdienste.  Vom  21.  Seplember  1882.

 

gekanntmachung  sämmtlicher  Ministerien,  betreffend  die  gestimmungen  über  die  Aunstellung  der
Militäranwärter  im  Civilstaatsdienste.
Vom  21.  September  1882.

Die  verbündeten  Regierungen  haben  in  den  Sitzungen  des  Bundesraths  vom
7.  und  21.  März  1882  den  nachstehenden,  an  die  Vorschriften  in  den  §§.  58,  75  und
77  des  Neichsgesetzes  vom  27.  Juni  1871,  betreffend  die  Pensionirung  und  Versorgung
der  Militärpersonen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine  (Reichsgesetzblatt
S.  275),  sowie  in  §.  10  des  Reichsgesetzes  vom  4.  April  1874,  betreffend  einige
Abänderungen  und  Ergänzungen  zu  dem  Gesetze  vom  27.  Juni  1871  (Reichsgesetzblatt
von  1874  S.  25),  sich  anschließenden  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  Subaltern=
  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit
Militäranwärtern,  nebst  Anlagen  und  Erläuterungen,  ihre  Zustimmung  ertheilt.

Gemäß  Höchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  vom  21.  Sept.
1882  kommen  diese  Grundsätze  bezüglich  der  Anstellung  von  Militäranwärtern  im
Württembergischen  Civilstaatsdienste  unter  den  denselben  hienach  beigesetzten  Bestimmungen
zur  Anwendung.