Reichs= und Staatsangehbrigkeitsgesetz. §§ 9, 10. 75
§ 12 enthaltenen Verweisung auf § 9 Abs. 1 gefolgert werden.
Bei der eine Einschränkung nicht enthaltenden Fassung des § 9
läßt sich aber eine Beschränkung auf § 8 nicht rechtfertigen.
Erl. 3 zu 12.
8 10.
Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers,
die zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, muß
auf ihren Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete
sie sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn sie
den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht.
Ueber das Erfordernis unter Nr. 2 ist vor der Ein-
bürgerung die Gemeinde des Niederlassungsorts zu hören.
1. Geschichte. Die Vorschrist ist neu. Sie entstammt der V.
Der R. hat sie dahin geändert, daß das Einbürgerungsrecht
gegenüber dem Bundesstaat der Niederlassung, nicht dem Heimat-
staat gegeben worden ist.
2. Witwe ist auch die Ehefrau eines für tot Erklärten. B. 23.
3. Scheidung. Maßgebend sind nach EBB. 17 die Gesetze
des Staates, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage
angehört. Im Inland kann nur dann geschieden werden, wenn
auch nach den deutschen Gesetzen die Scheidung zulässig wäre.
4. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Che fällt nicht unter § 10,
da der Wiedererwerb der RA. ohne weiteres sich an den Eintritt
der Nichtigkeit oder der vollendeten Anfechtung knüpft. Erl. 4
und 5 zu 4.
5. Niederlafsung Erl. 4 zu 7. Auch hier muß die Nieder-
lassung erfolgt sein.
6. Erfordernisse des § 8 Abs. 1 N. 1. Geschäftsfähigkeit.
Erl. 6 zu 8.
7. Erfordernis des § 8 Abs. 1 N. 2. Unbescholtenheit. Erl. 7 zu 8.
Gegen die Aufnahme dieses Erfordernisses hat sich gerade hier
lebhafter Widerspruch erhoben. In der RsK. hat die Regierung zur
Begründung als Beispiel angeführt, es sei nicht erfreulich, wenn
man ein deutsches Mädchen, das in Südamerika Prostituierte ge-
wesen sei und dann ihren Zuhälter geheiratet habe, wieder auf-
nehmen müsse. KB. 77. — Auch gegenüber diesem Beispiel, sofern
es allgemein gelten soll, trifft der Einwand, der im R. vor-