Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

 

Psetzs  und  Verorduuigs  Bluf

für  das

Königreich  Vayern.

Nr.  40.

München,  den  6.  Juli  1912.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  26.  Juni  1912,  die  Bildung  eines  Landes-Fremdenverkehrsrates  für  Bayern
betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  2.  Juli  1912,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die
Haupt=  und  Nebeneisenbahnen  Bayerns  betreffend.

 

 

 

 

Nr.  6/Agf.
Königliche  Verordnung,  die  Bildung  eines  Landes-Fremdenverkehrsrates  für  Bayern  betreffend.

Im  MNamen  Seiner  Mapjestät  des  Königs.
Tuitpold

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Bayern,
Negent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  solgt:

Die  §§  3,  4  und  10  Satz  1  der  Verordnung  vom  19.  Oktober  1910,  die  Bildung
eines  Landes-Fremdenverkehrsrates  für  Bayern  betreffend  (GVBl.  S.  1023),  erhalten  nachstehende
  Fassung:

83.

Der  Landes-Fremdenverkehrsrat  besteht  aus  16  Mitgliedern  und  setzt  sich  aus  Ver—
tretern  der  Staatsregierung,  aus  Abgeordneten  der  3  bayerischen  Hauptverbände  für  den
Fremdenverkehr  und  aus  einem  Vertreter  der  bayerischen  Presse  zusammen.

Die  Staatsministerien  des  Königlichen  Hauses  und  des  Äußern,  des  Innern,  des
Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten

bestimmen  je  einen  Vertreter  für  den  Landes-Fremdenverkehrsrat.
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