Psetzs und Verorduuigs Bluf
für das
Königreich Vayern.
Nr. 40.
München, den 6. Juli 1912.
Inhalt:
Königliche Verordnung vom 26. Juni 1912, die Bildung eines Landes-Fremdenverkehrsrates für Bayern
betreffend. — Bekanntmachung vom 2. Juli 1912, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die
Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend.
Nr. 6/Agf.
Königliche Verordnung, die Bildung eines Landes-Fremdenverkehrsrates für Bayern betreffend.
Im MNamen Seiner Mapjestät des Königs.
Tuitpold
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern,
Negent.
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was solgt:
Die §§ 3, 4 und 10 Satz 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1910, die Bildung
eines Landes-Fremdenverkehrsrates für Bayern betreffend (GVBl. S. 1023), erhalten nachstehende
Fassung:
83.
Der Landes-Fremdenverkehrsrat besteht aus 16 Mitgliedern und setzt sich aus Ver—
tretern der Staatsregierung, aus Abgeordneten der 3 bayerischen Hauptverbände für den
Fremdenverkehr und aus einem Vertreter der bayerischen Presse zusammen.
Die Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Äußern, des Innern, des
Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten
bestimmen je einen Vertreter für den Landes-Fremdenverkehrsrat.
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