Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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hat  er  unter  Umständen  zu  gewärtigen,  daß  in  zweifelhaften  Fällen  seine  Beförderung
bis  zur  Aufklärung  über  die  Höhe  des  eingezahlten  Betrages  unterbrochen,  oder  die  noch—
malige  Zahlung  von  ihm  verlangt  wird.

II  Die  Entrichtung  der  Extrapostgelder  für  alle  Stationen  eines  gewissen  Kurses
auf  einmal  bei  der  Abfahrt  am  Abgangsort  ist  nur  auf  solchen  Kursen  statthaft,  auf
welchen  wegen  der  Vorausbezahlung  hierauf  berechnete  Einrichtungen  bestehen.

Ir  Macht  der  Reisende  von  einer  solchen  Vergünstigung  Gebrauch,  so  hat  derselbe
für  die  Besorgung  des  Rechnungsgeschäfts,  und  zwar  für  jede  Beförderung,  welche  die
Ausstellung  eines  besonderen  Begleitzettels  erfordert,  eine  gleichzeitig  mit  dem  Extrapostgelde
  zu  erhebende  Gebühr  zu  zahlen.  Diese  Rechnungsgebühr  beträgt  1  Mark.

V  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  werden  das  Extrapostgeld  und  sämmtliche  Nebenkosten,
  als  Wagengeld,  Bestellgebühr,  Wege-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgeld  von  der
Postanstalt  am  Abgangsort  für  alle  Stationen,  soweit  der  Reisende  solches  wünscht,  voraus
  erhoben;  das  Postillonstrinkgeld  jedoch  nur  dann,  wenn  dessen  Vorausbezahlung
von  dem  Reisenden  gewünscht  wird.  Das  Schmiergeld  und  die  Erleuchtungskosten  werden
da  bezahlt,  wo  der  Wagen  des  Reisenden  wirklich  geschmiert  wird,  oder  wo  der  Posthalter
  auf  Verlangen  des  Reisenden  für  Erleuchtung  des  Wagens  sorgt.

VI  Findet  der  Reisende  sich  veranlaßt,  unterwegs  den  ursprünglich  beabsichtigten
Weg  vor  der  Ankunft  in  dem  Orte,  bis  wohin  die  Vorausbezahlung  stattgefunden  hat,
zu  verlassen,  oder  auf  einer  Zwischenstation  zurückzubleiben,  ohne  die  Reise  bis  zum
Bestimmungsort  fortzusetzen,  so  wird  das  zuviel  bezahlte  Extrapostgeld  ohne  Abzug,
jedoch  mit  Ausnahme  der  Rechnungsgebühr,  dem  Reisenden  von  derjenigen  Postanstalt,
wo  derselbe  seine  Reise  ändert  oder  einstellt,  gegen  Rückgabe  der  ihm  ertheilten  Quittung
und  gegen  Empfangsbescheinigung  über  den  Betrag,  erstattet.

66.  1  Die  Bespannung  richtet  sich  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  der
Wagen,  sowie  nach  dem  Umfange  und  der  Schwere  der  Ladung.

II.  Findet  der  Postschaffner  oder  der  Posthalter  die  von  dem  Reisenden  bestellte  Anzahl
  Pferde  für  eine  normalmäßige  Beförderung  nicht  ausreichend,  so  ist  solches  zunächst
dem  abfertigenden  Beamten  und  von  diesem  dem  Reisenden  vorzustellen.  Kommt  keine
Vereinigung  zu  Stande,  so  steht  dem  Vorsteher  der  Postanstalt  die  Entscheidung  zu,  und
bei  dieser  behält  es,  unbeschadet  des  sowohl  dem  Reisenden  als  auch  dem  Posthalter  zustehenden
  Rechtes  der  Beschwerdeführung  bei  der  Ober-Postdirection,  sein  Bewenden.

m  Bei  mehr  als  vier  Pferden  müssen  zwei  Postillone  gestellt  werden.

#67.  1  Sind  die  Pferde  und  Wagen  vorausbestellt  worden,  so  müssen  sie  dergestalt
  bereit  gehalten  werden,  daß  zur  bestimmten  Zeit  abgefahren  werden  kann.

Bespannung.

Abfertigung.
a.  Bei  vorausbestellten

Extraposten.