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1182 — 1202. Sein Sohn Canut VI. unterwarf sich mehrete
Slavische Fürsten in Pommern und Meklenburg, auch die Grafen
von Schwerin und Holstein.
1202 42. Sein Sohn Waldemar II., König der Slaven und.
Herr von Nordalbingien. Nie hat sich vor und nach ihm die
Herrschaft eines Königs von Dänmark so weit verbreitet als die
seinige, denn er besaß das ganze südliche und füdöstliche Küstenland
der Ostsee, von Holstein an hinauf bis nach Estland. Es
war eine herrliche Vereinigung der schönsten Provinzen. Holstein
und Meklenburg und kauenburg und Pommern und einen
beträchtlichen Theil von Preußen und die schöne Küfßtenstreife
von Curland, Livland und Estland.
1223. änderte sich mit einemmal alles. Graf Henrich von
Schwerin, von seinem übermüthigen Lehensherrn schändlich gekränkt,
bemächtigte sich der Person desselben, und hielt ihn
drei Jahre lang gefangen. Schnell erhuben nun also alle ihr
Haupt, die sich bis dahin unter das Glück des Siegers gebeugt
hatten. Graf Adolf von Schaumburg machte sich in Holstein
frei; die Fürsten von Meklenburg und Pommern wurden
unabhängig, Hamburg und Lübek erhuben sich zu einigem sicheren
Anfang von Reichsfreiheit. Zwar machte Waldemar, so
bald er wieder aus seiner Gefangenschaft los war, sogleich neue
Versuche, sein altes Reich zusammenzuerobern, aber seit der
Niederlage bei Bornhbovede (I227.) war jeder weitere
Versuch vergeblich. Nichts blieb ihm von allen seinen ehemaligen
großen Eroberungen als Rügen und ein Stück von Estland.
Denn ersteres fiel erst 1325, da die alten Fürsten, die Dänische
Vasallen waren, ausgestorben, als freie Vesitzung an die
Herzoge von Pommern, und 1346. verkaufte Kön. Waldemar
III. alle seine Rechte an Estland dem Deutschen Orden. Leider
batte auch Waldemar II. kurz vor seinem Tode seine Staaten
unter seine Söhne getheilt, und daraus entsprangen endlose
innere Kriege. Oft schien der völlige Untergang des Reichs
unvermeldlich.
II. Das Reich war in dieser Zeit ein unglückliches Mittelding
von Wahlreich und Erbreich, und ob schon die Wall
oft bloß die Form einer feierlichen Anerkennung des Nach-8*